Urteile zum Arztrecht und Krankenhausrecht

zum Kompetenzbereich Arzt und Krankenhaus

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlungen wichtiger Urteile der letzten Jahre zum Arzt- und Krankenhausrecht.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

Weitere Urteile, insbesondere zum Arzthaftungsrecht, finden Sie auf der Übersichtsseite.

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Rückforderung überhöhter Abschlagszahlungen

BSG

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung überhöhter Abschlagszahlungen ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

2. Der Anspruch einer KÄV auf Erstattung von überzahltem Honorar stellt eine eigenständige Forderung dar und wird nicht lediglich als Rechnungsposten in ein Kontokorrentkonto eingestellt. Die Verjährungsfrist von 4 Jahren beginnt erst mit der Geltendmachung dieser Forderung.

 

Zahlbetragsausgleich für erstmals im Vereinbarungszeitraum vereinbarte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)

Bundesverwaltungsgericht

1. § 15 Abs. 3 KHEntG und § 15 Abs. 2 KHEntG a. F. sind auch auf neue NUB-Entgelte anwendbar.

2. Die Differenz zwischen den neu vereinbarten NUB-Entgelten (hier für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2011) und der mangels rechtzeitiger Genehmigung hilfsweise abgerechneten Vergütung ist auszugleichen.

 

Rechtsfolgen einer Formunwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung

Landgericht Mosbach

1. Der Patient kann sich wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf die Formunwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung für eine medizinische Wahlleistung berufen, wenn er umfassend über diese medizinische Wahlleistung, über mögliche Behandlungsalternativen und die mit der Wahlleistung einhergehenden, von ihm gegebenenfalls selbst zu tragenden Kosten schriftlich unterrichtet und aufgeklärt wurde.

2. Medizinische Wahlleistungen können vereinbart werden, wenn sie gegenüber den allgemeinen Krankenhausleistungen über das medizinisch und wirtschaftlich Erforderliche hinausgehen, damit darüber hinausgehende Bedürfnisse des Patienten abdecken und auch nicht im DRG-System abgebildet sind.

 

Arzneimittelregress bei Verordnung von Rezepturarzneimitteln

BSG

1. Zu Lasten der GKV ist eine Verordnung nur solcher Arzneimittel zulässig, die die Gewähr für ihre Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach Maßgabe des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse bieten. Dafür sind zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen über das Arzneimittel in dem Sinne erforderlich, dass der Erfolg einer Behandlung in einer ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen belegt ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Verordnung zu Lasten der GKV sind bei Fertigarzneimitteln erfüllt, die nach Überprüfung ihrer Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach den Vorschriften des AMG in konkret bezeichneten Anwendungsgebieten zum Verkehr zugelassen worden sind. Mit ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung ist zugleich auch die Verordnungsfähigkeit im Rahmen der GKV grundsätzlich gegeben.

3. Rezepturarzneimittel, die nicht – wie Fertigarzneimittel - „im Voraus hergestellt“  und in den Verkehr gebracht, sondern für einen bestimmten Patienten nach Rezeptur des Arztes zur Herstellung in der Apotheke verordnet werden und für die arzneimittelrechtlich gegebenenfalls nur eine Herstellungserlaubnis erforderlich ist, fehlt es an einer fungierten Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit. Sie sind nicht ohne weiteres auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.
 

Anerkennung von Praxisbesonderheiten für Erhöhung des Regelleistungsvolumens (RLV)

BSG

1. Anlass für die Anerkennung von Praxisbesonderheiten für die Erhöhung des RLV besteht, wenn eine Praxis eine untypische Ausrichtung aufweist; ein „Mehr“ an fachgruppentypischen Leistungen reicht zur Begründung einer versorgungsrelevanten Besonderheit nicht aus.

2. Über Praxisbesonderheiten soll die Deckung eines besonderen Versorgungsbedarfs berücksichtigt werden, der zu einer Verengung des Leistungsspektrums infolge einer Spezialisierung geführt hat. Eine solche Praxisausrichtung, bei der nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die am Durchschnitt orientierte Fallpunktzahl das Leistungsgeschehen adäquat abbildet, kann nur bei einer überdurchschnittlichen Konzentration auf einen speziellen Leistungsbereich vorliegen.

 

Arztlose Anstellungsgenehmigung im MVZ

BSG

Im Nachbesetzungsverfahren oder nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs ist auch nach der Änderung in § 103 SGB V durch das TSVG zum 11.05.2019 eine so genannte „Konzeptbewerbung“, durch ein MVZ auf einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz ohne Benennung personenbezogener Angaben über den konkret anzustellenden Arzt nicht möglich.

 

Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 13 Abs. 3 a SGB V – Keine Kostenerstattung für die Liposuktion

BSG

§ 13 Abs. 3 a SGB V greift für Anträge auf künftig zu erbringende Leistungen, die Berechtigte ab dem 26.02.2013 stellen.

 

Festsetzung der Krankenhausfinanzierung durch Schiedsstelle

Bundesverwaltungsgericht

1. Die Schiedsstelle darf den vom Krankenhaus beantragten Pflegesatz ohne Vorlage der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) nicht festsetzen, wenn und soweit die Kostenträger auf die Vorlage der der LKA nicht verzichtet haben.

2. Die vom gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) aus Gründen der Sicherstellung einer besonders hochwertigen qualitativen Versorgung vorgenommene Zuweisung von pädiatrisch-hämato-onkologischen Aufgaben an entsprechende Zentren erlaubt nicht den Schluss, dass diese Krankenhausleistungen sämtlich in die Entgelte nach § 17 b Abs. 1 Satz 1 KHG einbezogen sind.

 

Zur gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperrung bei Auseinandersetzung einer GbR

OLG Brandenburg

1. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat.

2. Einzelansprüche können zwar abweichend von dem Grundsatz der Durchsetzungssperre dann gesondert verfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Selbstständigkeit behalten sollen.

3. Eine Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, enthält ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hilfsantrages der klagenden Partei bedarf es hierzu nicht.

 

Zur Erstattungsfähigkeit der Behandlungskosten einer intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) in der privaten Krankenversicherung

OLG Celle

1. Die Abrechnung einer IMRT unterfällt § 6 Abs. 2 GOÄ. Für die analoge Abrechnung ist Ziffer 5855 GOÄ heranzuziehen; denn IMRT und IORT sind nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig.

2. Eine Abrechnung der IMRT, die sich an den Abrechnungsempfehlungen des Vorstands der Bundesärztekammer vom 18.02.2011 und des Bundesverbands deutscher Strahlentherapeuten orientiert, ist für die ersten 30 Fraktionen nicht zu beanstanden. Ab der 31. Fraktion kann höchstens das 1,35-fache des Gebührensatzes angesetzt werden.

3. Eine Abrechnung der IMRT analog zur fraktionierten steriotaktischen Präzisionsbestrahlung kommt nicht in Betracht, weil es sich dabei bereits um eine analoge Abrechnung handelt, bei der Analogiebildung aber auf die Gebühren der GOÄ zurückgegriffen werden muss.

4. Eine aus medizinischer Sicht unzureichende Zahl an Bildgebungen lässt den Vergütungsanspruch des Behandlers und damit den Erstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers grundsätzlich unberührt.

 

Videoüberwachung in der (Zahn-)Arztpraxis regelmäßig nicht zulässig

Bundesverwaltungsgericht

1. Die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. ist nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt. Nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.

2. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Sinne von § 6 b Abs. 1 BDSG a. F. zu privaten Zwecken setzt voraus, dass der Verantwortliche plausibel Gründe darlegt, aus denen sich die Erforderlichkeit der Maßnahme ergibt.

3. Die Videoüberwachung ist zur Verhinderung von Straftaten erforderlich, wenn in Bezug auf die beobachteten Räume eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage besteht.

4. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union gilt nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, die die Behörden vor deren Geltungsbeginn auf der Grundlage des nationalen Rechts getroffen haben.

5. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken richtet sich nunmehr nach Artikel 6 Abs. 1 unter Abs. 1 f GSGVO.

 

Durchführung von Bronchoskopien durch HNO-Arzt

BSG

1. Die Durchführung einer „Bronchoskopie“ setzt als obligaten Leistungsinhalt auch der HNO-Ärzte (GOP 09315 EBM) voraus, dass ein Endoskop zur Untersuchung in die Bronchien eingeführt wird.

2. Da die Abrechnungssammelerklärung für jedes Quartal neu abzugeben ist, kann sich der Wegfall der Garantiefunktion nur auf das Quartal beziehen, in dem der Arzt grob fahrlässig falsch abgerechnet hat. Dass in dem Quartal, auf das sich die sachlich-rechnerische Richtigstellung bezieht, zumindest eine Leistung groß fahrlässig falsch abgerechnet wurde, muss feststehen und kann nicht das Ergebnis einer „Schätzung“ sein.

3. Ergibt sich aus den eigenen Angaben eines Arztes, dass dieser die obligaten Voraussetzungen einer Leistung aufgrund eines Fehlverständnisses der Leistungslegende nicht vollständig erbracht hat, darf eine Honorarrückforderung ohne weitere Prüfung auf diese Angaben gestützt werden.

4. Die Verkürzung der Ausschlussfrist für Honorarrückforderungen auf 2 Jahre durch das TSVG greift nur für Honorarbescheide, die ab dem 11.05.2019 ergangen sind.

 

Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der vertragsärztlichen Tätigkeit

BSG

1. Für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung i. S. v. § 95 Abs. 6 SGB V ist nicht erforderlich, dass den Vertragsarzt ein Verschulden trifft; auch unverschuldete Pflichtverletzungen können zur Zulassungsentziehung führen.

2. Auch Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs der vertragsärztlichen Tätigkeit (Behandlung der Versicherten, korrekte Abrechnung) können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen, wenn das beanstandete Verhalten „im Verlaufe“ („bei Gelegenheit“) des Praxisbetriebes erfolgt. (hier: Anfertigung von Videodateien von Patientinnen während des Umkleidens in Unterwäsche sowie mit entblößtem Ober- bzw. Unterkörper)

 

Begriff der Grundversorgung

BSG

Unter den Betriff der Grundversorgung fallen Aufgaben, wie die Versorgung von Verletzungswunden oder von Knochenbrüchen, aber auch die durch jahrelange Praxis etablierte Schrittmacher-OP, jedoch nicht die TAVI.

 

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

BSG

1. Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.

2. Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höhere Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.

 

Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit (hier: Abrechnungsbetrug)

BVerwG

Der Widerruf der ärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist nur gerechtfertigt, wenn er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zur Abwehr einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient weiterhin erforderlich ist. (hier: Verurteilung wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten auf Bewährung)

 

Zur Ablehnung eines Schiedsrichters wegen mangelnder Qualifikation

OLG Frankfurt

1. Bestimmen Vertragsparteien eines Schiedsvertrages, dass die jeweils benannten Beisitzer Zahnärzte sein müssen, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Interessenlagen der Parteien keine einschränkende Auslegung, nach der ein über die berufliche Qualifikation des Zahnarztes verfügender beisitzender Schiedsrichter zugleich auch als Zahnarzt tätig sein muss.

2. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, als parteiernannten Schiedsrichter eine Person zu benennen, die neben einer den vertraglichen Anforderungen entsprechender Qualifikation als Zahnärztin aufgrund ihrer juristischen Qualifikation in der Lage ist, juristische Fachkenntnisse und Erfahrungen in die dem Einfluss der Parteien entzogene unparteiliche und unabhängige Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts einzubringen.

 

Wirksame Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung

BGH

1. Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.

2. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbstständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners.

3. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbstständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners.

 

Zur Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen ohne unmittelbaren Patientenbezug (hier: Laborleistungen)

Europäischer Gerichtshof

1. Heilbehandlungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren umstrittenen können unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ) vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fallen, wenn sie nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL erfüllen.

2. Die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass die betreffende Heilbehandlungsleistung im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Patienten und dem Behandelnden erbracht wird.

 

Abrechnungsbetrug durch MVZ-Gründung über „Strohmann“

LG Hamburg

1. Ein Verstoß gegen die Gründungsvoraussetzungen § 95 Abs. 1a SGB V führt zur fehlenden Abrechnungsfähigkeit der vom jeweiligen MVZ erbrachten Leistungen.

2. Aus der Gesetzesbegründung zu § 95 Abs. 1a SGB V ergibt sich, dass eine Umgehung dieser Regelung in Gestalt der Gründung bzw. des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen durch einen nicht gründungsfähigen Gesellschafter ebenfalls ausgeschlossen werden soll, denn anders ist die erstrebte Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von reinen Kapitalinteressen nicht zu erreichen.

3. Eine solche Umgehung liegt jedenfalls im Einsatz eines „Strohmanns“ als Gesellschafter, über den – gleichsam als Marionette – eine dahinterstehende, nicht gründungsberechtigte Person einen solchen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausübt, dass von den Gesellschafterrechten des „Strohmanns“ faktisch nichts mehr verbleibt.

4. Durch die gegenüber der TK oder KVH eingereichten Verordnungen bzw. Quartalsabrechnungen wurde unter Berücksichtigung der Anschauungen des einschlägigen Verkehrskreises konkludent erklärt, dass die dort enthaltenen Vergütungsansprüche auch tatsächlich bestehen und die insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten worden seien.

5. Da die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass ein Vergütungsanspruch infolge eines Gesetzesverstoßes nicht mehr bestand, haben sie gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern der TK und der KVH eine Täuschungshandlung vollzogen.

6. Da die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter der TK und KVH in Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins davon ausgingen, dass die Abrechnungen rechtmäßig erfolgt sind, lag auch ein täuschungsbedingter Irrtum der zuständigen Mitarbeiter vor.

 

Zur Nachbesetzung nach Umwandlung einer Arztstelle am MVZ

Sächsisches Landessozialgericht

1. Nach Umwandlung einzelner Anstellungen eines MVZ in Zulassungen und deren Ausschreibung zur Nachbesetzung kommt es im Rahmen der Bewerberauswahl auf einen Fortführungswillen des Bewerbers nicht an. Das Verwertungsinteresse des abgebenden MVZ ist nur in Gestalt des Kaufpreises geschützt, der sich nach dem Verkehrswert der mit der Anstellung verbundenen Sachen und Rechte bemisst, soweit sie aus dem Gefüge des MVZ gelöst verkehrsfähig sind, nicht nach dem Wert der Zulassung. Allein das wirtschaftliche Verwertungsinteresse des MVZ ist zu berücksichtigen.

2. Mit dem Antrag auf Umwandlung der Anstellungsgenehmigung in eine Zulassung und deren Nachbesetzung wird die bis dahin bestehende rechtliche Bindung der Arztstelle an das MVZ beendet. Mit der Entscheidung für eine Umwandlung der Arztanstellung in eine Zulassung begibt sich das MVZ seiner alleinigen Auswahlbefugnis.

 

Zur Honorarkürzung wegen Missbrauchs der Kooperationsform bei Anästhesisten

Sozialgericht Berlin

1. Nach § 106d SGB V stellt die KV die sachliche und rechnerische Richtigkeit vertragsärztlicher Abrechnungen fest. Diese Richtigstellungsbefugnis ist auf den Fall des Missbrauchs der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft nach § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV übertragbar.

2. Ein Missbrauch der Kooperationsform liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine BAG typisch ist. Nach § 11 Abs. 2 der zwischen der KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarten Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der KVen und der Krankenkassen (ARL) ist bei 20%-iger Patientenidentität – bzw. bei 30%-iger im Falle gebiets-/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaften – eine Abrechnungsauffälligkeit anzunehmen. Nach dem BSG liegt jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50% der Patienten gemeinsam behandeln, eine für eine BAG kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstamms vor.

3. Bei der Ermittlung der Prozentsätze ist die Zahl der gemeinsamen Patienten auf die Patientenzahl jeder Praxis (und nicht auf die Summe der Patientenzahlen beider Praxen) zu beziehen. Auch bei einer unter dem Aufgreifkriterium liegenden Anzahl gemeinsamer Patienten kann ein Missbrauch der Kooperationsform vorliegen. Allerdings muss dann für jeden Einzelfall eine nicht gerechtfertigte Behandlung durch die beteiligten Ärzte nachgewiesen werden.

4. Im Übrigen ist auch bei Anästhesisten die Kennzeichnung einer Vertretungssituation durch die Verwendung eines entsprechenden Vertreterscheins nach Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte unter Ziff. 1.1 i.V.m. Ziffer 2.19.1 unverzichtbar.

 

Zur Honorarkürzung wegen Missbrauchs der Kooperationsform bei Chirurgen

Sozialgericht Marburg

1. Ist für die Behandlung innerhalb einer Praxisgemeinschaft die fachliche Qualifikation oder der gewählte Schwerpunkt des jeweiligen Arztes maßgeblich und wird die Betreuung der Patienten während der OP-Tätigkeit eines Kollegen von den anderen Kollegen vertretungsweise übernommen, so spricht dies für das Führen der Praxis wie eine BAG. Solche Formen der Arbeitsteilung sind nur innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft möglich.

2. Eine Abrechnungssammelerklärung als Ganzes ist bereits dann unrichtig, wenn nur ein mit ihr erfasster Behandlungsausweis eine unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen enthält. Dies gilt auch für implausible Abrechnungen. Wegen dieser weitgehenden Wirkung der Rechtsfolgen aus der Abgabe einer unrichtigen Abrechnungssammelerklärung ist vorauszusetzen, dass unrichtige Angaben in den Behandlungsausweisen zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt sind. Es bedarf eines Nachweises im Einzelfall dann nicht mehr, wenn entweder eine unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen oder eben die Implausibilität der Abrechnung nachgewiesen ist.

 

Zur Erstattung der Kosten einer MRT in aufrechter Körperposition

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Eine Magnetresonanztomographie in aufrechter Körperposition (Upright-MRT) ist keine neue Untersuchungsmethode. Wird diese diagnostische Leistung nur in Privatpraxen angeboten, muss die Krankenkasse die Kosten erstatten, wenn der Versicherte wegen einer ausgeprägten Paraspastik die Beine nicht mehr strecken kann. Eine Untersuchung in Vollnarkose unter zusätzlicher Gabe von Schmerzmitteln und relaxierenden Substanzen ist einem Versicherten nicht zumutbar, wenn noch nicht einmal sicher ist, dass auf diese Weise eine Untersuchung im Liegen tatsächlich den gewünschten Erfolg erzielt.

 

Keine Kostenerstattung für Zahnersatz ohne Heil- und Kostenplan

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

1. Grundsätzlich können Versicherte für im EU-Ausland selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung unabhängig davon Kostenerstattung beanspruchen, ob sie die Krankenkasse vorher eingeschaltet haben oder ob dieselbe Leistung im Inland als Sachleistung zur Verfügung gestanden hätte.

2. Der Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EG-Ausland beschafften Zahnersatz setzt allerdings die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung gemäß § 87 Abs. 1a S. 5 bis 7 SGB V voraus. Ist eine Prüfung und Genehmigung im Vorfeld der Behandlung unmöglich, führt dies zum Anspruchsausschluss. Die gesetzliche Regelung steht nicht im Widerspruch zu der durch Art. 49 EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit.

 

Zum Rechtscharakter einer nach Landesrecht für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde

LSG Stuttgart

1. Bei einer Bescheinigung der nach Landesrecht für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde (hier: Regierungspräsidium Freiburg), in der bestätigt wird, dass ein Krankenhaus ein Vertragskrankenhaus iSd § 108 Nr 3 SGB V ist, handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung, der keine statusbegründende Bedeutung zukommt.

2. Eine von den Ersatzkassen geschlossene Vereinbarung bzw eine nicht abgelehnte Bereiterklärung eines Krankenhauses nach § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist nicht für alle Krankenkassen im Inland verbindlich.

3. Eine faktische Abrechnungspraxis des Krankenhauses mit den Krankenkassen reicht nicht aus, um einen sog Altvertrag annehmen zu können. Ein Anspruch der Krankenkasse auf Rückzahlung vorbehaltlos gezahlter Vergütungen für die stationäre Behandlung von Versicherten in einem nicht zugelassenen Krankenhaus scheidet idR aus.

 

Versorgungsaufträge für Dialyseleistungen

Bundesverfassungsgericht

1. Die Regelungen über die Beschränkung der Mitnahme eines Versorgungsauftrags bzgl. der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten haben in § 72 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB V eine  hinreichend bestimmte sowie dem Wesentlichkeitsgrundsatz genügende Rechtsgrundlage.

2. Die Regelungen der Anlage 9.1 BMV-Ä („Dialysevereinbarung“) halten sich innerhalb des vorgegebenen Ermächtigungsrahmens.

 

Aufwandspauschale bei Prüfung von Krankenhausabrechnungen

Bundesverfassungsgericht

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur alten, vor 2016 geltenden Rechtslage bei der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) überschreitet nicht die Grenzen zusätzlicher richterlicher Rechtsfortbildung.

 

Persönliche Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen

OLG Stuttgart

1. Nimmt ein Versicherter seine private Krankenversicherung gem. § 192 Abs. 1 VVG, § 4 Abs. 1 MB/KK 2009 i. V. m. dem Krankenversicherungsvertrag auf Erstattung stationärer Behandlungskosten in Anspruch, die auf dem Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung beruht, so ist der Versicherte dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass er vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet worden ist.

2. Bei der Behandlung einer mittelgradig depressiven Störung eines Wahlleistungspatienten gibt der Wahlarzt das persönliche Gepräge durch sein Tätigkeitwerden zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung des Patienten, in dem er einmal wöchentlich einer Einzeltherapiesitzung in Form eines 50 minütigen Gespräches mit dem Patienten durchführt, welches die wesentliche Kernleistung der Behandlung darstellt und wenn der Wahlarzt und/oder sein Stellvertreter zusätzlich drei- bis fünfmal pro Woche Visiten und Gespräche sowie fast wöchentliche Besprechungen mit dem nichtärztlichen Therapeuten durchführen.

3. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG bezieht sich auch auf ärztliche Wahlleistungen.

4. Bei Tätigwerden von psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeuten und anderen nichtärztlichen Behandlern an der wahlärztlichen Behandlung eines Privatpatienten muss dies gesondert in der Wahlleistungsvereinbarung vereinbart werden, damit diese als wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden können.

