Bayerisches VG Würzburg verwirft Abgrenzungskriterium Leistungswert der historischen Beurteilung bei Auswahl Berufssoldat

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg hebt ablehnenden Bescheid zur Umwandlung des Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten auf

Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem von KUNZ-Partnerin Dr. Ira Ditandy vertretenen Verfahren zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten entschieden, dass ein mehrstufiges Bewerbungsverfahren, bei dem der Bewerber sich zunächst aufgrund seiner aktuellen Beurteilung im Übernahmefeld platziert, aus diesem jedoch wegen des Durchschnittswertes der Aufgabenerfüllung seiner historischen Beurteilung wieder ausscheidet, rechtswidrig ist.

Ein solches Vorgehen steht danach nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, welcher den sog. „Grundsatz der Bestenauslese“ normiert. Das BayVG Würzburg hat klargestellt, dass das von der Beklagten vorgenommene Abstellen auf einen überdurchschnittlichen Leistungswert in Höhe eines bestimmten Durchschnittswertes der Aufgabenerfüllung in der historischen Beurteilung dazu führt, dass der Dienstherr de facto die aktuelle und die historische Beurteilung gleich gewichtet, weil das Nichterreichen dieses Wertes zu einem Ausschlusskriterium wird. Dadurch erhält die historische Beurteilung eine unangemessen hohe Bedeutung, da das aktuelle Leistungsbild durch die Berücksichtigung der früheren Beurteilung in unzulässiger Weise überspielt wird.

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung aus September 2023 diese Rechtsauffassung bestätigt.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Den sich durch den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung der historischen Beurteilung ergebenden Schwellenwert für einen Ausschluss bezeichnet die Bundeswehr als sog. „Abgrenzungskriterium“, kurz: AK. Dabei verwendet die Bundeswehr in am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichteten Auswahlverfahren zum Teil auch andere Abgrenzungskriterien, die zu einem Ausschlusskriterium werden, wie z.B. die Empfehlung zum Laufbahnwechsel im Fließtext der Beurteilung. Auch dieses Kriterium wurde als gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßend verworfen, in diesem Fall vom 1. Wehrdienstsenat beim Bundesverwaltungsgericht in einem auf Laufbahnwechsel gerichteten Verfahren. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Scheitert die Auswahl eines Bewerbers in einem solchen Auswahlverfahren an einem Abgrenzungskriterium, empfiehlt sich daher die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt mit dem Ziel, eine neue Auswahlentscheidung herbeizuführen.

Die Kläger wurden in den angeführten Verfahren von KUNZ-Partnerin Dr. Ira Ditandy vertreten.

Dr. jur. Ira Ditandy Partnerin Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Versicherungsrecht Vertragsanwältin des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) e.V. Mediatorin