Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) - was gilt ab Januar 2024?

Das novellierte Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder umgangsprachlich auch als "Heizungsgesetz" bezeichnet, wurde vom Bundestag am 08.09.2023 verabschiedet und tritt am 01.01.2024 in Kraft.  

Ein Kernpunkt dieses geänderten Gesetzes ist seine Verknüpfung mit dem Wärmeplanungsgesetz, das ebenfalls zum 01.01.2024 in Kraft treten soll.

Der entscheidende Baustein ist die Kopplung des privaten Handlungsgebots an das Vorhandensein einer kommunalen Wärmeplanung.

Da die Verunsicherung in allen Teilen weiterhin groß ist, geben wir nachfolgend einen Überblick über die neuen Regelungen.


Das Wichtigste vorab: 
Es besteht keine Verpflichtung, bereits bestehende funktionierende Heizungsanlagen auszutauschen.  Die Regelungen des GEG betreffen vor allem Neubaugebiete. Ab 01.01.2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt.

 

1.           In welchen Vorschriften finden sich die zentralen Änderungen? (alle Gesetzeszitate ohne Angabe eines Gesetzes sind solche des GEG) 

Die zentralen Aussagen - gültig ab 01.01.2024 - finden sich in den §§ 71 – 71p. In § 71 Abs. 1 S. 1 heißt es: 

Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereit gestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71h erzeugen.“ 

 

2.           Welche Heizungen dürfen künftig eingebaut werden? 

Grundsätzlich soll der Gebäudeeigentümer „frei wählen“ können, mit welcher Heizungsanlage er diese Vorgaben einhält (Absatz 2), wobei in Absatz 3 folgende Heizungsanlagen beispielhaft genannt werden: 

  • Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz  
  • elektrisch angetriebene Wärmepumpe 
  • Stromdirektheizung (auch solche mit Wasserspeicher) 
  • solarthermische Anlage  
  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate  
  • Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung  
  • Solarthermie-Hybridheizung 

In diesen Fällen gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Es entfällt eine ansonsten erforderliche Begleitung durch Fachpersonen (z.B. besonders qualifizierte Architekten, Ingenieure). 

 

3.           Sind Ausnahmen für Bestandsgebäude vorgesehen? 

Gem. § 71 Abs. 8 dürfen in Bestandsgebäude bis 30.06.2026 bzw. – in Gemeinden mit höchstens 100.000 Einwohnern – bis 30.06.2028 auch weiter Heizungen eingebaut werden, die die 65-Prozent-Grenze nicht einhalten. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, falls in diesen Gebieten schon vor diesem Stichtag ein Wärmeplan existiert oder dieses Gebiet als sogenanntes „Wasserstoffnetzausbaugebiet“ ausgewiesen wird; dann dürfen bereits ab diesem Zeitpunkt nur noch „saubere“ Heizungen eingebaut werden. 

 

4.           Was gilt für Nicht-Wohngebäude? 

Nach § 71a sind Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen und deren Heizungs- oder Klimaanlage eine Nennleistung von mehr als 290 KW haben, ab dem 01.01.2025 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -, steuerung  auszurüsten, z.B. mit einer digitalen Gebäudetechnik, die den Energieverbrauch überwacht, protokolliert und analysiert, Effizienzverluste erkennt und Informationen über Effizienzverbesserungen bereitstellt.  

Außerdem muss eine Person oder ein Unternehmen benannt bzw. beauftragt werden, die kontinuierlich Energieoptimierungspotenziale analysiert und erhebt. 

 

5.           Welche Regelungen gibt es für Wasserstoff? 

Wenn in einem Gebäude eine Heizungsanlage verbaut ist, die sowohl Erdgas als auch Wasserstoff verbrennen kann (H2-ready), soll der Eigentümer unter den in § 71k genannten Voraussetzungen vorerst weiter Erdgas verfeuern dürfen, ohne an die 65 Prozent-Vorgabe gebunden zu sein. Voraussetzungen sind insbesondere, dass das Gebäude in einem sogenannten „Wasserstoffnetzausbaugebiet“ liegt und dass dieses Gebiet ab spätestens 01.01.2045 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll. Außerdem muss der Gasnetzbetreiber mit der zuständigen Behörde einen „Fahrplan“ vereinbaren, wie die Umstellung auf eine Versorgung mit Wasserstoff bis zu dem oben genannten Termin erfolgen soll. 

Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass dieser Fahrplan nicht eingehalten wird, müssen die Gebäudeeigentümer auf andere Weise die 65 Prozent-Vorgabe nach § 71 Abs. 1 S. 1 innerhalb einer Übergangsfrist einhalten. Entstehen ihnen hierdurch Mehrkosten, haben sie – grundsätzlich – einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Gasverteilernetzbetreiber.  

 

6.           Welche weiteren Regelungen enthält die Neufassung?  

Bei Gebäuden, die mit Etagenheizungen beheizt werden, soll vermieden werden, dass bereits dann, wenn nur eine dieser Etagenheizungen ausfällt, die 65 Prozent-Vorgabe für das gesamte Gebäude gilt (§ 71l).  

§ 71n enthält Sonderreglungen für Wohnungseigentümergemeinschaften, § 71o Mieterschutz-vorschriften. 

Wärmepumpen und andere Heizungsanlagen, die Wasser als Wärmeträger verwenden, müssen  

innerhalb bestimmter Fristen einer Betriebs- bzw. Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – bspw. aus dem SHK- oder Schornsteinfegerhandwerk – unterzogen werden (§§ 60a und 60b).  

Spätestens ab dem 01.01.2045 dürfen Heizkessel dann jedoch nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72). 

 

Nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau darf eine bestehende Heizung nicht mehr betrieben werden, wobei auch hier Ausnahmen für Eigentümer von kleineren Gebäuden gelten, die das Gebäude/eine Wohnung seit dem 01.02.2002 selbst bewohnen. 

 

7.           Bestehen Härtefallklauseln? 

Gem. § 102 sind Befreiungen möglich, wenn die Umsetzung des Gesetzes zu einer unbilligen Härte führen würde, z.B. wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen oder die Erfüllung der Anforderungen nach dem GEG aufgrund besonderer persönlicher Umstände unzumutbar ist. Hierzu muss der Gebäudeeigentümer bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen.  

Ausnahmeregelungen gibt es außerdem für die Bezieher von Sozialleistungen. 

 

8.           Welche Förderungen sind möglich? 

Es sind folgende Förderungen vorgesehen: Zum einen gibt es eine Grundförderung für jede „saubere“ Heizung. Diese soll 30 % der Kosten betragen und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gezahlt werden.  

Daneben gibt es einen Einkommensbonus in derselben Höhe für selbstnutzende Wohnungseigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von maximal 40.000 € pro Jahr und Haushalt.  

Unter bestimmten Voraussetzungen wird zusätzlich ein Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % gewährt, der ab 2028 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte jährlich abgeschmolzen wird. 

Eine Kombination dieser Förderungen soll möglich sein, wobei der Höchst-Fördersatz 70 % beträgt. Förderfähig sollen im Falle eines Einfamilienhauses bzw. der ersten Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus zudem maximal Kosten in Höhe von 30.000 € sein, so dass die Förderung im Endeffekt dann 21.000 € beträgt. Bei Mehrparteienhäusern soll sich dieser Betrag je weiterer Wohneinheit erhöhen, bei Nichtwohngebäuden sich nach der Quadratmeterzahl richten.  

Daneben sind weitere Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen (z.B. Dämmung) möglich; die hier geltenden Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten können mit den oben genannten Höchstgrenzen kombiniert werden.   
Außerdem wird die KfW zinsvergünstigte Kredite für Bürger mit einem zu versteuernden Einkommen bis maximal 90.000 € anbieten. 

Siehe hierzu auch die Hinweise auf der Homepage der Energieagentur RLP www.energieagentur.rlp.de 

 

9.           Welche Sanktionen drohen bei Verstößen? 

Ein Verstoß gegen die neu eingeführten Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 108), wobei gem. § 115 Übergangsfristen zu beachten sind.