 

Eine Praxis ist keine Praxisklinik

OLG Hamm

1. Der Begriff „Praxisklinik“ erweckt beim maßgeblichen Verkehrskreis zunächst den Eindruck, es handele sich um eine „Klinik“, so dass der Verbraucher erwartet, dass die vorgehaltene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ in jedem Fall über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht.

2. Tritt eine Einrichtung als Praxisklinik auf, ohne die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme vorzuhalten, handelt es sich um eine Irreführung über positive Leistungsmerkmale, die für die Marktentscheidung des Verbrauchers von Bedeutung und damit wettbewerbsrechtlich relevant sind.

 

Zur Reichweite des Konkurrenzschutzes bei Mietverträgen (Zahnarzt/Kieferorthopäde)

OLG Frankfurt

Eine Konkurrenzschutzklausel, mit welcher der Vermieter zusichert, dass er ohne schriftliche Zustimmung des Mieters keine Praxisflächen an einen weiteren Zahnarzt oder einen Kieferchirurgen vermietet, gewährt Konkurrenzschutz auch vor der Vermietung an Kieferorthopäden.

 

Keine Notdienstverpflichtung für ermächtigte Krankenhausärzte

BSG

Für ermächtigte Krankenhausärzte besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst.

 

Plausibilitätsprüfung psychotherapeutischer Leistungen

BSG

1. Die im Anhang 3 zum EBM bestimmten Prüfzeiten für psychotherapeutische Leistungen sind rechtswidrig, soweit auch für das Tagesprofil die Prüfzeiten höher bemessen sind, als die Kalkulationszeiten.

2. Der Honoraranspruch von Vertragspsychotherapeuten wird nicht bereits durch die rein körperliche Anwesenheit oder das Zuhören begründet, vielmehr ist es notwendig, die Äußerungen und Reaktionen des Patienten intellektuell aufzunehmen, diese zu verarbeiten und fachlich zu bewerten, dem Patienten ein Feedback zu geben und ggf. steuernd einzugreifen sowie den Ablauf der Sitzung im notwendigen Umfang zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Erbringung psychotherapeutischer Leistungen ist daher bei Überschreitung einer Tagesarbeitszeit von mehr als 12 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Vertragsärztliche Zulassung mit mehr als einem Versorgungsauftrag

Bayerisches LSG

1. Den Zulassungsgremien steht die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit darüber herzustellen, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu sein.

2. Neben einer vollen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag besteht kein Anspruch auf eine weitere hälftige Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag.

 

Ein Honorararzt kann kein „originärer“ Wahlarzt sein

BGH

1. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus.

 2. Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Derartige Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig.

 

Festsetzung krankenhausindividueller Entgelte durch die Schiedsstelle

BVerwG

1. Die Schiedsstelle hat bei der Festsetzung sachgerecht kalkulierter Entgelte einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum.

2. Erhebt die andere Vertragspartei (Kostenträger) substantiierte Einwendungen gegen die Entgeltkalkulation des Krankenhauses, muss sich die Schiedsstelle mit den Einwendungen auseinandersetzen.

3. In der Begründung des Schiedsspruchs sind die wesentlichen Gesichtspunkte mitzuteilen, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

 

Zuständigkeit für Vergütungsansprüche eines Arztes oder Krankenhauses gegen einen Patienten

AG Münster

Vergütungsansprüche eines Arztes oder Krankenhauses gegen den Patienten können bei ambulanter Heilbehandlung nicht gestützt auf § 29 Abs. 1 ZPO am Ort der Praxis bzw. des Krankenhauses geltend gemacht werden. Bei ambulanter Heilbehandlung ergibt sich kein einheitlicher Erfüllungsort am Ort des Krankenhauses bzw. der Praxis. Der Honoraranspruch des Arztes wird zudem regelmäßig gerade nicht entsprechend einer tatsächlichen Übung wie beim klassischen Ladengeschäft sogleich an Ort und Stelle beglichen. Vielmehr zahlen die (gesetzlichen) Krankenkassen und die Patienten typischerweise das Entgelt erst nach Rechnungsstellung bargeldlos von ihrem Sitz bzw. Wohnsitz aus.

 

Aufgaben eines hinzugezogenen Arztes des kassenärztlichen Notdienstes bei der Anamnese

OLG Naumburg

Der nach dem Notarzt hinzugezogene Arzt des kassenärztlichen Notdienstes muss sich bei seiner Anamnese mit der vorangegangenen Notarztbehandlung befassen und nach der Entwicklung der dort geschilderten und dokumentierten Beschwerden fragen. Auch die einfach fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der Durchführung der fehlerhaft versäumten Untersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn sich als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.

 

Speicherung von Daten auf Arztbewertungsportal

BGH

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

 

Durchsetzung der Honoraransprüche des Wahlarztes bei Erbringung der ärztlichen Leistungen durch Stellvertreter

OLG Hamburg

Werden ärztliche Leistungen von Stellvertretern eines Wahlarztes in einer Klinik aufgrund einer Vielzahl von unzutreffend als Individualvereinbarungen deklarierten, tatsächlich aber formularmäßig verwendeten Stellvertretervereinbarungen erbracht, obwohl bereits bei Abschluss der die Grundlage des Honoraranspruchs bildenden Wahlleistungsvereinbarung für den Wahlarzt feststand, dass er seiner persönlichen Leistungspflicht nicht durchgehend nachkommen kann und will, sondern die den Kern seiner Leistungspflicht betreffenden ärztlichen Behandlungen auf eine Vielzahl von jeweils zur Verfügung stehende Ober-, Fach- und Assistenzärzte, die alle als seine Stellvertreter vorgesehen sind, übertragen werden, dann ist dem Wahlarzt die Durchsetzung seines Honoraranspruchs als unzulässige Rechtsausübung verwehrt. Dem Wahlarzt ist dann nach Treu und Glauben verwehrt, die konkreten Wahlleistungen abzurechnen, die er nicht persönlich erbracht hat.

 

 

Zuständigkeit für Vergütungsansprüche eines Arztes oder Krankenhauses gegen einen Patienten

AG Münster, 15.01.2019, 48 C 3429/18

Vergütungsansprüche eines Arztes oder Krankenhauses gegen den Patienten können bei ambulanter Heilbehandlung nicht gestützt auf § 29 Abs. 1 ZPO am Ort der Praxis bzw. des Krankenhauses geltend gemacht werden. Bei ambulanter Heilbehandlung ergibt sich kein einheitlicher Erfüllungsort am Ort des Krankenhauses bzw. der Praxis. Der Honoraranspruch des Arztes wird zudem regelmäßig gerade nicht entsprechend einer tatsächlichen Übung wie beim klassischen Ladengeschäft sogleich an Ort und Stelle beglichen. Vielmehr zahlen die (gesetzlichen) Krankenkassen und die Patienten typischerweise das Entgelt erst nach Rechnungsstellung bargeldlos von ihrem Sitz bzw. Wohnsitz aus.

 

Aufgaben eines hinzugezogenen Arztes des kassenärztlichen Notdienstes bei der Anamnese

OLG Naumburg, 16.04.2018, 1 U 64/17

Der nach dem Notarzt hinzugezogene Arzt des kassenärztlichen Notdienstes muss sich bei seiner Anamnese mit der vorangegangenen Notarztbehandlung befassen und nach der Entwicklung der dort geschilderten und dokumentierten Beschwerden fragen. Auch die einfach fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der Durchführung der fehlerhaft versäumten Untersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn sich als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.

 

Speicherung von Daten auf Arztbewertungsportal

BGH, Urteil vom 20.02.2018, Az: VI ZR 30/17

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber seine Stellung als "neutraler" Informationsmittler verlässt.

 

Durchsetzung der Honoraransprüche des Wahlarztes bei Erbringung der ärztlichen Leistungen durch Stellvertreter

OLG Hamburg, 27.03.2018, 3 U 220/16

Werden ärztliche Leistungen von Stellvertretern eines Wahlarztes in einer Klinik aufgrund einer Vielzahl von unzutreffend als Individualvereinbarungen deklarierten, tatsächlich aber formularmäßig verwendeten Stellvertretervereinbarungen erbracht, obwohl bereits bei Abschluss der die Grundlage des Honoraranspruchs bildenden Wahlleistungsvereinbarung für den Wahlarzt feststand, dass er seiner persönlichen Leistungspflicht nicht durchgehend nachkommen kann und will, sondern die den Kern seiner Leistungspflicht betreffenden ärztlichen Behandlungen auf eine Vielzahl von jeweils zur Verfügung stehende Ober-, Fach- und Assistenzärzte, die alle als seine Stellvertreter vorgesehen sind, übertragen werden, dann ist dem Wahlarzt die Durchsetzung seines Honoraranspruchs als unzulässige Rechtsausübung verwehrt. Dem Wahlarzt ist dann nach Treu und Glauben verwehrt, die konkreten Wahlleistungen abzurechnen, die er nicht persönlich erbracht hat.


Angestellte Zahnärzte dürfen keine Assistenten ausbilden
Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 05.12.2018 – S 2 Ka 77/17 (nicht rechtskräftig)

Ein im MVZ angestellter Zahnarzt darf gemäß § 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV ist nicht geeignet ein einen Assistenten auszubilden, weil er nicht die Gewähr bietet, sämtliche spezifischen vertragszahnärztlichen Belange und in die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten einzubringen. Nur Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ als Vertragszahnarzt tätige Person ist zur Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten aufgrund seiner praktischen Erfahrungen geeignet.
 

Die Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung kann rechtswidrig sein
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 20.02.2019 – 2 AZR 746/14

Nur wenn es im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, darf ein der römisch-katholischen Kirche verbundenes Krankenhaus seine Beschäftigten in leitender Stellung bei der Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten, nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln.

Dementsprechend ist die durch eine mit der katholischen Kirche institutionell verbundene Krankenhausträgerin ausgesprochene Kündigung eines katholischen Chefarztes, der nach seiner Ehescheidung ein zweites Mal standesamtlich heiratet, rechtswidrig. Mit seiner Wiederverheiratung hat der Chefarzt weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht, noch eine berechtigte Loyalitätserwartung des Krankenhausträgers verletzt. Die Vereinbarung im Dienstvertrag des Arztes, wonach das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist, ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Regelung benachteiligt den Arzt gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörigenden leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und somit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist.


§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – III ZR 325/17 –
1. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus.
2. Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Derartige Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 16. Oktober 2014, III ZR 85/14, BGHZ 202, 365).

Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversicherung
OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, I-6 U 131/18, 6 U 131/18
Die Absprache zwischen einer Versandapotheke und einer Krankenversicherung, wonach ein Bezug von Fertigspritzen zur Behandlung der feuchten Makuladegeneration auf Anforderung von Augenärzten über die Versandapotheke erfolgen soll, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des §§ 11 Abs. 1 ApoG; die Krankenversicherung ist keine "andere Person die sich mit der Behandlung von Krankheiten befasst".

Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Berechnung von Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 EBM-Ä 2008 - der Leistungslegende vorangestellte Präambel als anspruchsbegründende Voraussetzung - Wortlautauslegung - Nachweispflicht und Beweislast des Anästhesisten
SG München, Urteil vom 22. November 2018 – S 38 KA 333/17 –,
1. Die Regelung in der Präambel zum Abschnitt 31.5.3 S 1 EBM (juris: EBM-Ä 2008), wonach für die Berechnung von Anästhesien des Abschnitts 31.5.3 EBM vorauszusetzen ist, dass ein anderer Vertragsarzt in diesem Zusammenhang eine Leistung entsprechend einer Gebührenordnungsposition des Abschnitts 31.2 erbracht und berechnet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es handelt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, für die der Anästhesist nachweispflichtig ist. Auch im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, dass derjenige, der sich auf für ihn günstige Tatsachen beruft, die Beweislast hierfür trägt.
3. Für die Auslegung einer Gebührenordnungsposition ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des EBM maßgeblich (vgl BSG vom 17.2.2016 - B 6 KA 63/15 B). Hierzu zählt nicht nur die Leistungslegende der einzelnen Gebührenordnungsposition, sondern auch die der Leistungslegende vorangestellte Präambel.

Verdacht auf Verbleib von Fremdkörpern oder Operationsbesteck in der Wunde muss zwingend nachgegangen werden
OLG Oldenburg, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 5 U 102/18 –
1. Hat der Operateur den Verdacht, dass die Trokarspitze im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler.

2. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - objektive Beweislast für die Erforderlichkeit (auch der Dauer) der stationären Behandlung - ausreichende Dokumentation in der Patientenakte
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Oktober 2018 – L 6 KR 62/13 –
Der Krankenhausträger trägt die objektive Beweislast für die Erforderlichkeit auch der Dauer der stationären Behandlung, BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 24/08 R = BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr 17; ohne ausreichende Dokumentation in der Patientenakte ist der Nachweis von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit regelmäßig ausgeschlossen.

Zustandekommen des Vertrages mit einem Laborarzt
OLG Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 4 U 780/18 –
1. Durch die Entnahme und Untersuchung von Körpermaterial kommt auch dann ein Vertrag zwischen dem Laborarzt und dem Patienten zustande, wenn sein Tätigwerden auf einer Überweisung des Patienten durch den Hausarzt beruht.
2. Die Pflicht zur Behandlung des Patienten und zur Koordination verbleibt allerdings bei dem überweisenden Arzt, der Laborarzt ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, dessen Indikation zu überprüfen.

Fehlerhafte Hüfttotalendoprothese
LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 15. Oktober 2018 – 1 O 240/10 –
1. Eine Hüfttotalendoprothese ist fehlerhaft, wenn sie zu erhöhtem und gesundheitlich bedenklichem Metallabrieb in der Konussteckverbindung führt. Einem solchen Versagen der Konussteckverbindung kann dadurch entgegengewirkt werden, dass die Prothesenteile während der Implantation mit hoher Kraft gefügt werden. Eine OP-Anleitung, die hierfür lediglich einen "leichten Schlag" vorsieht, ist fehlerhaft (Instruktionsfehler i.S.v. § 3 ProdHG).
2. Kommen für das Versagen einer Hüftprothese verschiedene Ursachen in Betracht und lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob und in welcher Weise sich diese ausgewirkt haben, so ist der Hersteller gleichwohl für den Fehler des Produkts verantwortlich, wenn alle denkbaren Ursachen im Verantwortungsbereich des Herstellers liegen, selbst wenn der Fehler nicht bei allen Produkten der Reihe auftritt (Bestätigung LG Freiburg, 6. Zivilkammer, Urteil vom 24. Februar 2017, 6 O 359/10).
3. Die Herstellerin konnte das mit der gewählten Konzeption verbundene allgemeine Fehlerrisiko im Jahr 2005 aus objektiv zugänglichen Quellen kennen; sie kann sich deshalb nicht auf einen sog. Entwicklungsfehler nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG berufen.
4. Bei einer Metall-auf-Metall-Großkopfhüftprothese mit Konussteckverbindung handelte es sich im Jahr 2005 in mehrfacher Hinsicht um eine Innovation. Weil die grundsätzlichen Risiken von Konussteckverbindungen und Großkopfprothesen sowie die Bedeutung der Fügekraft bekannt waren, war es geboten, vor der Markteinführung eine dem Risikopotential gerecht werdende Testung durchzuführen, was das Erfordernis klinischer Tests einschloss.


Kassenärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - ablehnende Entscheidung über Antrag einer Krankenkasse auf sachlich-rechnerische Berichtigung aus originärem Aufgabenbereich nach § 106a Abs 3 SGB V aF - Vorverfahrenspflicht vor Klageerhebung - Nichtgeltung von § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG wegen Besonderheiten des Kassenarztrechts - Nichtanwendbarkeit von vor Änderung der Prüfungszuständigkeiten durch das GMG geltenden Antragsfristen und Bagatellgrenzen im Gesamtvertrag
SG München, Urteil vom 04. Oktober 2018 – S 38 KA 301/16 –
1. Gegen die ablehnende Entscheidung der KÄV über den Antrag einer Krankenkasse auf sachlich-rechnerische Berichtigung aus dem originären Aufgabenbereich der Krankenkasse nach § 106a Abs 3 SGB V aF (§ 106d Abs 3 SGB V nF) ist Widerspruch vor Erhebung einer Klage einzulegen. Wegen der Besonderheiten des Kassenarztrechts gilt die Vorschrift des § 78 Abs 1 S 2 Nr 3 SGG nicht.
2. Vor Änderung der Prüfungszuständigkeiten (Erweiterung und Erstreckung auch auf die Krankenkassen) geltende Antragsfristen im Gesamtvertrag (hier: § 13 Abs 1 S 2 GesamtV-EK) sind nicht anzuwenden und bedürfen einer Transformation. Sie gelten auch nicht bis zu einer entsprechenden Transformation fort, da es sich um erhebliche Änderungen des Gesetzes handelt. (Rn.23) Im Übrigen handelt es sich um reine Ordnungs- und nicht um Ausschlussfristen, die die KÄV nicht berechtigen, einen Antrag auf sachlich-rechnerische Berichtigung abzulehnen.
3. Eine vor der Änderung der Prüfungszuständigkeiten (Erweiterung und Erstreckung auch auf die Krankenkassen) geltende Bagatellgrenze im Gesamtvertrag (hier: § 13 Abs 2 GesamtV-EK) ist ebenfalls ohne entsprechende Transformation nicht anwendbar.

Arzt -und Krankenhaushaftung bei Entbindung: Unterlassen der  vorgezogenen Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio; Beweislast für Behandlungsfehler wegen Überschreitung der empfohlenen EE-Zeit
BGH, Urteil vom 28. August 2018 – VI ZR 509/17 –
1. Eine Haftung wegen Unterlassens der (vorgezogenen) Aufklärung über die Behandlungsalternative der Sectio kommt auch dann in Betracht, wenn die Sectio später durchgeführt wird als sie bei rechtzeitiger Aufklärung durchgeführt worden wäre und diese Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.
2. Dafür, dass und in welchem Umfang in einer Überschreitung der empfohlenen EE-Zeit (Zeit von der Entscheidung zur Sectio bis zur Entwicklung des Kindes) ein Behandlungsfehler liegt, trägt der Geschädigte die Beweislast. Die Gefahren einer solchen Zeitüberschreitung sind für die Behandlungsseite nicht voll beherrschbar.

Befunderhebung bei einem Geburtsvorgang mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten CTG-Gerät
BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 – VI ZR 294/17 –,
Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert (hier: CTG-Kontrolle mit einem lediglich mit einem Heftpflaster geflickten CTG-Gerät).

Pflicht zur Weiterleitung von Informationen über bedrohliche Befunde in Arztbriefen an den Patienten
BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 – VI ZR 285/17 –
Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden - und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung - Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.

Zahnärztlicher Behandlungsvertrag: Entfallen des Vergütungsanspruchs wegen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung
LG Münster, Urteil vom 26. April 2018 – 111 O 5/16 –
1. Der zahnärztliche Vergütungsanspruch entfällt, wenn und soweit die Behandlung für den Patienten völlig unbrauchbar ist (vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 05. September 2014, I-26 U 21/13).
2. Die den klagenden Patienten behandelnde Zedentin hat die sich aus den Röntgenbildern ergebenden deutlichen Zeichen einer Parodontitis grob fehlerhaft nicht berücksichtigt, keine vollständige Gesamtplanung (sog. backward-planning) vorgenommen und grob fehlerhaft kariöse Defekte vor den Implantationsmaßnahmen unversorgt gelassen.
3. Da der Beklagte von acht Implantaten im Oberkiefer sieben Implantate verloren hat, sind die in diesem Zusammenhang abgerechneten eigenen und Fremdleistungen gänzlich unbrauchbar.
4. Dem Beklagten kommt die Beweislastregel des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB zu Gute, so dass zu vermuten ist, dass der Verlust der Implantate und damit die Unbrauchbarkeit der Leistung auf dem groben Behandlungsfehler beruht.

Empfehlung eines Leistungserbringers (sog. verkürzter Versorgungsweg)
BGH
Wird Patienten von einem Ohrenarzt ein Formular vorgelegt, in dem sie erklären, eine Hörgeräteversorgung über den verkürzten Versorgungsweg auf eigene Kosten durch den behandelnden Arzt und ein bestimmtes Hörgeräteakustikunternehmen durchführen lassen zu wollen, wird ihnen ein bestimmter Leistungserbringer empfohlen.

Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus Bewertungsportal
Bundesgerichtshof
Ein niedergelassener Gynäkologe ist mit seiner Klage gegen die Betreiberin eines Internetportals zur Arztsuche und -bewertung gescheitert. Er ist dort mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet und von Nutzern mehrfach bewertet worden. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht hatte er die Unterlassung der Veröffentlichung aller ihn betreffender Daten und die vollständige Löschung seines Profils verlangt.
Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Daher sei diese nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt.

Im Rahmen der Abwägung sei das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ausschlaggebend, so der Senat. Das von der Beklagten betriebene Portal könne dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berührten die für den Portalbetrieb erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt lediglich in seiner sog. „Sozialsphäre". Gegen missbräuchlicher Portalverwendung sei der Kläger nicht schutzlos; vom Portalbetreiber könne er die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen und beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen.

Honorarärzte können keine Wahlärzte sein
Bundesgerichtshof
Der BGH hat entschieden, dass von einem Krankenhausträger nicht fest angestellte Honorarärzte, die im Krankenhaus Operationen durchführen, ihre operative Tätigkeit gegenüber (Privat-) Patienten nicht als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes erbringen und gesondert abrechnen können.

Ein niedergelassener Facharzt hatte eine Versicherte der auf Honorarrückzahlung klagenden privaten Krankenversicherung als Patientin behandelt und dann in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Träger eine Kooperationsvereinbarung über eine Tätigkeit als Honorararzt bestand. Die Patientin unterzeichnete vor der Klinikaufnahme eine von dem beklagten Arzt vorgelegte "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" und erklärte sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Beklagten einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung (WLV) ab. Darin wurde der Beklagte allerdings nicht aufgeführt. Die Klägerin erstattete den von der Versicherten an den Operateur bezahlten Rechnungsbetrag und ließ sich etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten abtreten.

Sowohl die Berufung des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Honorarrückzahlung als auch seine Revision scheiterten. Die Versicherungsnehmerin schuldete weder aus der WLV noch aus der "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" eine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen, so der BGH. In der WLV sei der Beklagte weder als Wahlarzt noch als dessen "gewünschter" Stellvertreter aufgeführt. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG erstrecke sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (so genannte Wahlarzt- oder Liquidationskette). Honorarärzte wie der Beklagte seien jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Beklagte habe seine ärztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt "auf Veranlassung" eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt.

Die "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" sei gemäß § 134 BGB nichtig. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Es handele sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm, von der auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden, so das Gericht.

Honorararzt im Krankenhaus: zulässige selbstständige Tätigkeit - jedenfalls bei Anästhesisten
SG Berlin
Die selbstständige Tätigkeit eines Arztes als Honorararzt im Krankenhaus ist grundsätzlich möglich. In diesen Vertragskonstellationen muss - ebenso wie in allen anderen Bereichen - im Wege einer Abwägung geprüft werden, ob tatsächlich eine sozialversicherungsfreie selbstständige Tätigkeit gegeben ist. Trotz Vorliegens von Indizien, die für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sprechen, überwiegen hier (Tätigkeit eines Anästhesisten als Honorararzt im Krankenhaus) die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände.

Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Berufsausübungsgemeinschaft, die nur gegründet wurde, um über § 103 Abs. 6 Satz 2 SGB V Einfluss auf die Nachbesetzung zu nehmen
SG Hannover, Urteil vom 30.10.2013, S 65 KA 370/12
1. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Berufsausübungsgemeinschaft muss auch im Nachbesetzungsverfahren inzident zumindest insoweit erfolgen können, als die Genehmigungen noch nicht rechtskräftig geworden sind bzw. über sie noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
2. Zur Frage der Zulässigkeit der Bildung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft vor der Ausschreibung eines Praxissitzes im Nachbesetzungsverfahren (entgegen LSG Berlin-Potsdam, Urt. v. 12.09.2012 - L 7 KA 70/11).
3. Ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform liegt auch in Fällen vor, in denen die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4).

Zulässigkeit der Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft vor der Ausschreibung eines Praxissitzes
SG Hannover
1. Auch für Genehmigungen von (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaften liegt eine Anfechtungsbefugnis anderer (Vertrags-)Ärzte vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine solche Genehmigung im Praxisnachfolgeverfahren im Hinblick auf die angemessene Berücksichtigung der Interessen der verbleibenden Partner i.S.v. § 103 Abs 6 SGB V bei der Bewerberauswahl entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung der Zulassungsgremien haben kann.
2. Zur Frage der Zulässigkeit der Bildung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft
vor der Ausschreibung eines Praxissitzes im Nachbesetzungsverfahren (entgegen LSG Berlin-Potsdam, Urt. v. 12.09.2012 - L 7 KA 70/11).
3. Ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform liegt auch in Fällen vor, in denen die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4).

Prüfung der Interessen- und Pflichtenkollision bei Tätigkeit als Vertragsarzt und im Krankenhaus durch § 20 Abs. 2 ZV-Ä nicht obsolet
SG München
Zur Vereinbarkeit einer psychotherapeutischen Tätigkeit in einer heilpädagogischen Tagesstätte mit der Tätigkeit als Vertragspsychotherapeut aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls.

Abtretung von ärztlichen Honorarforderungen an Dritten kann unwirksam sein
OLG Koblenz
Die Abtretung des - die bestehenden Honorarforderungen eines Zahnarztes "zusammenfassenden" - Auszahlungsanspruchs gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung an einen Dritten zieht regelmäßig einen potentiellen Verstoß gegen § 203 StGB nach sich. Dieser kann zur Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung führen, solange die Rechte des Zessionars aus § 402 BGB (Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung) nicht vertraglich abbedungen sind.

Vergütungsanspruch für eine vorstationäre Diagnosebehandlung
BSG
1. Die von § 115a Abs. 1 SGB V geforderte "Verordnung von Krankenhausbehandlung" setzt eine begründete Verordnung eines Vertragsarztes oder eines sonstigen an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden voraus.
2. Ein medizinisch geeigneter Fall von Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten, setzt zunächst voraus, dass Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung aus allein medizinischen Gründen für eines der gesetzlichen Behandlungsziele (vgl. zur Krankenbehandlung § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V) überhaupt ausreichend ist.
3. Zusätzlich muss die Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung medizinisch gerade dazu geeignet sein, speziell die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten.
4. Das SGB V regelt zwar nicht ausdrücklich entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V für vor- und nachstationäre Leistungen, dass sie "erforderlich" sein müssen. Dies folgt aber aus den allgemeinen Vorgaben für das Leistungsrecht im Zusammenspiel mit § 115a SGB V.
5. Eine vorstationäre Behandlung ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn stattdessen vertragsärztliche Versorgung ausreichend ist.
6. Die Möglichkeit, vor- und nachstationäre Leistungen auch ambulant zu erbringen, schließt ihre Zuordnung zur stationären Versorgung nicht aus, sofern sie nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus erforderlich sind, im Hinblick auf eine notwendige stationäre Behandlung und unter Verantwortung eines im Krankenhaus tätigen Arztes erbracht werden sowie eine ansonsten notwendige stationäre Leistung ersetzen oder sie überflüssig machen.

Zuständigkeit für Einleitung eines Disziplinarverfahrens
LSG Celle-Bremen
1. Im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen ist ausschließlich der Vorstand befugt, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen. Eine Delegation des Antragsrechts auf die Geschäftsführer der Bezirksstellen ist nicht möglich.
2. Ein Disziplinarbescheid, der auf den Antrag des Geschäftsführers einer Bezirksstelle ergangen ist, ist allein wegen dieses Fehlers aufzuheben.

Kein Anspruch auf Zahlung ärztlichen Honorars, wenn Behandlungsvertrag mit Minderjährigem nicht genehmigt worden ist
LG Wiesbaden
Ein Arzt kann von einem zunächst minderjährigen Patienten nicht Zahlung ärztlichen Honorars verlagen, wenn der zunächst schwebend unwirksame Behandlungsvertrag weder von den gesetzlichen Vertretern des Patienten noch nach Erlangung der Volljährigkeit von dem Patienten selbst genehmigt worden ist. Zwar kann eine Genehmigung, wie eine jede andere Willenserklärung auch, grundsätzlich auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Deutung eines bestimmten Verhaltens als konkludente Genehmigung setzt allerdings voraus, dass der volljährig Gewordene die Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages überhaupt gekannt oder mit einer solchen zumindest gerechnet hat. Kein Raum für eine konkludente Genehmigung ist demnach dort, wo dem zunächst beschränkt Geschäftsfähigen noch nicht einmal bewusst ist, dass ein von ihm ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag auch nach erlangter Volljährigkeit bis zu seiner - eigenen - Genehmigung schwebend unwirksam bleibt, was aber bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig der Fall sein wird.

Kündigung des Heimvertrags bei sexuellem Übergriff nicht zu beanstanden
LG Essen
Einem etwa 94 Jahre alten Bewohner eines Heimes für gerontopsychiatrisch veränderte Menschen, kann der Heimvertrag gekündigt werden, wenn er eine Mitbewohnerin mit der Hand zunächst den Arm gestreichelt und dann ihre Brust massiert hat. Ein solcher sexueller Übergriff stellt eine gröbliche Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Heimvertrag dar. Heimbewohner trifft unabhängig entsprechender ausdrücklicher Regelungen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine vertragliche Nebenpflicht, die Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner des Heims nicht zu verletzen.

Ermächtigung und nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V
BSG
Eine nachstationäre Behandlung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 115a Abs. 1
Nr. 2 SGB V i.V.m. (jetzt) § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG kann nicht Gegenstand einer
Ermächtigung nach § 116 SGB V sein.

Angemessene Frist für die Erstellung ärztlicher Befundberichte
VG Gießen
1. Zur gewissenhaften Berufsausübung i.S.d. § 22 Hessisches Heilberufsgesetz (Heil-
BerG HE) gehört auch die Verpflichtung zur Befundberichtserstellung gegenüber Patienten.
Sie stellt eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag dar und zählt damit zu
den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit.
2. Dies gilt auch, soweit die Befundberichtserstellung als Auskunftspflicht gegenüber Dritten zu erfüllen ist.
3. Ein Zeitablauf von über sechs Monaten, innerhalb dessen der Bericht angemahnt wurde,
stellt in der Regel keine angemessene Frist i.S.v. § 25 Satz 2 der Berufsordnung für
die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (ÄBerufsOHE) dar.

Vergütungsfähigkeit von durch einen niedergelassenen Arzt in einem Krankenhaus erbrachten Leistungen
OVG Lüneburg
Die durch einen niedergelassenen Arzt für Neurochirurgie im Wege einer Kooperationsvereinbarung in einem Krankenhaus stationär und innerhalb des Versorgungsauftrags erbrachten Eingriffe an der Wirbelsäule sind im Erlösbudget berücksichtigungsfähig.

Voraussetzungen eines Werbeverbotes für "Vorher-Nachher-Bilder" nach § 11 Abs. 1 HWG n.F.
OLG Celle
Die Werbung eines Zahnarztes mit Lichtbildern einer Patientin vor und nach einer umfassende Gebisssanierung ist weder nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG noch nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG (n.F.) verboten, wenn für die Behandlung eine medizinische Indikation bestand - selbst wenn es ausweislich der in dem Fließtext enthaltenen Informationen auch darum ging, die Attraktivität der Patientin wiederherzustellen - und eine abstoßende Darstellung von Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen nicht gegeben ist.

Berufsrechtlich unzulässige Werbung mit dem Gewähren von Wertgutscheinen auf
die Einlösung von Rezepten

Berufsgericht für Heilberufe Berlin
Zur berufsrechtlichen Relevanz einer nach der kartellrechtlichen Rechtsprechung zulässigen Werbung mit dem Gewähren von Wertgutscheinen auf die Einlösung von Rezepten.

 


Widerruf der ärztlichen Approbation wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses
OVG Lüneburg
Verstöße gegen das berufsrechtliche "Abstinenzgebot" rechtfertigen einen Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit. Dabei dürften die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung gemacht werden.

Zuschlag für Brustzentrum
OVG Münster
1. Eine Genehmigungsentscheidung mit den Leistungen zur geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung und den Brustzentrumszuschlägen betrifft zwei abgrenzbare Festsetzungen - des Erlösbudgets nach § 4 KHEntgG einerseits und von Zuschlägen nach § 5 KHEntgG andererseits.
2. Bei der Prüfung dieser Festsetzung durch die Schiedsstelle ist die Genehmigungsbehörde
auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt.

Verzichtserklärung eines Laborfacharztes hinsichtlich Zulassung und Praxisweiterführung kann nicht nachträglich widerrufen werden
SG Aachen
Hat ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin gegenüber der Ärztekammer unter der Überschrift "Beendigung der Laborarztpraxis zum 02.01.2013" erklärt, dass er seine Praxis zu diesem Datum schließen wird und auf seine Zulassung verzichtet, muss er diese Erklärung gegen sich gelten lassen und kann die Praxis nicht mangels Nachfolgers weiterführen. Der wirksam erklärte Verzicht eines Arztes auf seine Zulassung kann nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB, widerrufen werden. Das heißt, der Widerruf muss entweder vor der Verzichtserklärung oder gleichzeitig zugehen.

Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Aufgabe der Rechtsprechung zum nachträglichen Wohlverhalten
BSG
Bei der Entziehung der Zulassung zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung kommt es für die Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Ein nachträgliches Wohlverhalten des Vertrags(zahn)arztes ist für sämtliche angefochtene
Entscheidungen der Berufungsausschüsse, die nach der Veröffentlichung dieses Urteils ergehen, nicht zu berücksichtigen. Ein etwaiges Wohlverhalten ist ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens auf erneute Zulassung zu berücksichtigen.

Ausschluss der Nachforderung der restlichen Vergütung für bereits abgerechnete und bezahlte Krankenhausbehandlung
BSG
Ein Krankenhaus kann eine Nachberechnung nur dann vornehmen, wenn der Nachberechnungsbetrag mehr als 5% der Ausgangsrechnungssumme und 300 EUR übersteigt und die Nachberechnung innerhalb des auf das Rechnungsjahr folgenden Geschäftsjahres erfolgt.

Arzt kann Krankenkasse Weitergabe eines ehrverletzenden Schreibens untersagen lassen
VGH Baden-Württemberg
Wirft eine Krankenversicherung in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts einem Arzt in einem Schreiben sinngemäß vor, dass er seinen Patienten wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg diagnostische Leistungen in Rechnung gestellt habe, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgingen und dementsprechend nicht erstattungsfähig seien, so kann eine (angekündigte) Weitergabe des Schreibens durch die Krankenkasse an die Patienten zu einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arztes führen. Der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst den Schutz vor ehrverletzenden oder rufschädigenden Äußerungen. Der Krankenkasse kann daher in der genannten Konstellation untersagt werden, das Schreiben ihren Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

Regelung zur Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c SGB 5 - Geltung auch bei stationären Krankenhausbehandlungen wegen oder im Zusammenhang mit Schwangerschaft bzw Mutterschaft
SG Darmstadt
1. Mit der Einführung des § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 ist nicht zwingend verbunden worden, dass die Regelung zur Aufwandspauschale für stationäre Krankenhausbehandlungen wegen oder im Zusammenhang mit Schwangerschaft bzw Mutterschaft entfällt.
2. Auch eine stationäre Krankenhausbehandlung zur Entbindung stellt eine Krankenhausbehandlung dar, die im Rahmen des § 39 SGB 5 zu sehen ist.

Unwirksamkeit einer Wahlleistungsvereinbarung bei einseitigem Zuweisungsmöglichkeitrecht eines von mehreren Ärzten durch das Krankenhaus
LG Heidelberg
1. Eine formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, nach der dem Krankenhaus als Verwender die Möglichkeit offen steht, dem Patienten den "Wahlarzt" unter mehreren (hier: insgesamt sechs) aufgeführten Ärzten frei zuzuweisen, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
2. Unwirksam wegen Gefährdung des wesentlichen Zwecks der Wahlleistungsvereinbarung (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist weiterhin eine Formularklausel, nach welcher der Wahlarzt frei ist, jeden beliebigen Arzt innerhalb oder außerhalb des Krankenhauses an seiner Stelle die Leistung erbringen zu lassen.

Anspruch auf Kenntnis der genetischen Abstammung eines durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes
OLG Hamm
1. Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.
2. Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen
Vertrag zu Lasten Dritter dar.
3. Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten
Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann.

Regress wegen Verordnung eines nicht zugelassenen Arzneimittels (Dronabinol)
LSG Essen
1. Bei unwirtschaftlicher Verordnungsweise, d.h. bei Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel, ist die Festsetzung eines Regresses grundsätzlich berechtigt.
2. Dem Interesse des Vertragsarztes, nicht damit rechnen zu müssen, dass noch nach Jahr und Tag ein Prüf- und Regressverfahren gegen ihn eingeleitet wird, dient die generell für vertragsärztliche Prüf- und Regressverfahren bestehende Ausschlussfrist von vier Jahren (BSG v. 03.02.2010 - B 6 KA 37/08 R = SozR 4-2500 § 106 Nr. 26, und BSG v. 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R). Danach muss der die Wirtschaftlichkeitsprüfung abschließende Bescheid innerhalb von vier Jahren ergehen.
3. Eine Verordnung von Dronabinol zu Behandlung eines Schmerzsyndroms im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist unzulässig. Insoweit liegt weder eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 SGB V vor, noch sind die Voraussetzungen eines zulässigen Off-Label-Use erfüllt. Ein Seltenheitsfall ist nicht gegeben, weil ein chronisches Schmerzsyndrom nach operativer Intervention an der Wirbelsäule offenkundig nicht so selten ist, dass es sich einer systematischen Erforschung und Behandlung entziehen würde.

Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung
BFH
1. Honorarforderungen eines Steuerberaters können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden.
2. Entnimmt der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen, verbleiben sie in seinem Restbetriebsvermögen.
3. Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche Übergangsgewinnermittlung
erstreckt sich nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter.
4. Ermittelte der Steuerpflichtige vor der Einbringung seiner Praxis den Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG, so sind die zurückbehaltenen Forderungen als nachträgliche Einnahmen
aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG im Zuflusszeitpunkt zu erfassen.

Abrechnung von Krankenhausleistungen bei ambulanten Operationen
LSG München
1. Leistungen im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V, die entsprechend dem Regelfall gemäß der Anlage zum AOP-Vertrag ambulant durchgeführt wurden, sind nach dem AOP-Vertrag abzurechnen. Sofern im jeweiligen Einzelfall für das Erfordernis einer stationären Behandlung kein Anhaltspunkt besteht und auch keine stationäre Behandlung stattfand, scheidet eine Vergütung auf der Grundlage von § 115a SGB V aus.

Unterlassungsanspruch eines negativ bewerteten Arztes gegen den Betreiber eines Arzt Bewertungsportals
LG Nürnberg-Fürth
Der Betreiber eines Arzt-Bewertungsportals hat die Verbreitung einer negativen Bewertung auf Verlangen des Arztes zu unterlassen, wenn er sich von dem Patienten keinen Nachweis für die negative Bewertung vorlegen lässt.

Berechtigung eines Krankenhauses zur Abrechnung besonderer schmerztherapeutischer Leistungen
LSG Mainz
Krankenhäuser können die Voraussetzungen für die Abrechnung bestimmter OPSCodes auch unter Einbeziehung externer Ärzte oder die Kooperation mit anderen
Krankenhäusern erfüllen.

Zulässigkeit der Beteiligung von Radiologen an einer Teilberufsausübungsgemeinschaft
OLG Karlsruhe
Das Verbot der Beteiligung von Radiologen an einer Teilberufsausübungsgemeinschaft zum Zwecke der ausschließlichen Erbringung medizinisch-technischer Leistungen ist verfassungsgemäß.

Privatliquidation von "Honorarärzten", die in Krankenhaus-Hauptabteilungen operieren: zulässig, wenn vertraglich vereinbart
LG Würzburg
Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KHEntG besagt nicht, dass sich eine Wahlleistungsvereinbarung nicht auch auf Ärzte erstrecken kann, bei denen es sich nicht um angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses handelt. Deshalb ist eine Vereinbarung zwischen Patient und externem Arzt, wonach der Patient sich von dem externen Arzt operieren lassen will, eine wirksame Grundlage für die privatärztliche Liquidation, wenn der Arzt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Krankenhaus abgeschlossen hat.

Weiterbildungspflicht des Anästhesisten und Zeitspanne für die Umsetzung neuer Erkenntnisse
OLG Koblenz
1. Besteht eine Behandlungsalternative, über die der Patient informiert ist, darf der Arzt eine konkrete Empfehlung aussprechen. Liegt diese Empfehlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen des medizinisch Vertretbaren, ist die therapeutische Aufklärung nicht zu beanstanden.
2. Ein Arzt ist verpflichtet, sich auf seinem Fachgebiet regelmäßig weiterzubilden. In führenden Fachzeitschriften publizierte neue Erkenntnisse muss er zeitnah im Berufsalltag umsetzen, wenn sie wissenschaftlich gesichert sind.
3. Von der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, ein ärztliches Versäumnis sei nicht als grober Behandlungsfehler zu werten, darf das Gericht abweichen, wenn es dafür keiner medizinischen Fachkunde bedarf (hier: einschlägige Fachpublikation bleibt Monate später unbeachtet).
4. Dreitägige anästhesiebedingte postoperative Übelkeit (sogenannte „PONV"), die durch Gabe eines weiteren Medikaments vermeidbar gewesen wäre, kann ein Schmerzensgeld von 1000 Euro rechtfertigen.

Rezepturarzneimitteleigenschaft ist unabhängig von der Wesentlichkeit des in der Apotheke erfolgenden Herstellungsschrittes
BGH
Ein in Deutschland nicht zugelassenes Fertigarzneimittel wird durch Hinzugabe von
Kochsalzlösung, um eine Injektion vornehmen zu können, nicht zu einem zulassungsfreien
Rezepturarzneimittel.

Vereinbarung eines zeitlich und räumlich beschränkten Tätigkeitsverbots bei Übertragung einer Zahnarztpraxis ist wirksam
OLG Koblenz
Bei Übertragung einer Zahnarztpraxis ist die vertragliche Verpflichtung, "innerhalb von zwei Jahren nach dem Übergabezeitpunkt im Umkreis von 9 km Luftlinie vom Praxissitz keine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben", nicht zu beanstanden. Ein solches Tätigkeitsverbot hält sich in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht in einem adäquaten Rahmen. Es stellt eine zulässige Gegenleistung für das für den ideellen Praxiswert gezahlte Entgelt dar und schützt die berechtigten Belange des Erwerbers, dem hinreichend Zeit gegeben werden muss, ungestört ein eigenes Vertrauensverhältnis zu dem übernommenen Patientenkreis aufbauen zu können.

Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte Leistungen
BGH
Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte

Honorar- oder Schadensersatzanspruch des Arztes bei Versäumung eines Arzttermins
AG Diepholz
1. Voraussetzung einer ärztlichen Vergütung für nicht geleistete ärztliche Leistungen ist eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass der Patient auch im Falle der Terminsversäumung die zu erwartende Vergütung zahlen wird.
2. Eine Terminvereinbarung beim Arzt erfüllt nicht diese Voraussetzung. Sie dient lediglich dem generellen Praxisablauf und hat keinen Schadensersatz bzw. Vergütung auslösenden Charakter.

Verzicht eines Vertragsarztes auf Zulassung zugunsten einer Angestelltentätigkeit in einem MVZ
SG Nürnberg
Die Erteilung einer Genehmigung nach § 95 Abs. 2 Satz 7 SGB V für einen Vertragsarzt, der auf seine Zulassung zugunsten einer Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) verzichtet, setzt nach der geltenden Rechtslage nicht voraus, dass der Arzt im selben Planungsbereich vertragsärztlich zugelassen sein muss, wie das MVZ, in welchem er angestellt werden soll.

Heil- und Kostenplan bei teils von der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. vom Patienten zu vergütenden Leistungen
OLG Koblenz
1. Einen Heil- und Kostenplan hat der Zahnarzt inhaltlich so zu gestalten, dass alle von der gesetzlichen Krankenkasse zu vergütenden Leistungen erfasst sind. Hätte der Patient in diesem Fall deutlich geringere Eigenzahlungen geschuldet, steht ihm insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
2. Zahlt der Patient auf insgesamt 3 Rechnungen in der Größenordnung von 16.000,00 € ohne Zahlungsbestimmung pauschal 10.000,00 €, kann der Zahnarzt den Streitstoff seiner Honorarklage nicht dadurch auf die einer bestimmten Rechnung zugrunde liegenden Leistungen beschränken, dass er die geleistete Zahlung den beiden anderen Rechnungen zuordnet.
3. Leistungserschwernisse und einen daran anzuknüpfenden höheren Bemessungssatz muss der Zahnarzt in erster Instanz substantiiert darlegen. Wird das erst im Berufungsverfahren nachgeholt, ist das prozessual unbeachtlich.

In Außendarstellung verwendete Bezeichnung „Kinderzahnarzt" ist ohne spezielle Ausrichtung auf Kinder berufswidrig
OVG Nordrhein-Westfalen
Die Bezeichnung „Kinderzahnarzt" ist berufswidrig, weil sie die Nähe zu einem nicht existierenden Fachzahnarzt, nämlich einem Kinderzahnarzt, vortäuscht. Mit Blick auf das Leitbild eines verständigen Verbrauchers/Patienten stellt sich die Bezeichnung nicht als angemessene Information, sondern als berufswidrige Werbung dar. Es spricht überwiegendes dafür, dass die verwendete Bezeichnung „Kinderzahnarzt" bei dem betroffenen Personenkreis zu der irrigen Annahme führt, dass sämtliche in einer Praxis beschäftigten Zahnärzte jeweils über eine anerkannte besondere personenbezogene Qualifikation, und zwar zumindest in Form eines Tätigkeitsschwerpunktes, verfügen. Die Arbeitszeit müsste überwiegend der Kinderzahnheilkunde gewidmet und der Praxisablauf sowie die Praxisorganisation und -einrichtung auf „dieses spezielle Patientengut" ausgerichtet sein.

Erfüllung des Wahlarztvertrages nur durch eigenes Tätigwerden
OLG Oldenburg
Zur Erfüllung der Verpflichtung aus einem Wahlarztvertrag ist es erforderlich, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt. Dadurch, dass der Chefarzt einer psychiatrischen Klinik in täglichen Teamsitzungen die Behandlung supervidiert, werden die eigenverantwortlich durch Dritte durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht zu eigenen Leistungen des Chefarztes.

Zu den Voraussetzungen und Grenzen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht des Arztes über die fragliche Erstattungsfähigkeit seiner Leistungen gegenüber der Krankenversicherung des Patienten
LG Wiesbaden
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 10.821,40 EUR ist insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wirtschaftlichen Informationspflicht gegeben (§ 280 BGB). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß es
1. Grundsätzlich gehört es anerkanntermaßen zu den einem Arzt oder sonstigen medizinischen Behandler abzuverlangenden Pflichten auch gehört, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren; bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zustehen, den er dem Anspruch des Behandlers auf Bezahlung der Behandlungskosten entgegenhalten beziehungsweise aus welchem ein Rückforderungsanspruch des Patienten gegen den Behandler erwachsen kann (vgl. BGH, VersR 2000, 999).
2. Dies setzt allerdings voraus, daß der Arzt oder sonstige medizinische Behandler aus seiner Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein überlegenes Wissen verfügt. Wenn der Arzt dieserhalb insbesondere weiß, daß eine bestimmte ärztliche Behandlung von der Krankenversicherung nicht oder aber nur unter ganz bestimmten und obendrein nur schwer zu erfüllenden beziehungsweise darzustellenden Voraussetzungen übernommen werden wird, hat er den jeweiligen Patienten eben hierauf grundsätzlich ungefragt und vor Abschluß des Behandlungsvertrages hinzuweisen. Eine derartige Aufklärungspflicht kraft überlegenen Wissens besteht dagegen nicht, wenn die Zweifelhaftigkeit der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung entweder dem Patienten selbst bekannt ist oder aber von diesem ohne weiteres selbst und in zumutbarer Weise geklärt werden kann. In einer derartigen Konstellation kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung in dem vorskizzierten Sinne nicht die Rede sein.
3. Letzteres ist der Fall, wenn der Zahnarzt seinem Patienten einen Heil- und Behandlungsplan sowie einen Kostenvoranschlag Vor Behandlungsbeginn gibt, den der Patient ohne weiteres bei seiner Krankenversicherung hätte vorlegen können und müssen.

Widerruf der Approbation eines Arztes ist zulässig bei Betrug gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen
OVG Niedersachsen
Durch das bewusste Absehen der Strafgerichte von der Verhängung eines Berufsverbotes als Maßregel der Besserung und Sicherung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches wird die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs nicht eingeschränkt. Die Unwürdigkeit eines (Zahn-) Arztes liegt jedenfalls dann vor, wenn er vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat. Eine solche schwere Straftat ist z. B. ein banden- und gewerbsmäßiger Betrug (hier: in 707 Fällen).

Unwirksame Konkurrenzschutzklausel
OLG Koblenz
Eine Konkurrenzschutzklausel nach Übernahme einer Zahnarztpraxis, wonach der weichende Zahnarzt für zwei Jahre im Umkreis von neun km Luftlinie keine entsprechende Tätigkeit ausüben darf ist unwirksam, wenn für den "ideellen Praxiswert" eine erhebliche Summe gezahlt worden ist

Keine Zulassung eines Krankenhauses als ärztliche Weiterbildungsstätte ohne gesicherten Bestand der konkreten Organisationseinheit
OVG Niedersachsen
Einem Krankenhaus ist keine Zulassung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet zur Neuchirurgie zu erteilen, wenn es sich nicht um eine „Einrichtung der medizinischen Versorgung" im engeren Sinne handelt. Dabei ist nicht auf den Rechtsträger und auch nicht auf das gesamte Krankenhaus abzustellen, sondern auf die konkrete Organisationseinheit, für die die Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt werden soll. Unabhängig davon, ob eine medizinische Patientenbetreuung stattfindet, erfordert der Tatbestand, dass der rechtliche und wirtschaftliche Bestand als selbstständige Organisationshoheit auf absehbare Zeit gesichert ist.

Auch für Zahnbehandlungen gibt es grundsätzlich keine Klage auf Vorschuss von Kosten einer noch durchzuführenden Nachbehandlung
OLG Köln
In Arzthaftungsstreitigkeiten gibt es grundsätzlich keine Klage auf Vorschuss von Kosten einer noch durchzuführenden Nachbehandlung. Dies gilt ebenso in Bezug auf Zahnbehandlungen. Insbesondere gilt dies, wenn mit der Behandlung insoweit noch nicht begonnen worden ist.

Kündigung des Chefarztes einer Katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung ist unter Umständen sozial ungerechtfertigt
BAG
Auch bei der Kündigung wegen Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall zum Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbechäftigung des Arbeitnehmers (hier: Chefarzt einer katholischen Klinik) zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Katholischen Kirche einerseits und das Recht des Arztes auf Achtung des Privat- und Familienlebens andererseits. Eine Kündigung ist insbesondere dann sozial ungerechtfertigt, wenn in der Klinik neben dem Betroffenen auch evangelische, zum zweiten Mal verheiratete Chefärzte beschäftigt sind und ferner der Arbeitgeber das jahrelange nicht eheliche Zusammenleben des Chefarztes mit seiner jetzigen zweiten Ehefrau nicht beanstandet hatte.

Krankenhaus hat nur eingeschränkte Nebenpflicht zur Verwahrung von Gegenständen eines Patienten
OLG Köln
Den Träger eines Krankenhauses trifft eine lediglich eingeschränkte Nebenpflicht zur Verwahrung von Gegenständen eines Patienten. Eine diesbezügliche Haftung kommt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Eine mögliche Vereinbarung zwischen dem Pflegepersonal und Patient, die an die Stelle der sonst üblichen Nebenpflicht getreten sein soll, muss sich aus dem Vorbringen des Patienten ergeben.

Vertrag über Bildung eines Individualbudgets ab dem 01.04.2005 verstößt gegen § 85 Abs. 4 SGB V und die Vorgaben des Bewertungsausschusses
LSG Berlin-Brandenburg
Sofern ein Vertrag über den Honorarverteilungsmaßstab ab dem 01.04.2005 noch die Bildung eines Individualbudgets vorsieht, verstößt dies gegen § 85 Abs. 4 SGB V und die Vorgaben des Bewertungsausschusses; Individualbudgets stellen kein Steuerungsinstrument dar, das den gesetzlich vorgegebenen Regelleistungsvolumen in seinen Auswirkungen vergleichbar ist.

Abrechnungsprüfung durch den MDK nach 8 Monaten ist nicht mehr „zeitnah"
Bayrisches LSG
Soll eine vom Krankenhaus vorgenommene Abrechnung durch den MDK überprüft werden, muss dies „zeitnah" erfolgen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dahingehend zu konkretisieren, dass jedenfalls nach einem Verstreichenlassen von 8 Monaten nach der Prüfungsankündigung eine Prüfung nicht mehr zeitnah erfolgen kann. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist das Klinikum nach Treu und Glauben auf Dauer berechtigt, die Überprüfung durch den MDK zu verweigern. Dies ergibt sich als Fehlerfolge des Verstoßes gegen das Gebot der Zeitnähe.

Unwürdigkeit eines Arztes bei langjährigem Abrechnungsbetrug gegenüber der Krankenkasse
VGH Hessen
Die konkrete Abrechnung gegenüber den Krankenkassen stellt einen bedeutsamen Bestandteil einer würdigen Erfüllung der beruflichen Pflichten des Arztes dar. Ein Abrechnungsbetrug gegenüber den Kassen ist demgemäß geeignet, das Vertrauen in den Arzt und/oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen, wobei die Feststellung der Unwürdigkeit nicht voraussetzt, dass ein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit konkret eingetreten ist. Der die Unwürdigkeit zur Berufsausübung begründende Vertrauensverlust durch einen mehrjährigen Abrechnungsbetrug gegenüber der Krankenkasse entfällt nicht dadurch, dass den Krankenkassen aufgrund des medizinischen Könnens des Arztes Kosten erspart geblieben sind.

Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Krankenhauses für Vergütungsansprüche des Krankenhauses
BGH
Bei einem Krankenhausaufnahmevertrag ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses, der auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses umfasst. Deshalb ist das Gericht am Ort des Krankenhauses auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) für Vergütungsansprüche des Krankenhauses international zuständig.

Kassenärztliche Vereinbarung hat unter mehreren Bewerbern für eine frei gewordene Vertragsarztpraxis nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden
SG Marburg
Ist eine Vertragsarztpraxis frei geworden, so hat die Kassenärztliche Vereinbarung unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses ist der Bewerber zur Fortführung der Praxis zu verpflichten bzw. ist sie als Praxisnachfolger auszusprechen. Zwar steht es dem Praxisabgeber frei, ob er die Praxis verkauft; dies bedeutet aber nicht, dass er den Praxisnachfolger bestimmen oder aussuchen kann. Diese Entscheidung obliegt allein den Zulassungsinstanzen. Es ist daher nicht der Wille des ausscheidenden Vertragsarztes geschützt, der Praxisnachfolger werden soll, sondern ausschließlich sein Verwertungsinteresse. Hat dies der Zulassungsausschuss verkannt, so kann ein Ermessensfehler vorliegen.

„Chefarztbehandlung" nach Wahlarztvereinbarung bedeutet eigenes Tätigwerden des Chefarztes
OLG Oldenburg
Es kann nicht angenommen werden, dass ein Patient den Behandlungsvertrag mit einem Chefarzt abschließt, um ohnehin im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen geschuldete ärztliche Leistungen nochmals zu vereinbaren und zu bezahlen. Zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag ist es erforderlich, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönlichen Gepräge gibt, d. h. er muss sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit den Patienten befassen. Denn der auf Gewährung von Wahlleistungen gerichtete Antrag eines Patienten in einem Krankenhaus ist dahin zu verstehen, dass er besondere ärztliche Leistungen „hinzukaufen", nicht aber den Krankenhausträger aus seiner Verpflichtung entlassen will, ihm gleichfalls diese Leistungen zu schulden.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen eines Zahnlabors
OLG Köln
Die Abtretung von Forderungen eines Zahnlabors gegen einen Zahnarzt an eine Verrechnungsstelle und die mit ihr verbundene Weitergabe von Abrechnungsunterlagen verstößt nicht gegen § 203 StGB (i. A. am OLG Hamm, OLGR 1994, 169; OLG Koblenz, OLGR 2002, 66; OLG Oldenburg, MedR 2008, 222). Will der Zahnarzt wegen angeblich mängelerbrachter zahntechnischer Leistungen die Zahlung der Vergütung verweigern und mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, kann er sich nicht im Hinblick auf seine Verschwiegenheitspflicht auf eine erleichterte Darlegungslast berufen.

Begriff der bedarfsgerechten Versorgung zur Aufnahme im Krankenhausplan ist revisionsrechtlich nicht klärungsbedürftig
Bundesverwaltungsgericht
Im Verfahren um die Aufnahme in einen Krankenhausplan kann eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht auf die Fragen gestützt werden, „was bei der bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 KHG zugrunde ist" und „von welchen Grundsätzen bei der Bedarfsermittlung auszugehen ist". Es ist bereits geklärt, dass der Begriff der bedarfsgerechten Versorgung die Ermittlung des gegenwärtigen und - anhand einer Prognose - des zukünftigen Bedarfs an Krankenhausversorgung erfordert. Das meint dem in dem jeweiligen Versorgungsgebiet (Einzugsbereich) tatsächlich auftretenden und zu versorgenden Bedarf an Krankenhausleistungen.

Impressumspflicht auch bei der Facebook-Vermarktung einer Arztpraxis
Landgericht Aschaffenburg
Der Arzt, der seine Praxis in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken bewirbt, muss darauf achten, dass für dieses Profil ebenso wie für die übliche Internetseite eine Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) besteht. Auch Nutzer von "social media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten.

Berücksichtigung der Interessen des Arztes im Nachbesetzungsverfahren
SG Marburg
Das Interesse eines Arztes, der seine Arztpraxis abgeben will, kann im Nachbesetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn der Verkaufswert den Verkehrswert der Arztpraxis nicht übersteigt. Übersteigt der Kaufpreis den Verkehrswert oder ist zumindest zweifelhaft, ob der Verkehrswert dem Kaufpreis entspricht, so handelt der Zulassungsausschuss ermessensfehlerhaft, wenn er seine Entscheidung auf die Interessen und den Willen des abgebenden Arztes stützt.

Werbung als "Zahnärztehaus" für eine Mehrzahl von Zahnärzten zulässig
Bundesverfassungsgericht
Die Bezeichnung „Zahnärztehaus" stellt dann keine Irreführung potentieller Patienten dar, wenn eine Mehrzahl von Zahnärzten mit einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitern in einem Geschäftshaus tätig wird. Verlangt wird nicht die Führung mehrerer, unabhängig voneinander betriebenen Arztpraxen in einem Haus, auch nicht die Zusammenfassung aller Zahnärzte des Ortes in der Art einer Poliklinik.

MVZs dürfen freie Vertragsarztsitze nicht bunkern
BSG
Medizinische Versorgungszentren müssen frei gewordene Arztstellen in der Regel innerhalb von sechs Monaten neu besetzen. Im vorliegenden Fall war im MVZ eines Krankenhauses Ende Februar 2006 eine viertel Stelle frei geworden, das MVZ beantragte die Nachbesetzung hingegen erst im Juni 2007, was der Berufungsausschuss ablehnte. Das BSG nahm dies zum Anlass für eine grundsätzliche Klärung: Bei Einzelpraxen sei die Nachbesetzung zwar möglich, solange noch einsatzfähige Praxisräume vorhanden seien, also eine Weiterbehandlung des bisherigen Patientenstamms noch möglich. Auf ein MVZ jedoch sei das nicht anwendbar, da ein solches somit Vertragsarztsitze faktisch unbegrenzt blockieren könne. Lediglich bei deutlich unterhälftigen Teilzeitstellen wie im vorliegenden Fall, dürfe sich ein MVZ mehr als sechs Monate Zeit mit der Nachbesetzung lassen, da wegen einer solchen Teilzeitstelle weder ein Versorgungsauftrag entzogen noch ein Arztsitz neu vergeben werden könne.

Patientendaten dürfen bei Forderungsabtretung an Abrechnungsunternehmen nicht ohne konkrete Einwilligung an Refinanzierer weitergegeben werden
Amtsgericht Mannheim
Bei der Abtretung der Forderung aus einer Arztrechnung an ein Abrechnungsunternehmen muss sich die Einwilligung des Patienten zu der Weitergabe seiner Patientendaten auch (jedenfalls für diesen erkennbar) darauf beziehen, dass im Falle der Weiterabtretung an die refinanzierende Bank die Patientenunterlagen und Behandlungsdaten an diese weitergegeben werden können, weshalb der Verstoß hiergegen nach den Regelungen über Datenerhebungen und diesbezügliche Einwilligung im BDSG und nach der Regelung über die Verletzung von Privatgeheimnissen im StGB und die Regelung des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im BGB zur Unwirksamkeit der in der Urkunde enthaltenen Erklärungen insgesamt führt.

Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist keine eigenständige planungsrechtlich auszuweisende Behandlungsform eines Krankenhauses
SG Marburg
Bei der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung handelt es sich nicht um eine eigenständig planungsrechtlich auszuweisende Behandlungsform des Krankenhauses, sondern vielmehr um eine reine Leistungsfrage. Zwar ist die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung nach ihrem Leistungsumfang um den mit ihr verbundenen Kosten aufwendiger als eine anderweitige isolierte frührehabilitative Maßnahme. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung vom Versorgungsauftrag eines Krankenhauses nur umfasst sein kann, wenn dieses über eine geriatrische Fachabteilung verfügt. Eine solche Komplexbehandlung ist demnach von einem erlassenen Feststellungsbescheid für das Teilgebiet „Rheumatologie" umfasst, soweit sie im Einzelfall neben der rheumatologischen Behandlung erforderlich ist.

Ansprüche gegen KV wegen fehlerhafter Honorarbescheide sind bei Kenntnis aller Umstände bereits 1992 verjährt
BGH
Ansprüche eines Arztes gegen eine kassenärztliche Vereinigung aus Amtshaftung wegen fehlerhafter Honorarbescheide sind verjährt, wenn bereits im Jahre 1992 Kenntnis von allen tatsächlichen Umständen vorlagen. Auch die eingereichtet und ausgeübte Arztpraxis als Gesamtheit als dessen, was die gegenständliche und personelle Grundlage der Tätigkeit des praktizierenden Arztes bei Erfüllung der ihn obliegenden Aufgaben bildet, ist geschützter Gewerbebetrieb im Sinne des Enteignungsrechts, weshalb ein rechtswidriger Eingriff in den Zulassungsstatus einen Entschädigungsanspruch wegen eines enteigungsgleichen Eingriffs begründenden kann. Hiervon sind aber Fälle abzugrenzen, in denen nicht ein Eingriff in den durch Arbeit und Leistung erworbenen Bestand von Vermögenswerten und Gütern vorliegt, sondern in denen es um die Betätigung und den hiermit verbundenen weiteren Erwerb von Chancen und Verdienstmöglichkeiten obliegt.

Ambulantes operieren im Krankenhaus nur mit angestellten Anästhesisten und angestellten bzw. belegärztlich tätigen Operateuren
BSG
Der Rahmen des § 115 b SGB V i.V.m. dem AOP-Vertrag ist seitens des Krankenhauses nur eingehalten, wenn eine der beiden Kooperationsformen gegeben ist, also entweder sowohl
- der Operateur als auch der Anästhesist Ärzte des Krankenhauses oder
- der Operateur ein an dem Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses sind.

Sozialgerichtlicher Rechtsweg für Unterlassungsklage gegen Durchführung radiologischer Untersuchungen im Krankenhaus
BGH
Für eine Unterlassungsklage der Zentrale zur Bekämpfung unlauterem Wettbewerbs gegen einen Krankenhausbetreiber mit der erstrebt wird, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr radiologisch-diagnostische Untersuchungen als ambulante Leistungen durchzuführen und/oder abzurechnen, sofern die Untersuchungen keine vom Leistungskatalog des § 116 b Abs. 3 SGB V umfassten Krankheiten zum Gegenstand haben, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Denn derartige behauptete Verstöße haben nicht nur eine reflexartige Wirkung auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Krankenkassen, sondern betreffen diesen unmittelbar.

Bei Berechnung der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen findet kein Hinausschieben der Fälligkeit bis zum Rechnungszugang statt
LG Köln
Die Berechnung der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen, die gegenüber den selbstzahlenden Patienten unmittelbare Anwendung findet, enthält keine Sonderregelung, die die Fälligkeit ausnahmsweise bis zum Zugang der Rechnung hinausschiebt. Eine Abrechnung, die nicht nach den gesetzlichen Anforderungen erstellt wurde, begründet ein Zurückbehaltungsrecht, das aber nicht zu einer Klageabweisung, sondern zu einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erstellung einer entsprechenden Abrechnung führen könnte.

Kein Budgetabschlag bei Einbindung eines Krankenhauses in regionale Notfall- und Rettungsdienststrukturen
VGH Hessen
Die Vereinbarung/Festsetzung eines Abschlags im Krankenhausbudget wegen der Nichtteilnahme an der stationären Notfallversorgung setzt voraus, dass das Krankenhaus nicht zur stationären Notfallversorgung zugelassen ist. Für eine Zulassung in diesem Sinne genügt es, dass das Krankenhaus durch den Träger der Rettungsdienste in die regionalen Notfall- und Rettungsdienststrukturen eingebunden ist. Nicht erforderlich ist eine durch Feststellungsbescheid erfolgte Zuweisung von Aufgaben der Notfallversorgung.

Nachbesetzung der Stelle eines teilzeitbeschäftigten Arztes in einem MVZ
LSG Stuttgart
Die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes mit einer Teilzeitstelle von 50 % in einem MVZ ist nur in dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich. Sollte im Wege der Nachfolgebesetzung anzustellende Arzt länger arbeiten, bedarf die Erhöhung der Arbeitszeit der Genehmigung des Zulassungsausschusses.

Schadensersatz eines Klinikbetreibers wegen rechtswidriger Ablehnung eines Versorgungsvertrages setzt Nachweis entgangenen Gewinns voraus
BGH
Lehnt ein Ersatzkassenverband zu Unrecht den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem Betreiber einer Rehabilitationsklinik ab, liegt weder eine Eigentumsverletzung noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, sondern lediglich die Vereitelung einer Erwerbschance. In einem solchen Fall kann nur dann ein ersatzfähiger Vermögensschaden angenommen werden, wenn der Betreiber nachweist, dass er bei Abschluss eines Versorgungsvertrags einen Gewinn erzielt hätte.

Keine Amtspflichtverletzung der Kassenärztlichen Vereinigung bei Verzicht auf erneute Ausschreibung einer Nachbesetzung nach Antragsrücknahme
BGH
Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Zulassungsausschusses jederzeit zurückgenommen werden kann, mit der Folge, dass die Kassenärztliche Vereinigung auf einen erneut gestellten Antrag wieder eine Ausschreibung vornehmen muss oder ob die Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses möglich ist. Wenn man davon ausgeht, dass die Rücknahmeerklärung das Nachbesetzungsverfahren wirksam beendet hat, ist der Kassenärztlichen Vereinigung keine Amtspflichtverletzung vorwerfbar, da es in einem solchen Fall an Verschulden mangelt.

Zulassung als Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als wertbildender Faktor des Praxiswerts
BGH
Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.

Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arztes an Zytostatika-Herstellung
Landesberufsgericht für Heilberufe Münster
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arztes an einem Zytostatika-Herstellungsunternehmen verstößt gegen §§ 31, 34 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BÄO), wenn nach dem Geschäftsmodell ein spürbarer Einfluss auf den Gewinn des Unternehmens dadurch erzielt wird, dass die Patienten an Apotheker verwiesen werden, die an dem Unternehmen ebenfalls beteiligt sind und bei diesen die Herstellung der Zytostatika in Auftrag geben.

Flexibilisierungsoptionen ändern den Grundsatz nicht, dass Arzt nur einem Vertragsarztsitz und nur einem vollen Versorgungsauftrag zugeordnet ist
BSG
Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit geschaffen, die ärztliche Tätigkeit auch an anderen Orten auszuüben, z. B. in Zweigpraxen und/oder ausgelagerten Praxisräumen. Weiterhin können der volle Versorgungsauftrag auf einen Hälftigen reduziert und der Vertragsarztsitz verlegt werden. Diese Flexibilisierungsoptionen ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz und nur ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist.

Auch Gewinne oder sonstige Einnahmen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung können einen Vorteil im Sinne der Berufsordnung darstellen
VG Nordrhein-Westfalen
Das Verbot des § 31 BO gilt nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern für Patientenzuführungen an die in § 34 Abs. 5 BO genannten Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arztes an einem Zytostatika herstellenden Unternehmens verstößt gegen §§ 31, 34 Abs. 1 der Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO), wenn nach dem Geschäftsmodell ein spürbarer Einfluss auf den Gewinn des Unternehmens dadurch erzielt wird, dass die Patienten an Apotheker verwiesen werden, die an dem Unternehmen ebenfalls beteiligt sind und an diesen die Herstellung der Zytostatika in Auftrag geben.

Feststellung des Endes einer Gemeinschaftspraxis durch den Zulassungsausschuss
LSG Hessen
Die Zulassungsgremien dürfen nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines Mitglieds das Ende einer Berufsausübungsgemeinschaft erst zum Quartalsende verkünden. Gegebenenfalls muss der Zulassungsausschuss dies bereits mit sofortiger Wirkung tun. Nach §§ 28 Abs. 1, 33 Abs. 2 Ärzte-ZV und Art. 12 Abs. 1 GG ist der Berufungsausschuss verpflichtet, die Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft unverzüglich festzustellenweil durch die verzögerte Abwicklung durch den Zulassungsausschuss die Bildung neuer Kooperationen und die Nachbesetzung der Zulassung behindert wird.

Zulassungsumfang für Angestelltennachfolger in Gemeinschaftspraxis
SG Nürnberg
Bei der Anstellung eines neuen Arztes in einer Gemeinschaftspraxis im Wege der Nachbesetzung kann der ursprüngliche Beschäftigungsumfang nicht erhöht werden. Der nachfolgende Arzt übernimmt beim Ausscheiden eines Vertragsarztes aus der Gemeinschaftspraxis auch den Anspruch des bisherigen Arztes auf Übertragung der ihm erteilten - ggf. verringerten - Anstellungsgenehmigung.

Zulässigkeit einer Vergütungsvereinbarung mit dem Arzt
AG München
Eine ärztliche Vergütungsvereinbarung über eine privatärztliche Behandlung ist mit einem gesetzlich Krankenversicherten nur dann wirksam, wenn dieser ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung durch den Arzt auf eigene Kosten wünscht und dies dem Arzt schriftlich bestätigt. Dem gesetzlich Krankenversicherten muss bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung deutlich sein, dass seine gesetzliche Krankenkasse die anfallenden Arztgebühren nicht oder nicht in voller Höhe trägt.

Chefarzt darf trotz zweiter Ehe in katholischer Klinik weiterarbeiten
BAG
Die zweite Ehe eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordnete Einrichtungen haben zwar das verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres Selbstverständnisses zu verlangen. Ein Verstoß könne dabei auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe sein. Eine Kündigung sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.

Berufsgerichtliche Verurteilungen mehrerer Zahnärzte wegen der Verwendung der Bezeichnung „Zahnärztehaus" verletzen die Berufsfreiheit
Bundesverfassungsgericht
Berufsgerichtliche Verurteilungen mehrerer approbierter Zahnärzte, die in einem Gebäude eine Gemeinschaftspraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie sowie eine „Privatpraxis für Endodontie" betreiben und zu einer Geldbuße wegen der Verwendung der Bezeichnung „Zahnärztehaus", können die Zahnärzte in ihrer Berufsfreiheit verletzen, wenn nicht dargelegt worden ist, dass das Verhalten der Zahnärzte die Grenzen einer interessengerechten und sachgemäßen Information überschreitet. Aus der Formulierung „Zahnärztehaus" ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Art der gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Zahnärzte, die dann später in einem solchen Haus tätig sind. Dass üblicherweise lediglich ein Haus, in dem voneinander unabhängige Zahnärzte tätig sind, als Zahnärztehaus bezeichnet wird, ist nicht ersichtlich.

Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung
OVG Nordrhein-Westfalen
Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid oder der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach Außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden. Auch mit dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW gilt weiterhin das 2-Stufen-Modell und das Feststellungserfordernis nach der planerischen Entscheidung des Ministeriums. Auf der ersten Stufe stellt im Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den Krankenhausplan des Landes auf und schreibt ihn fort. Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht.

Krankenhaus kann nach 4 Jahren nach der ersten Rechnungslegung diese nicht korrigieren
SG Duisburg
Ein Krankenhaus ist 4 Jahre nach der ersten Rechnungslegung nicht mehr zur Korrektur der Rechnung und Geltendmachung einer Nachforderung befugt. Gegenüber der Behandlungspflicht zugelassener Krankenhäuser besteht ein Vergütungsanspruch, der auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung in der Pflegesatzvereinbarung zwischen Krankenkasse und Krankenhausträger festgelegt wird. Die Einführung eines neuen Abrechnungssystems kann nur dann Auswirkungen haben, wenn bezogen auf den konkreten Sachverhalt Unterschiede von solcher Bedeutung vorliegen, dass eine Übertragung der zum vorherigen Abrechnungssystem ergangenen Rechtsprechung ausscheidet.

Pflicht zur ständigen Anwesenheit in einer zentralen Notfallpraxis
Bundessozialgericht
Ein Vertragsarzt kann von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen des als Vertragsarzt zu erbringenden Notdienstes verpflichtet werden, sich ständig in einer zentral betriebenen Notfallpraxis aufzuhalten. Die entsprechende Präsenzpflicht folgt aus § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V, da es dem Sinn der vertragsärztlichen Notversorgung entspräche, den Versicherten den Zugang zur ambulanten Notversorgung zu ermöglichen und ein Ausweichen auf die Krankenhausambulanzen, die regelmäßig schweren Fällen vorbehalten bleiben sollte, zu verhindern.

Neue Entscheidung im Werberecht für Ärzte
Bundesverfassungsgericht
Zahnärzte und Ärzte dürfen auch gewerbliche Werbemethoden verwenden. Diese sind nur unzulässig, wenn damit das Gemeinwohl oder das Vertrauen in die Integrität des Arztes gefährdet wird. Der Hinweis eines Arztes in seiner Werbung auf einen Verlag, in dem Patienteninformationen herausgegeben werden, sowie ein praxiseigenes Zahnlabor, ist berufsbezogen und sachlich gerechtfertigt. Auch geplante Verlosungen zahnärztlicher Leistungen sind im Prinzip zulässig. Nicht beanstandet wurde auch die werbende Hervorhebung der Praxisausstattung. Bei der Praxisauswahl könne dies für den Patienten von Bedeutung sein. Bei der Darstellung medizinischer Geräte dürfe insofern nur der Herstellername nicht genannt werden.

Patient muss Behandlungskosten auch bei einem gemeinsamen Irrtum des Patienten und des Krankenhauses hinsichtlich der Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse zahlen
LG Dortmund
Gehen irrtümlich Krankenhaus und Patient davon aus, dass die Behandlungskosten von der Krankenkasse übernommen werden, handelt es sich um einen Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage, der dazu führt, dass das Krankenhaus die Vergütung für die stationäre Behandlung von dem Patienten fordern kann. Dabei kann ein Patient selbst mit Blick auf die Erklärung des Chefarztes: „Das machen wir schon einmal" nicht davon ausgehen, dass die in einem Krankenhaus erbrachten Leistungen aus Gefälligkeit ohne Abschluss eines Behandlungsvertrages erbracht werden. Die Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart.

Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erfolgt nach den Krankenhausplan des jeweiligen Landes
LSG Baden-Württemberg
Der Vorgang der staatlichen Krankenhausplanung begründet eine Bindung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen an die Krankenhauspläne der Länder. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach dem SGB V erfolgt daher auf der Grundlage des Krankenhausplans des jeweiligen Landes.

Betrieb einer Privatkrankenanstalt durch Träger eines Plankrankenhauses mit Hilfe dessen apparativer Ausstattung und Ärzte ist in Preisgestaltung frei
BGH
Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandeln. Das die Vertragsfreiheit der Vergütungsvereinbarungen einschränkende Krankenhausentgeltrecht steht im Zusammenhang mit der Investitionsförderung als gebotener Ausgleich, auf die insbesondere Plankrankenhäuser einen Anspruch haben. Wird die Privatkrankenanstalt von Gesetzes wegen nicht gefördert, ist sie in ihrer Preisgestaltung innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei.

Keine Anwendung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) auf eine aus einem Plankrankenhaus ausgegliederte Privatklinik
OLG Köln
1. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG ist weder direkt noch entsprechend anwendbar auf eine Privatklinik, die in angemieteten Räumlichkeiten und mit Personal eines Plankrankenhauses betrieben wird und deren Träger zum selben Konzern gehört wie der Betreiber des Plankrankenhauses.
2. Für Ansprüche, die auf das Unterlassen der Geltendmachung erhöhter Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen errichtet sind, ist der Verband der privaten Krankenversicherer unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten verbandsklagebefugt.

Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten für Abstimmungsverhalten der gemischt besetzten Zulassungsgremien im Amtshaftungsprozess
BGH
Die für das Abstimmungsverhalten der von ihr bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss) in Haftung genommene Körperschaft trifft mit Rücksicht darauf, dass nach Zulassungsverordnung für Vertragsärzte über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis Stillschweigen zu bewahren ist, die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre Mitglieder einer rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-) Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben. Auch in sozialgerichtlichen Zulassungsverfahren bewirken der Widerspruch gegen einen Bescheid des Zulassungsausschusses und ein sich hieran anschließendes Klageverfahren eine Hemmung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss den angefochtenen Bescheid aufhebt und im Sinne des Antragstellers entscheidet, hiergegen jedoch die Kassenärztliche Vereinigung das Gericht anruft.

Bei Erforderlichkeit einer speziell teilstationären Behandlung des Versicherten hat Krankenhaus einen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse
LSG Sachsen-Anhalt
Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses für teilstationäre Leistungen korrespondiert mit dem Behandlungsanspruch des Versicherten. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Frage, wann eine vollstationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist, sinngemäß auf die lediglich teilstationäre Krankenhausbehandlung zu übertragen und gegenüber der noch kostengünstigeren ambulanten Behandlung abzugrenzen. Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung (hier: bei einer Alkoholsuchterkrankung) aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen.

Patient beauftragt Arzt grundsätzlich zur Behandlung mit sämtlichen medizinisch indizierten Maßnahmen
AG Düsseldorf
Es ist davon auszugehen, dass ein Patient grundsätzlich, wenn er eine Behandlung (hier: zahnärztliche Behandlung) wünscht, verbindlich sämtliche medizinisch indizierten Maßnahmen und damit zu der Herstellung seiner Gesundheit erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Anderenfalls würde der gerade im medizinischen Bereich wesentliche Leistungsumfang, der eigentlich immer der Gesundung dienen sollte, von den Zufälligkeiten des Informationshintergrundes des Patienten und der Ausführlichkeit der Information des Behandlers abhängig sein. Die Annahme eines anderen Leistungsumfanges als demjenigen der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen ist nur dann gerechtfertigt, wenn ausdrücklich der Patient den gewünschten Leistungsumfang auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen beschränkt und zudem das Risiko des mangelnden Behandlungserfolges ausdrücklich auf sich nimmt.

Kein Vergütungsanspruch des Arztes bei Patientenabsage 22 Stunden vor dem Termin und gleichzeitiger Vereinbarung eines Ausweichtermins
AG Eckernförde
Sagt ein Patient etwa 22 Stunden vor dem vereinbarten Behandlungstermin den Termin ab, folgt hieraus ohne Weiteres kein Vergütungsanspruch des Arztes wegen Annahmeverzugs des Patienten. Dies gilt auch, wenn es sich um eine sogenannte Bestellpraxis handelt. Ein Annahmeverzug scheidet insbesondere bei Vereinbarung oder beabsichtigter Vereinbarung eines Ausweichtermins und auch dann aus, wenn der Arzt den Patienten nicht darauf hingewiesen hat, dass eine nicht rechtzeitige Terminabsage, welche 24 oder 48 Stunden vor dem Termin erfolgt, der Nichtannahme der Behandlungsleistung und damit dem Annahmeverzug gleichgestellt wird.

Keine ordnungsgemäße Rechnungsstellung durch Krankenhaus an selbstzahlenden Patienten, wenn unverständliche Begriffe verwendet werden
AG Köln
Stellt ein Krankenhaus einem selbstzahlenden Patienten eine Rechnung, in der es für diesen unverständliche Begriffe wie beispielsweise "Prozeduren", "DRG-Schlüssel" oder "Bewertungsrelation" verwendet und diese in den Anmerkungen durch andere, genauso wenig verständliche Begriffe ersetzt, so fehlt es an einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung nach dem Krankenhausentgeltgesetz. Die Aufgabe, verständliche Rechnungen zu gestalten, wird zwar durch die hohe Komplexität des gesetzlichen Abrechnungssystems erschwert, allerdings entbindet dies die Krankenhäuser nicht von der Pflicht, dem Patienten in der Rechnung mit klaren und einfachen Worten zunächst die Grundzüge des Abrechnungssystems erläutert, so wie dies etwa in den Erläuterungen zu den Entgelttarifen geschieht. Ferner ist es möglich, entsprechend dem Aufbau der Gebührenordnung für Ärzte Rechnungen die erforderlichen Erläuterungen im Rechnungstext selbst vorzunehmen.

Auch nach Einführung des Berufs des Podologen dürfen Masseure und medizinische Bademeister weiterhin medizinische Fußpflege anbieten
BSG
Eine aufgrund einer Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister erworbene Zulassung durch den Krankenkassen-Verband (hier: für den Bezirk Köln) und der Deutschen Rentenversicherung (hier: Knappschaft-Bahn-See) für die zur Erbringung von Leistungen der medizinischen Fußpflege im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversorgung entfällt nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Beruf des Podologen. Denn nach den für diese Zulassung zugrunde zu legenden Regeln soll die Zulassung allein bei nicht nur vorübergehender Aufgabe des Betriebes erlöschen; im Übrigen soll eine Zulassungsentziehung nur in Betracht kommen, wenn der Zugelassene die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt oder sonst ein Grund für die Rücknahme der Zulassung vorliegt. Hiervon abgesehen ist die Zulassung zur Heilmittelversorgung grundsätzlich als dauerhaft ausgestaltet.

 

Keine Verwirkung des Anspruchs des Arztes gegen den Patienten, wenn der Arzt erst 4 Jahre nach der Behandlung eine Rechnung erstellt
Landgericht Koblenz
1. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass er dieses Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Voraussetzung für eine Verwirkung ist neben dem zeitlichen Moment somit auch ein Umstandsmoment.
2. Allein aus der Tatsache, dass ein Arzt erst 4 Jahre nach einer Behandlung eine Rechnung erstellt, kann nicht konkludent auf das notwendige Umstandsmoment geschlossen werden. Voraussetzung hierzu wäre, dass der Arzt einen weiteren Vertrauenstatbestand schafft, damit die Voraussetzungen des Umstandsmoment bejaht werden können.
3. Der Patient ist auch einen dem Willen des Arztes unterliegenden Verjährungsbeginn nicht schutzlos ausgeliefert. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des LG München an, dass der Patient dem Arzt eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen kann. Kommt dieser dann seiner Obliegenheit nicht alsbald nach, so führt dies regelmäßig dazu, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruchs nach Treu und Glauben so behandeln lassen muss, als sei die Rechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden.

Keine Besserstellung für vertragszahnärztlich tätige Mund-, Kiefer-Gesichtschirurgen bei Degressionskürzungen
BSG
1. Die Regelungen zu so genannten „Punktwertdegressionen" nach § 85 Abs. 4 b bis 4 f SGB V sind weiterhin verfassungsgemäß.
2. Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgen sind durch die Absenkung der kürzungsfreien Punktmenge ab 01.01.2005 nicht benachteiligt, da sie viele ihrer Leistungen sowohl (vertrags-) ärztlich als auch (vertrags-) zahnärztlich abrechnen können.

Aufschiebende Wirkung bei Entzug/nicht wirksam werden von Vertragsarztzulassungen
LSG Stuttgart
Einstweiliger Rechtsschutz kommt auch dann in Betracht, wenn die Vertragsarztzulassung nicht wirksam aufgenommen wurde und nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV endete.

Auswahlentscheidung zwischen Arzt und MVZ im Nachbesetzungsverfahren
SG Berlin
1. Das Nachbesetzungsverfahren für ein Vertragsarztsitz setzt nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V die Fortführung der Praxis durch einen Nachfolger voraus.
2. Die Koppelung von Nachfolgezulassung an die Fortführung der Praxis gilt auch nach § 103 Abs. 4 a Satz 2 für die Übernahme des Vertragsarztsitzes durch ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).
3. Ein ausschließlicher Vorrang der in § 103 Abs. 4 Satz 5 SGB V genannten leistungsrechtlichen Kriterien - wie berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit sowie die Dauer der Eintragung in die Warteliste - ist dem Gesetz nicht zu entnehmen: Er hätte zur Folge, dass in den Fällen, in denen Krankenhäuser Träger des MVZ sind, ältere Krankenhausärzte mit hohem Approbationsalter und langjähriger Berufserfahrung zur Anstellung vorgesehen würden, die nach leistungsbezogenen Kriterien besser qualifiziert wären als jüngere Einzelärzte, die eine Niederlassung in einer eigenen Praxis anstreben. Bei einer Nachbesetzung in einem gesperrten Gebiet müsste die Auswahlentscheidung vorrangig zugunsten von medizinischen Versorgungszentren ergehen, wobei die dort angestellten Ärzte nach Genehmigung der Anstellung wieder ausgetauscht werden könnten.

Rechtsform einer MVZ-Trägergesellschaft (hier: GmbH & Co. KG a. A.) und zulassungsrechtliche Auswirkungen einer Umwandlung
SG Karlsruhe
1. Die Umwandlung der Trägerin eines medizinischen Versorgungszentrums von der Rechtsform einer GmbH in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG a. A. hat keine zulassungsrechtlichen Auswirkungen.
2. Medizinische Versorgungszentren können sich nach dem Gesetz aller zulässigen Organisationsformen bedienen. Ist ein Plankrankenhaus Träger eines medizinischen Versorgungszentrums, kann es hierfür neben der Rechtsform einer GmbH oder Gesamtheitsgemeinschaft auch die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH & Co. KG a. A. wählen.
3. Die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine KG a. A. führt nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zum Entstehen eines neuen Rechtsträgers. Vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt, nur in einer anderen „Hülle".

Hemmung der Verjährung durch Widerspruch gegen Bescheid des Zulassungsausschusses
BGH
1.Die für das Abstimmungsverhalten der von ihr bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien (Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss) in Haftung genommene Körperschaft trifft mit Rücksicht darauf, dass nach § 41 Abs. 3 Ärzte-ZV über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis Stillschweigen zu bewahren ist, die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre Mitglieder einer rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-)Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben.
2.Auch in sozialgerichtlichen Zulassungsverfahren bewirken der Widerspruch gegen einen Bescheid des Zulassungsausschusses und ein sich hieran anschließendes Klageverfahren eine Hemmung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird, in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungsausschuss den angefochtenen Bescheid aufhebt und im Sinne des Antragstellers entscheidet, hiergegen jedoch die Kassenärztliche Vereinigung das Gericht anruft.

Unterzeichnete Patientenliste als Nachweis für Patientenübernahme nach Praxisgemeinschaftsauflösung für Individualbudgeterhöhung ausreichend
SG Berlin
Das Regelungskonzept der Individualbudgets im Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin für die Zeit ab dem zweiten Quartal 2007 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, weil es die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 erfüllt. Ein Vertragsarzt kann daher grundsätzlich für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Neufestsetzung seines Individualbudgets wegen eines Praxisumzugs in seinem Umfeld und entsprechender Patientenübernahme haben. Wird eine Praxisgemeinschaft aufgelöst und verlegt der Ausscheidende seinen Praxissitz in einem fünf Kilometer entfernten Ort, so ergibt sich ein Zusammenhang zwischen der Verlegung des Praxissitzes und der Erhöhung der Behandlungsfälle wegen Übernahme von Patienten hinreichend deutlich aus Patientenlisten, in denen ehemalige Patienten durch Unterschriften bestätigen, sich in die Behandlung des antragstellenden Arztes begeben zu haben.

Vertragszahnarzt erkennt mit Austausch des eingegliederten Zahnersatzes vertragszahnärztlichen Pflichtenverstoß an
SG Marburg/Lahn
Ein Vertragszahnarzt kann nicht damit gehört werden, es liege keine schuldhafte Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten vor, nachdem er einen eingegliederten Zahnersatz wieder entfernt und eine Neuanfertigung eingesetzt hat. Die Entfernung des Zahnersatzes bedeutet insoweit das Anerkenntnis der Verpflichtung zum Schadensersatz durch Neuanfertigung des Zahnersatzes. Ist die Neuanfertigung unbrauchbar, so ist der Patient zum Behandlungsabbruch berechtigt. Ein weiteres Nachbesserungsrecht steht dem Zahnarzt nicht zu. Einem Schadensersatzanspruch steht nicht entgegen, wenn im Verfahren vor dem Obergutachter eine Terminsmitteilung an den Zahnarzt versäumt wurde und damit ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die Fehlerhaftigkeit der Behandlung auch unabhängig von den Feststellungen des Gutachters durch eigene Anschauung der Kammer anhand eines Röntgenbefunds nachvollzogen werden kann.

Dienstzeitreduzierung eines in Vollzeit tätigen Beamten auf 26 Stunden ist zulässige Bedingung für Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag
BSG
Ist ein approbierter psychologischer Psychotherapeut als Beamter auf Lebenszeit in Vollzeit als Leiter einer Abteilung in einer Strafvollzugseinrichtung tätig, darf seine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Umfang eines halben Versorgungsauftrages unter der Bedingung erfolgen, dass das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bis spätestens zum Tage der Niederlassung auf höchstens 26 Stunden pro Woche reduziert wird. Insoweit ist auch neben der Wahrnehmung eines hälftigen Versorgungsauftrags eine vollzeitige Beschäftigung ausgeschlossen.

Umsatzsteuerfreiheit von Lasik-Operationen
FG Münster
1. Umsätze aus Lasik-Operationen sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, denn die Laserbehandlungen dienen der Beseitigung der Fehlsichtigkeit und führen damit operativ zur Heilung einer Krankheit.
2. Der Umstand, dass die Kosten der Lasik-Behandlungen von den Krankenkassen nicht übernommen werden, steht der Steuerfreiheit nicht entgegen.

Zulassung für Betrieb einer logopädischen Zweigpraxis kann nicht von Beschäftigung einer namentlich benannten Person abhängig gemacht werden
LSG Baden-Württemberg
Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassung zum Betreiben einer logopädischen oder ergotherapeutischen Praxis haben kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Die Zulassung für den Betrieb einer logopädischen oder ergotherapeutischen Zweigpraxis kann nicht von der Beschäftigung eines bestimmten, namentlich benannten Mitarbeiters abhängig gemacht werden. Voraussetzung für eine solche Zulassung ist lediglich, dass die Filialpraxis durchgehend unter der Leitung von Personen steht, die die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt, über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

Keine Arbeitszeiterhöhung bei Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes in Medizinischem Versorgungszentrum ohne Genehmigung
LSG Baden-Württemberg
Die Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes mit einer Teilzeitstelle von 50% in einem Medizinischen Versorgungszentrum ist nur in dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung des ausgeschiedenen Arztes möglich. Soll der im Wege der Nachfolgebesetzung anzustellende Arzt länger arbeiten, bedarf die Erhöhung der Arbeitszeit der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Erhöhung der Arbeitszeit ist mit einem gesonderten Antrag geltend zu machen, der nicht in dem Antrag auf Nachbesetzung der Stelle enthalten ist.

Ankauf eines Vertragsarztsitzes ist weder Liefer- noch Dienstleistungsauftrag im Sinne des Vergaberechts
OLG Düsseldorf
Bei dem "Ankauf eines Vertragsarztsitzes" durch ein Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen bestehen, handelt es sich nicht um einen Lieferauftrag im Sinne des Vergaberechts. Insoweit ist Gegenstand der Lieferung jedenfalls keine "Ware". Bei dem Vertragsarztsitz handelt es sich um die öffentlich-rechtliche Berechtigung des Inhabers, Versicherte der öffentlichen Krankenkassen zu behandeln und dafür ein Entgelt zu erhalten, sodass Gegenstand des Vertrages im Kern diese Dienstleistung ist. Es handelt sich jedoch auch nicht um sich nicht um einen Dienstleistungsauftrag im vergaberechtlichen Sinne. Insoweit gibt der öffentliche Auftraggeber durch den Ankauf eines Vertragsarztsitzes keine von einem anderen zu erbringende Dienstleistungen in Auftrag.

Ungleichbehandlung von Kieferorthopäden und MKG-Chirurgen ist in Bezug auf erfolgte Absenkung der Degressionsgrenzwerte rechtmäßig
BSG
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat einen Anspruch auf eine Honorarrückforderung gegen einen Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurg), der in mehreren Quartalen die degressionsfreie Punktmenge überschritten hat. Denn die mit Wirkung zum 1.1.2005 erfolgte Absenkung der degressionsfreien Gesamtpunktmengen und der Degressionsgrenzwerte für alle Zahnärzte mit Ausnahme der Kieferorthopäden durfte auch die MKG-Chirurgen erfassen, ohne dass dies gegen die Vorgaben des Grundgesetzes verstößt. Kieferorthopäden dürfen anders behandelt werden, da sie als gesamte Gruppe typischerweise keine Zahnersatzleistungen erbringen. Zwar gibt es MKG-Chirurgen, die ebenfalls keine Zahnersatzleistungen erbringen, andererseits gibt es jedoch auch solche, die prothetisch tätig sind. Die Ungleichbehandlung von Kieferorthopäden und MKG-Chirurgen ist in Bezug auf die erfolgte Absenkung der Degressionsgrenzwerte daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Vertragszahnärzte mit Zusatzbezeichnung Oralchirurgie haben keinen Anspruch auf Zugrundelegung einer höheren degressionsfreien Punktmenge
BSG
Die normierten degressionsfreien Gesamtpunktmengen einschließlich deren Absenkung mit Wirkung zum 01.01.2005 erfassen auch Vertragszahnärzte, die über die Zusatzbezeichnung "Oralchirurgie" verfügen. Dies gilt auch dann, wenn sie ausschließlich oralchirurgisch tätig sind und damit keine Zahnersatzleistungen erbringen sowie fast ausschließlich durch Überweisung von Patienten in Anspruch genommen werden. Insoweit stellt weder die Gleichbehandlung der Oralchirurgen mit den sonstigen Vertragszahnärzten in Bezug auf die Degressionsregelung noch die diesbezügliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Kieferorthopäden einen
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder die Berufsfreiheit dar.

Bedarfsanalyse nach Hessischem Krankenhausgesetz darf sich auf bestehende Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärzte beschränken
VGH Hessen
Der Hessische Krankenhausplan darf sich nach den Regelungen des Hessischen Krankenhausgesetzes bei der Bedarfsanalyse auf Fachgebiete der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte der Landesärztekammer beschränken. Es besteht keine Verpflichtung, Subdisziplinen der Fachgebiete oder einzelne Krankheitsbilder zu beplanen. Die Zuordnung besonderer Aufgaben nach dem Hessischen Krankenhausgesetz vollzieht sich dabei auf der Grundlage der Planungsgrundsätze des Hessischen Krankenhausplans.

Anerkennung eines Sonderbedarfs erfordert neben besonderer Qualifikation des Arztes die umfassende Ermittlung eines Versorgungsbedarfs
Sozialgericht Aachen
Die Anerkennung eines Sonderbedarfs erfordert die Prüfung und Feststellung einer besonderen Qualifikation des Arztes und eines entsprechendes Versorgungsbedarfs. Ist zwar das Erfordernis einer besonderen Qualifikation bei einer Ärztin, die sich als Fachärztin für innere Medizin qualifiziert hat, erfüllt, so ist die Entscheidung über den Sonderbedarf dennoch fehlerhaft, wenn die Ermittlung des Sachverhalts nur unvollständig erfolgt ist, weil die Beurteilung des Sonderbedarfs allein auf die Frequenzübersichten abgestellt wurde. Für die Feststellung des Versorgungsbedarfs ist vielmehr die systematische Ermittlung durch Einholung von Auskünften bei denen im Versorgungsgebiet zugelassenen Arztpraxen sowie die Verifizierung dieser Angaben anhand geeigneter Methoden erforderlich.

Stellungnahmen der für homöopathische Arzneimittel zuständigen Kommission haben Stellung eines antizipierten Sachverständigengutachtens
OVG Nordrhein-Westfalen
Im Zulassungsverfahren für ein homöopathisches Heilmittel, das auf einer Wirkstoffkombination beruht, kann die Stellungnahme der für Homöopathie zuständigen Kommission ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen. Das gilt auch für Stellungnahmen, die die Kommission allgemein und in übergreifender Form als Kriterienkatalog formuliert und veröffentlicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dann die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nicht erforderlich.

Honorarsüberschreitung der Fallwertsteigerungsgrenzen aus Honorarverteilungsplan der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist unwirksam
BSG
Regelung im hessischen Honorarverteilungsvertrag in der ab dem 01.04.2005 geltenden Fassung, die eine Einbeziehung auf solche Leistungen in das Regelleistungsvolumen vorsehen, die nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumina durch die Kassenärztlichen Vereinigungen hiervon ausgenommen sind (hier: Aufsuchen eines Kranken durch den Anästhesiologen nach Nummer 05230 EBM/Ä) sind unwirksam. Insoweit gehen die Vorgaben des Bewertungsausschusses vor, die diesbezüglich keine Spielräume für abweichende Regelungen vorsehen. Auch ist die Regelung unwirksam, die bei einer Fallwerterhöhung im Vergleich zum Referenzquartal um mehr als 5 % eine Honorarkürzung vorsieht. Insoweit dürfen auch Honorarverteilungsverträge ohne normative Grundlage im Bundesrecht nicht faktisch praxisindividuelle Budgets anstelle der vorgesehenen Regelleistungsvolumina gesetzt werden.

Klage gegen Arzneimittelregress hat aufschiebende Wirkung
LSG Rheinland-Pfalz
Die Klage eines Arztes gegen einen Arzneimittelregress hat aufschiebende Wirkung. Es handelt sich um eine Honorarkürzung, für die die aufschiebende Wirkung in vielen Punkt en insofern verbietet, die Gesetzessystematik einer Ausweitung dieses Begriffs auf den Fall des Arzneimittelregresses. Gerade nach Ablauf des Zeitraums der Anwendbarkeit des Gesetzes zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets ist ein solches Gesamtkonzept nicht zweifelsfrei erkennbar.

Für Beginn der 4-jährigen Ausschlusspflicht für Verordnungsregresse gegen Vertragsärzte ist die kostenmäßige Zuordnung der Verordnung maßgeblich
BSG
Die Festsetzung von Regressen wegen vereinbarungswidriger oder unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf unterliegt keiner Verjährung, sondern einer 4-jährigen Ausschlussfirst. Diese Frist beginnt im Regelfall unmittelbar nach Ablauf des Quartals, dem die Verordnung kostenmäßig zugeordnet ist. Die kostenmäßige Zuordnung kann bei einem Auseinanderfallen des Verordnungs- und des Einlösezeitpunkts unterschiedlich gestaltet sein. Erfolgt die Zuordnung zu dem Quartal, in dem der Arzt die Verordnung ausstellte, so ist der Ablauf dieses Quartals auch für den Beginn der Vierjahresfrist maßgebend. Erfolgt die kostenmäßige Zuordnung der Verordnung danach, in welchem Quartal die Verordnung eingelöst wurde, so ist der Ablauf dieses Quartals maßgebend. Besteht für die Zuordnung bei einem Auseinanderfallen des Verordnungs- und des Einlösezeitpunkts keine normative Festlegung, so ergibt sich zu die Zuordnung aus der Verwaltungspraxis der Prüfprämien.

Ausgleichsregelung in Honorarverteilungsvertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist rechtswidrig
BSG
Der Honorarverteilungsvertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der ab dem 01.04.2005 geltenden Fassung ist insoweit rechtswidrig, als er eine Honorarkürzung bei einer Fallwerterhöhung im Vergleich zum Referenzquartal im mehr als 5 % bestimmt. Die Ausgleichsregelung ist weder durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt noch entspricht sie dem Beschluss des Bewertungsausschusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumina durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die mit dem System der Verfügung nach Regelleistungsvolumina gegebenenfalls verbundenen Vorteile für die Vertragsärzte dürfen insoweit nicht ohne normative Grundlage durch die Partner der Honorarverteilungsverträge so begrenzt werden, dass anstelle der Regelleistungsvolumina faktisch praxisindividuelle Budgets - bezogen auf die von den einzelnen Praxen im Referenzquartal erreichte Vergütung - zur Anwendung kommen.

Durch Fachärzte für Anästhesiologie erbrachte belegärztliche Leistungen sind nach Grundsätzen des Vertragsarztrechts zu honorieren
BFG
Erbringen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärzte für Anästhesiologie auf Grund eines Belegarztvertrages stationäre (belegärztliche) Leistungen in einem Belegkrankenhaus, sind diese durch die kassenärztliche Vereinigung außerhalb des Regelleistungsvolumens nach den Grundsätzen des Vertragsarztrechts zu vergüten. Insoweit unterliegen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumina Leistungen ausdrücklich nicht dem Regelleistungsvolumen, die in stationären (belegärztlichen) Behandlungsfällen erbracht werden. Hierzu zählen auch die für die Durchführung einer belegärztlichen Operation unerlässlichen Anästhesien. Diese sind Teil der belegärztlichen Behandlung wie die eigentliche Leistung, auch wenn sie nicht vom Belegarzt selbst, sondern durch einen hinzugezogenen Facharzt erbracht werden.

Ein externer Arzt hat gegen einen Wahlleistungspatienten einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten
BGH
Ein externer Arzt, der im Einzelfall zu Leistungen herangezogen wird, die das Krankenhaus mangels Einrichtung einer entsprechenden medizinischen Abteilung zur Behandlung des Patienten nicht erbringen kann, wird auf Veranlassung des Krankenhauses tätig. Bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen wird ein externer Arzt dagegen nicht vom Krankenhaus, sondern von einem liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses zugezogen und ist wegen seiner Vergütung auf die Gebührenordnung für Ärzte zu verweisen. Die von ihm erbrachten Wahlleistungen sind darüber hinaus keine allgemeinen Krankhausleistungen und daher nicht Gegenstand der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz.

Ausweisung von Stroke Units in nur bestimmten Krankenhäusern ist bei bedarfsgerechter Versorgung der Bevölkerung ermessensfehlerfrei
OVG Nordrhein-Westfalen
Die Entscheidung, in einem Versorgungsgebiet mit etwa 970.000 Einwohnern von der Erforderlichkeit von 15 Betten für Schlaganfallpatienten auszugehen und für die Errichtung der Stroke UNits drei Krankenhäuser im Krankenhausplan auszuweisen, begegnet keinen Ermessensfehlern, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gesichert ist, die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser ermöglicht wird und durch das System bedarfsgerecht und leistungsfähiger Krankenhäuser zu einem sozial tragbaren Pflegesatz beigetragen wird. Stroke Units sind als besondere Aufgabe flächendeckend, jedoch als Leistung der Krankenhaus-Grundversorgung zu planen. In Ermangelung krankenhausgesetzlicher Vorgaben ist diese auch gesundheitspolitischen Zielen dienende Planung grundsätzlich zulässig, soweit sie auf sachliche Erwägungen gestützt ist.

Zur Durchführung einer kardiorespiratorischen Polisomnographie ist vollstationärer Schlaflaboraufenthalt nicht erforderlich
SG Braunschweig
Ein vollstationärer Schlaflaboraufenthalt zur Durchführung einer kardiorespiratorischen Polisomnographie ist regelmäßig nicht erforderlich. Seit der Änderung/Ergänzung der GBA-Richtlinie zum 11.11.2004 kann eine solche Polisomnographie in zugelassenen Schlaflaboren ambulant durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn der Versicherte neben der Schlafstörung noch an massivem Übergewicht und erheblichem Hypertonus leidet. Denn dies sind keine Diagnosen, die die besonderen Mittel eines Krankenhauses erfordern. Darüber hinaus verfügen auch ambulante Schlaflabore über entsprechendes Fachpersonal. Der Anwendungsfall der ambulanten Schlaflaboruntersuchung wäre auf ein Minimum reduziert, wenn bei solchen Begleitdiagnosen die ambulante Durchführung medizinisch nicht vertretbar wäre. Das die Behandlung durchführende Krankenhaus hat daher keinen Anspruch gegen die Krankenkasse des Versicherten auf Zahlung der Krankenhausbehandlungskosten.

Gericht hat im Streitfall uneingeschränkt die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung zu überprüfen
SG Neuruppin
Ein Vergütungsanspruch besteht unabhängig von etwaigen, lediglich deklaratorischen, Erklärungen des Versicherungsgebers zur Kostenübernahme mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Versicherten, wenn dessen Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und diese Versorgung erforderlich ist. Das Gericht hat im Streitfall grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dabei ist von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen, wenn die Krankenkasse im Nachhinein beanstandet, dass die stationäre Behandlung des Patienten nicht gerechtfertigt gewesen war.

Die Ermittlung unterschiedlicher Förderkennziffern für nach der Datenerhebung fusionierte Krankenhäuser ist rechtmäßig
VG Minden
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bewilligung einer Baupauschale als Teil der Krankenhausförderung aufgrund des Gestaltungsspielraums, den die gesetzlichen Rahmenvorgaben eröffnen, für einen Übergangszeitraum, in dem die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel noch nicht für eine angemessene Pauschalförderung aller Krankenhäuser des Landes genügen, von einer Förderreihenfolge gemäß einer Förderkennziffer abhängig gemacht wird. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass zur Ermittlung der Förderkennziffer auf ältere Daten zurückgegriffen wird, wenn aktuelle Daten im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht verfügbar sind.

Unzulässigkeit der Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes nach der Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses
SG Marburg
Die Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung eines - hier: hälftigen - Vertragsarztsitzes ist nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses möglich. Dabei ist zum Schutz des ausgewählten Bewerbers auf den Tag der Entscheidungsfindung des Zulassungsausschusses, nicht auf die Zustellung des schriftlichen Bescheides abzustellen. Ein Widerspruch des gegen den Vertragsarztsitz abgebenden Arztes ist daher ohne Erfolgsaussicht.

Vorläufiger Rechtsschutz bei Nachbesetzung eines Vertragspsychotherapeutensitzes, wenn im Hauptsacheverfahren offene Rechtsfragen zu klären sind
SG Marburg
Im Rahmen einer aufgrund einer offenen Rechtsfrage (vorzunehmenden Interessenabwägung) überwiegen die Interessen eines Praxisnachfolgers nach § 103 Abs. 4 SGB V gegenüber denen einer Mitbewerberin, die Widerspruch eingelegt hat, da auch im Erfolgsfall des Widerspruchs der Mitbewerberin durch die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentscheidung keine weiteren Nachteile entstehen.

Werbegaben beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel
BGH
Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von 1,00 € eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HGB dar.

Die Abrechnungen einer zwar formal genehmigten, aber tatsächlich nicht existierenden Gemeinschaftspraxis sind richtig zu stellen
BSG
Die Abrechnungen einer Gemeinschaftspraxis sind richtig zu stellen, wenn die Gemeinschaftspraxis zur entsprechenden Zeit tatsächlich gar nicht existierte, weil der vermeintliche zweite Gesellschafter lediglich als Angestellter tätig war und die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes nicht erteilt wurde. Einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung steht nicht entgegen, dass der angestellte Arzt formal zugelassen und die Gemeinschaftspraxis formal genehmigt war und diese Zulassung beziehungsweise Genehmigung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden kann. Ein die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllender oder für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeigneter Arzt, der sich die Vertragsarztzulassung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen verschafft hat, kann nicht unter Berufung auf den dadurch erworbenen formalrechtlichen Status vertragsärztliche Leistungen erbringen und abrechnen. Dies gilt auch im Falle einer missbräuchlichen Nutzung von Gestaltungsformen.

Erweitertes Neugeborenen-Screening ist erst seit Juli 2005 als vertragsärztliche Leistung berechnungsfähig
BSG
Ein gynäkologischer Belegarzt kann in den Quartalen II/2004 und III/2004 gegenüber Neugeborenen, bei denen es sich nicht um seine Belegpatienten handelt, grundsätzlich keine Leistungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Eine Ausnahme gilt lediglich für solche Leistungen, die der EBM-Ä oder dieser in Verbindung mit den Richtlinien des G-BA ausdrücklich dem für die Leitung der Geburt verantwortlichen Arzt zuweist. Dies ist im streitigen Zeitraum gemäß der Kinder-RL nur bezüglich der Neugeborenen-Erstuntersuchung (Erste Untersuchung - U 1) der Fall. Ein erweitertes Neugeborenen-Screening ist erst seit dem 1.7.2005 als vertragsärztliche Leistung berechnungsfähig.

Kostenerstattung für in anderem Mitgliedsstaat erbrachte Krankenhausbehandlung bedarf nicht immer einer vorherigen Genehmigung
EuGH
Die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Übernahme der Kosten für eine ohne vorherige Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Krankenhausbehandlung in allen Fällen ausschließt, ist nicht gerechtfertigt und lässt sich nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren. Die Übernahme der Behandlungskosten unter besonderen Umständen kann weder die Verwirklichung der Krankenhausplanungsziele behindern noch das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit schwerwiegend beschädigen. Die Regelung enthält daher eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs.

Bei geplanten Behandlungen unter Großgeräteeinsatz in anderem Mitgliedstaat ist vorherige Genehmigung erforderlich
EuGH
Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für die Kostenübernahme durch den zuständigen Träger gemäß der im Versicherungsmitgliedstaat geltenden Deckungsregelung für Behandlungen, die außerhalb eines Krankenhauses in einem anderen Mitgliedstaat geplant sind und den Einsatz medizinischer Großgeräte erfordern, stellt beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts eine gerechtfertigte Einschränkung dar. Andernfalls würde es zu Beeinträchtigungen der Planungsanstrengungen der nationalen Behörden und des finanziellen Gleichgewichts des Angebots an Spitzenbehandlungsleistungen kommen.

Wirtschaftlichkeitsbonus für onkologische Schwerpunktpraxis bemisst sich nach Punktzahlen für fachärztliche Internisten ohne Schwerpunkt
LSG Berlin-Brandenburg
Eine als onkologische Schwerpunktpraxis anerkannte Arztpraxis ist nicht der Arztgruppe der fachärztlichen Internisten mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie zuzuordnen, sondern der Arztgruppe der fachärztlichen Internisten ohne Schwerpunkt. Für die Vergütung des sogenannten Wirtschaftlichkeitsbonusses im Rahmen der Laborvergütung sind daher die für die Arztgruppe der fachärztlichen Internisten ohne Schwerpunkt (Teilgebiet) geltenden Punktzahlen zugrunde zu legen.

Krankenhausärzte dürfen eine stationär durchgeführte Mastektomie nicht nach GOÄ abrechnen
LSG Berlin-Brandenburg
Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung für eine stationär durchgeführte Mastektomie ist nicht gegeben, wenn der Versicherte keiner wirksamen zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte mit den Krankenhausärzten eine mündliche Abrede getroffen hat, derzufolge die Vergütung für die Erbringung der Mastektomie nach den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt und unmittelbar an die Ärzte zu zahlen ist. Vergütungsansprüche für die stationäre Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen stehen ausschließlich dem Krankenhaus, keinesfalls hingegen den (natürlichen) Personen zu, die diese Leistungen im Einzelfall im Auftrag des Krankenhauses durchführen. Eine solche Abrede ist daher nichtig.

Aufwandspauschale; Entbindung nach § 197 RVO
LSG Mainz
Bei einem Krankenhausaufenthalt wegen einer Entbindung nach § 197 RVO fällt die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nicht an, weil die Regelung über die Aufwandspauschale nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V erfasst.

Keine Genehmigung einer Zweigarztpraxis zur Beratung von Kinderwunschpaaren im mit Gynäkologen überversorgtem Planungsbereich
SG Düsseldorf
Der Antrag einer Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Schwerpunkt „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" auf Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte ist bei einem Versorgungsgrad von 131,7 % im Bereich der Gynäkologen abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Zweigpraxis ausschließlich Beratungen von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch, jedoch keine operativen Leistungen, angeboten werden sollen. Diese Leistungen gehören im Kern bereits zu den Weiterbildungsinhalten der Facharztweiterbildung im Gebiet „Frauenheilkunde und Geburtshilfe" und werden demzufolge auch von solchen Gynäkologen erbracht, die nicht über die Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" verfügen.

Mit Plankrankenhaus gesellschaftsrechtlich verbundene Privatklinik fällt nicht unter das KHEntgG
OLG Köln
Auf eine gesellschaftsrechtlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik ist das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) nicht anzuwenden. Der Qualifizierung eines Krankenhauses als einer nicht im Geltungsbereich unterfallenden Privatklinik kann nicht entgegenstehen, dass die Leistungen nicht unmittelbar durch eigene Ressourcen erbracht werden und dass die Privatklinik ohne diese Ressourcen nicht existenzfähig wäre. Es ist zulässig und heute oft auch üblich, dass Krankenhausleistungen von dritter Seite in Anspruch genommen werden, sei es im Servicebereich durch entsprechende Dienstleister, im ärztlichen Bereich durch Beleg- und Honorarärzte, durch die Inanspruchnahme niedergelassener Ärzte oder im technischen Bereich durch die Nutzung von Geräten, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Für durchschnittlichen Honorarumsatz der Vergleichsgruppe sind nur ganzjährig an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte relevant
LSG Berlin-Brandenburg
Zur Berechnung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der so genannten großen Psychotherapie für die Jahre 1995 bis 1998 ist in das Berechnungsmodell des Bundessozialgerichts als Betriebskosten der Psychotherapeuten nicht ein statischer Betrag von 90.233,00 DM, sondern ein linearer Kostensatz von 40,2 % einzustellen. Ferner dürfen zur Ermittlung des durchschnittlichen Honorarumsatzes der Vergleichsgruppe (hier: Berliner Allgemeinmediziner) nur Praxen berücksichtigt werden, die während des gesamten Kalenderjahres an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst nicht die auftragsweise Behandlung eines nicht versicherten Sozialhilfeempfängers
LSG Berlin-Brandenburg
Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht berechtigt, in Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht versicherte Sozialhilfeempfänger einzubeziehen, für die eine Krankenkasse die Krankenbehandlung auftragsweise übernommen hat. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst nur die Behandlung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Patienten durch einen Vertragsarzt, nicht aber die auftragsweise Behandlung eines nicht versicherten Sozialhilfeempfängers. Die für eine Einbeziehung dieses Personenkreises in die Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderliche gesetzliche Ermächtigung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes bzw. seit dem 01.01.2005 aus dem SGB XII. Diese Regelungen überführen das Leistungserbringerrecht des SGB V in das Sozialhilferecht und nicht das Leistungsrecht der Sozialhilfe in das Vertragsarztrecht.

Zulassung als psychologischer Psychotherapeut mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht mit Vollzeitbeschäftigung vereinbar
Bundessozialgericht
Eine Vollzeitbeschäftigung ist nicht mit einer Zulassung als psychologischer Psychotherapeut vereinbar, auch dann nicht, wenn nur noch ein hälftiger Versorgungsauftrag besteht. Die Aufhebung der Bedingung, das Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag im Sinne des § 19 a ÄrzteZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesem Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages nicht gemacht werden.

Honorarrückforderung und Kriterien unechter Gemeinschaftspraxen
Bundessozialgericht
Die kassenärztlichen Vereinigungen müssen Leistungen im Rahmen einer "unechten" Gemeinschaftspraxis nicht vergüten und sind berechtigt, Honorare zurückzufordern. Für eine Tätigkeit "in freier Praxis" ist zum einen eine wirtschaftliche Komponente - das Tragen des wirtschaftlichen Risikos wie auch die Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis - und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht vorauszusetzen. Insbesondere darf ein Vertragsarzt nicht wie ein Angestellter nur ein Festgehalt erhalten. Der Ertrag seiner vertragsärztlichen Tätigkeit muss ihm zugute kommen, ebenso wie ein eventueller Verlust zu seinen Lasten gehen muss. Die "Null-Beteiligungsgesellschaft" wird daher nach wie vor für zulässig erachtet, solange der Arzt an Gewinn und Verlust beteiligt ist, also das Einkommensrisiko trägt, ihm beim Ausscheiden die Möglichkeit eröffnet ist, den Praxiswert zu verwerten und dem Arzt eine Verfügungsmacht über die Praxis verbleibt.

eine Genehmigung einer Zweigarztpraxis zur Beratung von Kinderwunschpaaren im mit Gynäkologen überversorgtem Planungsbereich
SG Düsseldorf
Der Antrag einer Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Schwerpunkt „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" auf Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte ist bei einem Versorgungsgrad von 131,7 % im Bereich der Gynäkologen abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Zweigpraxis ausschließlich Beratungen von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch, jedoch keine operativen Leistungen, angeboten werden sollen. Diese Leistungen gehören im Kern bereits zu den Weiterbildungsinhalten der Facharztweiterbildung im Gebiet „Frauenheilkunde und Geburtshilfe" und werden demzufolge auch von solchen Gynäkologen erbracht, die nicht über die Schwerpunktbezeichnung „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" verfügen.

Mit Plankrankenhaus gesellschaftsrechtlich verbundene Privatklinik fällt nicht unter das KHEntgG
OLG Köln
Auf eine gesellschaftsrechtlich mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik ist das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) nicht anzuwenden. Der Qualifizierung eines Krankenhauses als einer nicht im Geltungsbereich unterfallenden Privatklinik kann nicht entgegenstehen, dass die Leistungen nicht unmittelbar durch eigene Ressourcen erbracht werden und dass die Privatklinik ohne diese Ressourcen nicht existenzfähig wäre. Es ist zulässig und heute oft auch üblich, dass Krankenhausleistungen von dritter Seite in Anspruch genommen werden, sei es im Servicebereich durch entsprechende Dienstleister, im ärztlichen Bereich durch Beleg- und Honorarärzte, durch die Inanspruchnahme niedergelassener Ärzte oder im technischen Bereich durch die Nutzung von Geräten, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Für durchschnittlichen Honorarumsatz der Vergleichsgruppe sind nur ganzjährig an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte relevant
LSG Berlin-Brandenburg
Zur Berechnung der zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen der so genannten großen Psychotherapie für die Jahre 1995 bis 1998 ist in das Berechnungsmodell des Bundessozialgerichts als Betriebskosten der Psychotherapeuten nicht ein statischer Betrag von 90.233,00 DM, sondern ein linearer Kostensatz von 40,2 % einzustellen. Ferner dürfen zur Ermittlung des durchschnittlichen Honorarumsatzes der Vergleichsgruppe (hier: Berliner Allgemeinmediziner) nur Praxen berücksichtigt werden, die während des gesamten Kalenderjahres an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst nicht die auftragsweise Behandlung eines nicht versicherten Sozialhilfeempfängers
LSG Berlin-Brandenburg
Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht berechtigt, in Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht versicherte Sozialhilfeempfänger einzubeziehen, für die eine Krankenkasse die Krankenbehandlung auftragsweise übernommen hat. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung umfasst nur die Behandlung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Patienten durch einen Vertragsarzt, nicht aber die auftragsweise Behandlung eines nicht versicherten Sozialhilfeempfängers. Die für eine Einbeziehung dieses Personenkreises in die Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderliche gesetzliche Ermächtigung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes bzw. seit dem 01.01.2005 aus dem SGB XII. Diese Regelungen überführen das Leistungserbringerrecht des SGB V in das Sozialhilferecht und nicht das Leistungsrecht der Sozialhilfe in das Vertragsarztrecht.

Anspruch der Krankenkasse auf Auskunft über die Behandlung eines Patienten
SG Koblenz
Nach § 294 a Abs. 1 SGB V kann eine Krankenkasse von einem Krankenhaus die Mitteilung von Daten der Behandlung, einschließlich der Angaben über Ursachen und mögliche Verursacher einer Behandlung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankheit Folge eines Unfalls oder einer Körperverletzung ist.

Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählen auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter
VG Frankfurt
Gehören Bandscheibenoperation im HWS- und LWS-Bereich grundsätzlich zum Versorgungsauftrag eines Krankenhauses, dann können diese Operationen auch durch Hinzuziehung eines niedergelassenen Neurochirurgen erfolgen. Die Vergütung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen, sofern durch die Leistungen Dritter die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses nicht überschritten wird.

Bei einer Entfernung von 100 km zwischen Wohnung und Vertragszahnarztsitz kann der Residenzpflicht nicht genüge getan werden
SG Hamburg
Ein Vertragszahnarzt mit zwei Teilzulassungen an örtlich verschiedenen Vertragszahnarztsitzen muss die Residenzpflicht hinsichtlich beider Sitze erfüllen. Dies ist nicht möglich, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und dem begehrten Vertragszahnarztsitz annährend 100 km beträgt. Ein entsprechender Zulassungsantrag ist in diesem Fall auch nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes abzulehnen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus rechtmäßig
SG Düsseldorf
Ein niedergelassener Vertragsarzt hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Zulassungsbescheids, mit dem ein Krankenhaus zur Durchführung ambulanter Behandlungen onkologischer Erkrankungen bestimmt wird, wenn der Sofortvollzug rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Krankenhaus bereits organisatorische, finanzielle und personelle Aufwendungen erbracht hat und durch die zu erwartende längere Dauer des Rechtsstreits in der Hauptsache bis zum rechtskräftigen Abschluss gegebenenfalls erst in der Revisionsinstanz die vom Gesetzgeber erstrebte Verbesserung der Versorgungsqualität, Erfordernisse der Patientengerechtigkeit und die Erschließung von Effizienzreserven gefährdet sein könnten.

Auch bei Mitgliederwechsel in einer Gemeinschaftspraxis ist ein einheitlicher Jahreshonorarbescheid zu erteilen
LSG Niedersachsen-Bremen
Bei einem bloßen Mitgliederwechsel in einer vertragszahnärztlichen Gemeinschaftspraxis liegt keine „Statusänderung" vor. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist daher verpflichtet, für das betreffende Jahr einen einheitlichen Jahreshonorarbescheid zu erteilen. Dort ist der Summe aller Leistungsabrechnungen sämtlicher in dem Jahr in der Gemeinschaftspraxis arbeitender Vertragszahnärzte eine einheitliche Einzelleistungsvergütungsobergrenze gegenüberzustellen. Dem Umstand, dass in der Gemeinschaftspraxis in zwei Quartalen 3 Partner und in den beiden anderen Quartalen zwei Partner gearbeitet haben, ist dabei durch den Ansatz zeitanteiliger Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen.

Von vor In-Kraft-Treten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes zugelassenen MVZ kann keine selbstschuldnerische Bürgschaft der Gesellschafter verlangt werden
SG Marburg
Von einem bereits vor dem In-Kraft-Treten des Vertragsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.2007 gegründeten MVZ kann keine selbstschuldnerische Bürgschaft seiner Gesellschafter verlangt werden. Es fehlt diesbezüglich an einer gesetzlichen Grundlage und an einem Übergangsrecht, wie mit dem MVZ zu verfahren ist, die bereits vor Gesetzesänderung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren.

Bei der Erbringung zahntechnischer Leistungen im Eigenlabor sind Versandkosten nicht gesondert abrechenbar
SG Marburg
Die Voraussetzungen für die Abrechnung von Versandkosten sind bei der Erbringung zahntechnischer Leistungen im eigenen Praxislabor nicht gegeben. Es handelt sich hierbei vielmehr um betriebswirtschaftliche Kosten, die auf der Entscheidung für einen verlagerten Laborstandort beruhen. Diese sind in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten und daher als Versandkosten nicht zusätzlich abrechenbar.

Eine Honorarberichtigung ist bei Fehlern von Röntgenaufnahmen im Rahmen einer Wurzelbehandlung rechtmäßig
SG Marburg
Eine sachlich-rechnerische Berichtigung der konservierend-chirurgischen Abrechnung eines Vertragszahnarztes ist rechtmäßig, wenn Wurzelbehandlungen durchgeführt wurden, zu denen keine Röntgenaufnahmen abgerechnet wurden. Es gilt unter rein zahnmedizinischen Gesichtspunkten als unumstritten, dass unter qualitätsorientierten Gesichtspunkten eine Wurzelbehandlung im Allgemeinen nur dann als „lege artis" angesehen werden kann, wenn therapiebegleitend eine ausreichende Röntgendiagnostik erfolgt. Dabei kann im Regelfall von 3 Röntgenaufnahmen ausgegangen werden (vor der Behandlung, Nadelmessaufnahme, Kontrollaufnahme).

Konkurrierender Dialysearzt ist im Rahmen der Genehmigung einer Dialysepraxis als Zweigpraxis in seinem Versorgungsgebiet anfechtungsberechtigt
SG Düsseldorf
Ein Facharzt für innere Medizin mit Dialysetätigkeit ist im Rahmen der Genehmigung einer Dialysepraxis als Zweigpraxis drittanfechtungsberechtigt, wenn seine Praxis in der Versorgungsregion der projektierten Zweigpraxis liegt. Der konkurrierende Arzt hat in diesem Fall einen Anspruch auf gerichtliche Nachprüfung, ob das normierte Verwaltungsverfahren korrekt durchgeführt worden ist und die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassenverbände einvernehmlich festgestellt haben, dass die Zweigpraxis aus Gründen der Sicherstellung der Dialyseversorgung notwendig ist.

Ein Honorarabzug wegen der so genannten Punktwertdegression neben der Honorarbegrenzung durch den HVM ist nicht zu beanstanden
BSG
Eine zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassene Kieferorthopädin hat keinen Anspruch auf höheres Honorar für die von ihr im Jahr 2003 erbrachten Leistungen. Die Berechnungen des Honorarabzuges aufgrund der so genannten Punktwertdegression und der Honorarbegrenzung nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) sowie die dabei erforderliche Berücksichtigung des Degressionsabzugs bei der Anwendung der HVM-Honorar-Bemessungsgrenzen sind rechtmäßig. Eine beanstandete Diskrepanz zwischen den aus den Bescheiden bzw. Akten ersichtlichen Betragsangaben und den tatsächlich erfolgten Zahlungen kann im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Ab Quartal 3/2002 erfolgt die Kostenerstattung für die Behandlung von Dialysepatienten im Ersatzkassenbereich über eine Pauschalabgeltung
Bayrisches LSG

Degressionsabschläge können über einen Honorarverteilungsmaßstab gänzlich auf verursachenden Arzt übertragen werden
BSG
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Degressionsabschläge, die das von einer kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung verteilbare Honorarvolumen mindern, teilweise auf den Arzt umgelegt werden, der die Degressionsabschläge verursacht hat. Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Degressionsabschläge komplett auf den verursachenden Arzt umgelegt werden. Die Tatsache, dass eine kassen(zahn)ärztliche Vereinigung durch die Einführung einer Honorargrenze selbst zu einer Minderung des Honorars beigetragen hat, kann berücksichtigt werden. Zwingend ist diese Berücksichtigung jedoch nicht.

„Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen bei Kassenpatienten (BEL II)" ist kein Maßstab bei privater Krankenversicherung
LG Köln
Die Angemessenheit der Kosten für Material- und Laborkosten bei zahntechnischen Leistungen im Rahmen einer Krankheitskostenversicherung kann nicht anhand des „bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen bei Kassenpatienten (BEL II)" ermittelt werden. Das Verzeichnis ist für die gesetzliche Krankenversicherung geschaffen worden und ist daher mit den Maßstäben der Privatversicherung nicht einschränkungslos vereinbar. Zudem werden die Beiträge und Leistungen in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung nach jeweils unterschiedlichen Gesichtspunkten errechnet und erbracht.

Recht auf gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes - nichtärztliche Pflegefachkraft
BSG
Als Ausnahmevorschrift zum Amtsermittlungsgrundsatz ist § 109 SGG eng auszulegen. Das Antragsrecht umfasst nur die gutachterliche Anhörung eines approbierten Arztes, nicht aber nichtärztlicher Pflegefachkräfte oder anderer nichtärztlicher Personen.

Unzulässige Kooperation zwischen Krankenhaus und einweisenden niedergelassenen Ärzten bei der Beauftragung zur Durchführung prä- und poststationärer Leistungen
OLG Düsseldorf
Ein zwischen Krankenhausträger und niedergelassenen Ärzten abgeschlossener Vertrag zur „sektorübergreifenden" Versorgung, nach dem die niedergelassenen Ärzte verpflichtet sind, den Patienten das vom Krankenhausträger betriebene Krankenhaus zu empfehlen und den niedergelassenen Ärzten die Möglichkeit geboten wird, vom Krankenhausträger bei den von ihnen eingewiesenen Patienten mit der Erbringung von prä- und/oder poststationären Leistungen beauftragt zu werden, verstößt gegen ärztliches Berufsrecht.

In einer Vergütungsvereinbarung sind erläuternde Hinweise zum vorgeschriebenen Inhalt der Vereinbarung nicht ausgeschlossen
LG Paderborn
Die Vergütungsvereinbarung zwischen einem Arzt und einem Patienten ist wirksam und verstößt nicht gegen die Gebührenordnung für Ärzte, wenn sie die Erklärung enthält, dass Leistungen im Rahmen des stationären Aufenthaltes nach der GOÄ abgerechnet werden. Hierbei handelt es sich lediglich um einen klarstellenden Hinweis, der im Sinn und Interesse des Patienten erläutern soll, dass die mit der Vereinbarung getroffene abweichende Gebührenhöhe für alle anderen Leistungen nicht gelten soll, sondern dass insoweit streng nach GOÄ abgerechnet wird.

Der Arzt muss dem privat versicherten Patienten alle zur Kostenerstattung des Versicherers notwendigen Informationen geben
LG Düsseldorf
Ein Patient ist infolge der Nichterfüllung der Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag berechtigt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, wenn der Arzt der privaten Krankenversicherung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. In diesem Fall kann der Patient nicht darauf verwiesen werden, die Arztrechnung umgehend zu bezahlen, obwohl er wegen der fehlenden Unterstützung des Arztes eine Erstattung seiner Versicherung nicht erlangen kann. Dies würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen.

Keine Genehmigung für Vertragsarzt zur Abrechnung kernspintomographischer Leistungen bei gesetzlich Versicherten
Bundesverfassungsgericht
Es ist rechtmäßig einem Vertragsarzt die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen für gesetzlich Versicherte zu versagen. Die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten dient der Qualität der Versorgung sowie der Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Konzentration aller kernspintomographischen Leistungen bei den Radiologen dazu beitragen soll, die diagnostisch tätigen Ärzte als Berufsgruppe zu erhalten, ist auch hinsichtlich eines zur Herzdiagnostik mittels Kernspintomographie besonders qualifizierten Arztes keine andere Betrachtung geboten.

Keine Bereitstellung von Fördermitteln für Darlehen, die vor Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen sind
VG Düsseldorf
Sind für förderungsfähige Investitionskosten von Krankenhäusern vor Aufnahme in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen worden, so werden vom Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan in Höhe der sich hieraus ergebenden Belastungen Fördermittel bewilligt. Unter einem Krankenhaus ist die Einrichtung des Krankenhausbetriebes in seiner Gesamtheit zu verstehen. Zu dem Krankenhausbetrieb gehören die Krankenhausgrundstücke, die Krankenhausgebäude, die Krankenhauseinrichtung und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb des Krankenhauses dienen. Dagegen fallen darunter weder die Aufnahme einer zusätzlich medizinischen Fachabteilung in den Krankenhaus, noch die In-Dienst-Stellung eines Krankenhausgebäudes, das bisher nicht zu Krankenhauszwecken genutzt worden ist.

Vertragszahnarzt muss ordnungsgemäße Leistungserbringung beweisen
SG Marburg
Ein Vertragszahnarzt ist in zeitlicher Hinsicht darauf beschränkt, seiner Nachweispflicht bis zur Entscheidung der Beklagten als Widerspruchsbehörde nachzukommen. Dies beruht letztlich darauf, dass die Kenntnis solch möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen allein in der Sphäre des Vertragszahnarztes liegt, soweit sie nicht offenkundig sind und von Amts wegen erkannt werden können. Bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung wird der Vertragszahnarzt wieder auf die ursprüngliche Position eines Leistungserbringers zurückgeworfen, auch die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen nachzuweisen.

Die tatsächliche Erbringung von Wiederholungsanästhesien im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung ist nachzuweisen
SG Marburg
Die Abrechnung von Wiederholungsanästhesien im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung ist sachlich-rechnerisch zu berichtigen, wenn nicht nachgewiesen ist, dass die Ärzte die abgesetzten Leistungen tatsächlich erbracht haben. Dies ist dann der Fall, wenn im OP-Bericht lediglich vermerkt wird, dass der Operateur zunächst Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesien erbracht hat, die Wiederholungsanästhesien jedoch nicht mit Zeit und Bereich vermerkt sind.

Schadenersatzpflicht von Zahnarzt bei Nichtangabe von Rabatten und Vereinbarung überhöhter Preise mit einem Dentallabor gegenüber Krankenkasse
SG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2010, S 2 KA 61/08; BRAK-Newsletter Medizinrecht 17/2010
Ein Zahnarzt, der mit einem Dentallabor eine überhöhte Abrechnung der erbrachten labortechnischen Dienstleistungen sowie Rückvergütungen in Höhe von 20 % vereinbart, die Rückvergütung gegenüber der Krankenkasse jedoch verschweigt und vielmehr angibt, lediglich tatsächlich angefallene Kosten in Rechnung zu stellen, ist der Krankenkasse gegenüber zum Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verpflichtet. Dabei kommt es für die Schadensersatzpflicht nicht darauf an, ob der Zahnarzt im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens bereits Schadensersatz geleistet hat, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Abrechnungen darüber hinaus auch überhöht waren.

Einsatz der computergestützten Navigationstechnik bei Durchführung einer Kniegelenk-Totalendoprothese ist keine abrechenbare selbstständige ärztliche Leistung
BGH, VersR 2010, 1042
Der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei Durchführung einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach Nummer 2153 GOÄ-Gebührenverzeichnis ist nicht nach Nummer 2562 GOÄ-Gebührenverzeichnis analog abrechenbar.

Kassenärztliche Bundesvereinigung kann nur eingeschränkt gegen Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses klagen
BSG
Eine generelle Klagebefugnis gegenüber Entscheidungen und Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses kommt der kassenärztlichen Bundesvereinigung nicht zu. Vielmehr besteht eine Klagebefugnis nur insoweit, als die kassenärztliche Bundesvereinigung in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich und in Ihrer Verantwortung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist. In Ihrem Aufgabenbereich kann die kassenärztliche Bundesvereinigung als Trägerorganisation des gemeinsamen Bundesausschusses sowie als Körperschaft, die die Mitglieder für das Beschlussgremium zu benennen hat, betroffen sein. Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses können die kassenärztliche Bundesvereinigung aber nur dann in ihren Rechten beeinträchtigen, wenn dadurch die Befugnis der kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Abschluss der Bundesmantelverträge und der damit zusammenhängenden Vereinbarungen gravierend beeinträchtigt werden würde.

Kassenärztliche Bundesvereinigung kann nicht gegen Richtlinie zur Öffnung ambulanter onkologischer Krankenhausbehandlung vorgehen.
BSG
Die kassenärztliche Bundesvereinigung kann mangels Klagebefugnis nicht gegen die Beschlüsse des gemeinsamen Bundesausschusses zur Änderung der „Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus" vorgehen, nach denen die Behandlung onkologischer Leistungen nunmehr nicht nur bei Vertragsärzten, sondern auch in bestimmten Krankenhäusern erfolgen kann. Nicht jede Erleichterung des Zugangs der Versicherten zur ambulanten Versorgung im Krankenhaus kann als Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte gewertet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine solche Richtlinie den Vertragsärzten keine Rechtsposition nimmt und sie in keiner Weise rechtlich von der Erbringung derjenigen Leistungen ausschließt, die die Versicherten im Rahmen der Diagnose und Therapie onkologischer Erkrankungen in Anspruch nehmen können.

Bereits unter Geltung alten Rechts erworbene Spezialisierung muss im Honorarverteilungsmaßstab berücksichtigt werden
LSG Hessen
In einem Honorarverteilungsmaßstab muss eine allgemeine Härtefallregelung enthalten sein. Diese muss unter anderem den Fall erfassen können, das ein Arzt noch unter Geltung des EBM 1997 eine Spezialisierung erworben hat, die nach der Berechnung anhand von Regelleistungsvolumina keine Berücksichtigung mehr fände. Es ist mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar, wenn der Honorarverteilungsmaßstab eine ursprünglich zulässige und entsprechend honorierte Tätigkeit bei der Umstellung auf das Recht der Regelleistungsvolumina nicht berücksichtigt, wenn die entsprechende Spezialisierung sich nicht als unwirtschaftlich darstellt. Dabei ist unerheblich, wenn die Spezialisierung auch durch eine andere Arztgruppe abgedeckt wird.

Chirurg mit Spezialisierung auf proktologische Leistungen kann ausnahmsweise erhöhtes Regelleistungsvolumen geltend machen
LSG Hessen
Ein Facharzt für Chirurgie hat Anspruch auf Zuerkennung einer Sonderregelung für ein erhöhtes Regelleistungsvolumen, wenn er sich innerhalb seiner Arztgruppe bereits vor Inkrafttreten der Regelungen über die Regelleistungsvolumina auf die Durchführung von proktologischen Leistungen spezialisiert hatte und dieses Leistungsangebot durch das Regelleistungsvolumen der vor Ort vertretenen Fachgruppe nicht leistungsangemessen abgedeckt wird. Von einer relevanten Spezialisierung auf proktologischen Leistungen ist bereits auszugehen, soweit die Fallzahlen und der Anteil am Gesamtpunktzahlvolumen durchschnittlich 22 % betragen.

Hoher Ausländeranteil bei Patienten stellt keine Praxisbesonderheit dar
LSG Nordrheinwestfalen
Eine Praxisbesonderheit, die das Überschreiten der Regelleistungsvolumina rechtfertigen könnte, liegt nicht bereits dann vor, wenn in der Praxis überdurchschnittlich viele ausländische Patienten behandelt werden, da die Staatsangehörigkeit keinen Aufschluss über die Morbidität eines Patienten zu geben vermag. Auch die Tatsache, dass ein besonders hoher Anteil von Rentnern zu den behandelten Patienten zählt, vermag dann keine Patientenbesonderheit darzustellen, wenn der zu Grunde gelegte Arztgruppendurchschnitt rentnergewichtet ist, also über- oder unterdurchschnittliche Rentneranteile von vornherein berücksichtigt wurden.

Kassenärztliche Vereinigung darf nach rechtskräftigem Beschluss in der selben Sache nicht ein weiteres Mal die sofortige Vollziehung anordnen
LSG Nordrheinwestfalen
Eine kassenärztliche Vereinigung kann gegenüber einem Vertragsarzt nicht ein weiteres Mal die sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Genehmigung zur Substitution von Opiatsabhängigen anordnen, wenn hinsichtlich der ersten Anordnung bereits ein rechtskräftiger Beschluss vorliegt. Die Rechtskraftwirkung erfasst auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil oder einen Beschluss rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden.

Kassenärztliche Vereinigung darf Regressansprüche mit Honorarforderung des in Insolvenz befindlichen Arztes aufrechnen
BRAK Newsletter Medizinrecht 13/2010
Eine kassenärztliche Vereinigung ist nicht zur Auskehrung von vertragsärztlichen Honoraren an den Insolvenzverwalter eines Vertragsarztes verpflichtet, wenn sie mit auf Grund von ihr wegen zahlreichen Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot im Bereich der Verordnung von Arzneimitteln und Heilmittel festgesetzten Regressen aufrechnen kann. Es fehlt insoweit an einer anfechtbaren Rechtshandlung, da die Möglichkeit zur Aufrechnung sich aus den gesetzlichen Regelungen zur Entstehung des Honoraranspruches des zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arztes selbst ergibt.

Anerkennung als Belegarzt setzt Vorlage eines Belegarztvertrages mit Krankenhaus voraus
LSG Berlin-Brandenburg
Für die Anerkennung einer Tätigkeit als Belegarzt ist zwingend die Vorlage eines Belegarztvertrages notwendig. Denn zum einen lassen sich essentielle Voraussetzungen für eine Anerkennung als Belegarzt ohne Belegarztvertrag nicht beurteilen und zum anderem bestehen nicht unerhebliche Missbrauchsmöglichkeiten, deren zumindest teilweise Verhinderung ohne Belegarztvertrag nicht zu bewerkstelligen ist.

Beschränkungen der Abrechenbarkeit vertragsärztlicher Leistungen gelten auch für Abrechnungen belegärztlicher Leistungen
BSG
Die Beschränkungen, die für die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen gelten, sind auch auf die Abrechnungen belegärztlicher Leistungen anzuwenden. Alle sich aus dem Vertragsarztrecht ergebenen Rechte und Pflichten bzw. Beschränkungen gelten auch für die belegärztliche Tätigkeit, was sich daraus ergibt, dass es sich bei Belegärzten um Vertragsärzte handelt, deren Tätigkeit als Teil der vertragsärztlichen Versorgung angesehen wird. Daher findet auch die Regelung über die Zuordnung von spezialisierten fachärztlichen Leistungen zu einzelnen Arztgruppen in den allgemeinen Bestimmungen des EBM-Ä auf die belegärztliche Tätigkeit Anwendung.

Eine einstweilige Anordnung bezüglich einer Belegarztanerkennung einer angestellten Fachärztin ist nur im Ausnahmefall zulässig
LSG Berlin-Brandenburg
Eine einstweilige Anordnung darf nicht erlassen werden, wenn die Trägerin eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) eine Belegarztanerkennung für die bei ihr angestellte Fachärztin für Augenheilkunde erstrebt, ein herausragendes Interesse am Erlass einer einstweiligen Anordnung aber nicht glaubhaft gemacht wird. Da die Belegarztanerkennung im weiteren Sinne statusbegründeten Charakter hat, kommt eine vorläufige Entscheidung nur in Betracht, wenn der geltend gemachte materiellrechtliche Anspruch völlig unzweifelhaft besteht oder die Interessenlage zu Gunsten des Antragsstellers so eindeutig ist, dass eine Vorwegnahme der Hauptssache geboten erscheint.

Eine Punktwertsteigerung von 1,5 % für vertragszahnärztliche Leistungen im Jahr 2008 ist rechtswidrig
LSG Berlin- Brandenburg
Ein Schiedsspruch des Landesschiedsamtes Berlin für die vertragszahnärztliche Versorgung mit dem die Punktewerte für bestimmte vertragszahnärztliche Leistungen im Jahr 2008 um 1,5 % erhöht wurden ist rechtswidrig und verstößt gegen den auch vom Landesschiedsamt zu beachtenden Grundsatz der Beitragsstabilität. Eine Punktwertsteigerung, die über die Veränderungsrate hinaus geht ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Regressforderung ist existenzgefährdend, wenn ein wirtschaftliches Betreiben der Vertragsarztpraxis dann nicht mehr möglich ist
LSG Berlin-Brandenburg
Eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt gegen den vom Prüfungsausschuss für die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Richtgrößenprüfung eine Ersatzverpflichtung in 6-stelliger Höhe festgestellt wurde, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage verlangen, sofern die Erfolgsaussichten auf Grund der Komplexität offen sind und die Vollziehung eine unbillige Härte bedeuten würde. Letzteres ist insbesondere gegeben, wenn der Regress -wobei alle Regressbescheide zu betrachten sind- einen Umfang hat, der ein wirtschaftliches Betreiben der Praxis nicht mehr möglich macht. Die Gefährdung der Existenz der Vertragsarztpraxis durch eine sofortige Vollziehung ist dann Glaubhaft gemacht.

Niedergelassener Kassenarzt als Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im Sinne des § 299 StGB
OLG Braunschweig
1. Bei einem niedergelassenen Kassenarzt handelt es sich um einen Beauftragten des geschäftlichen Betriebes einer Krankenkasse im Sinne des § 299 StGB, soweit es um die Verordnung von Medikamenten geht.
2. Als Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 299 StGB kommen insbesondere Verstöße gegen die in § 11 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verbotenen Handlungen (Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben) in Betracht.

Die Zweigpraxis - fehlende Drittanfechtungsbefugnis anderer Vertragsärzte und Voraussetzungen der Versorgungsverbesserung
BSG
1. Vertragsärzte sind nicht berechtigt, die einem anderen Vertragsarzt erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis an einem anderen Standort anzufechten.
2. Eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV ist bereits dann gegeben, wenn durch den Betrieb einer Zweigpraxis das Leistungsangebot zum Vorteil der Versicherten erweitert wird.

Anforderungen an den sofortigen Vollzug der Anordnung des Ruhens einer zahnärztlichen Approbation
OVG Münster
Anordnung des Ruhens einer zahnärztlichen Approbation bei Hinweisen auf schädlichen Alkoholgenuss und fehlendem Nachweis einer für die Eignung zur Ausübung des Berufs erforderten völligen Alkoholabstinenz, Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Eignung für vertragsärztliche Tätigkeit bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses
SG Schwerin
1. Ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut steht im Sinne von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV für die Versorgung der Versicherten nur dann in erforderlichem Umfang zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich beträgt.
2. Die Einstellung in einem Krankenhaus unabhängig von der Fachrichtung des Arztes und der räumlichen Nähe zwischen Krankenhaus und Praxis ist nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes kein Eignungshindernis mehr.

Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation
BGH
Liegt eine Einwilligung des Heimbewohners oder seines gesetzlichen Betreuers vor, kann dem Krankenversicherer aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der Pflegedokumentation gegen Kostenerstattung zustehen.

Anforderungen an sofortige Entziehung einer MVZ-Zulassung
LSG Berlin-Potsdam
1. Die sofortige Vollziehung einer Zulassungsentziehung darf auch aus generalpräventiven Erwägungen angeordnet werden.
2. Verstoßen Mitarbeiter eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gegen Pflichten, die diesen gegenüber anderen an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten (z. B. Kassenärztliche Vereinigung, Zulassungsgremien) obliegen, hat hierfür ausschließlich das MVZ einzustehen. Von dieser Verantwortung wird das MVZ auch nicht durch die Bestellung eines ärztlichen Leiters befreit.
3. Auch bei gröblichen Pflichtverletzungen durch bei einem MVZ angestellten Ärzten ist primär eine Entziehung der dem MVZ erteilten Zulassung zu prüfen. Ein Bedürfnis, anstelle einer Zulassungsentziehung gegenüber dem MVZ nur einen Widerruf der Anstellungsgenehmigung vorzunehmen, ist allenfalls dann denkbar, wenn die zum Widerruf berechtigenden Umstände ausschließlich an der Person des angestellten Arztes auftreten und vom MVZ in keiner Weise zu beeinflussen sind.
4. Auslauffristen, die im Zusammenhang mit hoheitlich beendeten Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten gewährt werden, sind auch im Vertragsarztrecht zu prüfen.

Erbringung von belegärztlichen Leistungen durch medizinische Versorgungszentren
LSG Darmstadt
1. Medizinische Versorgungszentren können grundsätzlich auch belegärztliche Leistungen erbringen, und zwar insbesondere durch angestellte Ärzte, die insoweit für das Medizinische Versorgungszentrum ebenso wie im Bereich der ambulanten Behandlung tätig werden. Inhaber der Belegarztanerkennung ist in diesem Falle das Medizinische Versorgungszentrum selbst, wobei aber zur Beurteilung der persönlichen Geeignetheit die Anerkennung auf einen oder mehrere angestellte Ärzte zu beziehen ist, die für das Medizinische Versorgungszentrum belegärztlich tätig werden.
2. Es liegt kein Verstoß gegen die belegärztliche Versorgung vor, wenn einzelne ärztliche Angestellte eines Medizinischen Versorgungszentrums, auf die sich die Belegarztanerkennung bezieht, möglicherweise im Rahmen der internen Arbeitsteilung im Medizinischen Versorgungszentrum überwiegend stationäre Behandlungen ausüben. Hierdurch ändert sich nicht der Charakter des Medizinischen Versorgungszentrums als eigentlicher Inhaber der Belegarztanerkennung, der weiterhin überwiegend an der Sicherstellung der ambulanten Versorgung der Versicherten teilnimmt.
3. Regelmäßige Fahrwege „von ca. 30 Minuten" zwischen Wohnung und Praxis bzw. Krankenhaus sind unschädlich. Dabei entzieht es sich einer generellen Beurteilung, ob im Einzelfall auch längere Zeiträume unschädlich sein können.

3-jährige Wartefrist - keine Besitzstandswahrung für ehemals Selbstständige
LSG Stuttgart
1. Die durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingefügte „Wartefrist", nach der abhängig Beschäftigte mit einem Einkommen über der jeweils für sie geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze erst nach 3 Kalenderjahren mit einem solchen Einkommen versicherungsfrei werden, gilt auch für solche Versicherten, die vor Aufnahme ihrer Beschäftigung selbstständig tätig waren und die bereits privat krankenversichert sind, unabhängig davon, wie hoch ihr Arbeitseinkommen als Selbstständiger war.
2. Auch auf die Besitzstandsregelung in § 6 Abs. 9 SGB V kann sich ein Versicherter nicht berufen, der am Stichtag (02.02.2007) selbstständig tätig war.
3. Diese Auslegung der beiden Vorschriften verletzt keine Grundrechte des Versicherten. Der Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 GG ist u. a. deshalb verhältnismäßig, weil die Betroffenen während der 3-jährigen Wartezeit ihre private Krankenversicherung in eine Anwartschaftserhaltungsversicherung umwandeln können.

Absenkung der Degressionsgrenzwerte bei Kieferorthopäden ist verfassungsgemäß
BSG
Die Honorarabsenkung eines Kieferorthopäden durch die Kassenärztliche Vereinigung wegen Überschreitens der degressionsfreien Gesamtpunktmenge ist rechtmäßig und verletzt keine Grundrechte. Insbesondere verstößt die eingeführte Differenzierung der für die Degressionsregelung maßgeblichen Werten in solche für Kieferorthopäden und solche für die übrigen Zahnärzte nicht gegen das Recht der Berufsausübungsfreiheit, da die Begrenzung wichtigen Gemeinwohlbelangen dient. Die Absenkung der Degressionsstufen stellt eine naheliegende Konsequenz aus der zeitgleichen Herabsetzung der punktzahlmäßigen Bewertung kieferorthopädischer Leistungen im BEMA-Z durch den Bewertungsausschuss dar, deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt ist.

Beschränkung von Ärzten mit Doppelzulassung auf die Abrechnung des Ordinationskomplexes auf nur einem Fachgebiet ist rechtswidrig
LSG Hessen
Nach den Allgemeinen Bestimmungen des EBM 2005 können Ärzte mit Doppelzulassung den Ordinationskomplex entgegen den sonstigen arztgruppenspezifischen Leistungen nur auf einem Fachgebiet und nicht nach dem jeweiligen Gebiet, in dem die vertragsärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, abrechnen. Die Beschränkung auf nur ein Fachgebiet ist jedoch rechtswidrig, weil sie einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt und damit gegen höherrangiges Recht verstößt.

Übertragung einer Vertragsarztstelle innerhalb bestehender Medizinischer Versorgungszentren ist unzulässig
LSG Hessen
Die Betreiberin Medizinischer Versorgungszentren hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Wechsels einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin von der MVZ-Hauptstelle in die Leitungsposition einer MVZ-Zweigstelle. Die Übertragung der Vertragsarztstelle kann nicht auf das Recht zur Neugründung in überversorgten Planungsbereichen gestützt werden, da die Stellenübertragung innerhalb bestehender MVZ nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel der Überwindung sektoraler Grenzen bei der medizinischen Versorgung und der Erschließung von Effizienzreserven dient.

Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung
LSG Niedersachsen-Bremen
Bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, die gegenüber einer Person oder Institution belastende und gegenüber einer anderen begünstigende Wirkung haben, darf auf die Unzulässigkeit der Anfechtung durch die belastete Person oder Institution hin keine neue Sachentscheidung ergehen. Eine derartige Konstellation liegt bei Zulassungsentscheidungen zur vertragsärztlichen Versorgung vor, weil sie auch die Rechtstellung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkasse betreffen.

Ende der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aus Altersgründen ist rechtmäßig
LSG Niedersachsen-Bremen
Ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe hat ohne nachweisbare Unterversorgung seines Bezirks keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Weiterbetrieb der Praxis nach Vollendung des 68. Lebensjahres. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die gesetzliche Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aus Altersgründen verfassungswidrig sei. Die Regelung ist im Interesse des Schutzes der Gesundheit der Versicherten gerechtfertigt, weil sie die Gefährdungen einschränkt, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Ärzten für ihre Patienten ausgehen können. Die Altersgrenze dient zudem im System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen Zulassungssperren der Wahrung der Berufszugangschancen für jüngere Ärzte. Durch die Zulassung Jüngerer soll gewährleistet werden, dass neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft entgegengewirkt wird.

Kein Einsichtsrecht des Patienten in den Unfallbericht des Krankenhauses an den Haftpflichtversicherer nach Sturz des Patienten
LG Bonn
1. Ein Krankenhauspatient hat keinen Anspruch auf Einsicht in einen Unfallbericht, den das Krankenhaus zur Information über ein Schadensereignis an seine Haftpflichtversicherung erstellt und weitergegeben hat.
2. Wenn eine Krankenschwester einen Bericht über ein Sturzereignis in der Klinik 7 Monate später erstellt, so folgt aus diesem zeitlichen Aspekt, dass die Stellungnahme nicht in Erfüllung der pflegerischen Dokumentationspflicht gefertigt worden ist.

Physiotherapeuten müssen ärztliche Verordnungen auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen
BSG
Krankenkassen dürfen die Erbringung und Abrechnung von Leistungen der Physiotherapie an Versicherte von einer vorherigen Prüfung der entsprechenden vertragsärztlichen Verordnung durch die behandelnden Physiotherapeuten abhängig machen und behaupten, dass solche vertragsärztlichen Verordnungen einer Überprüfung durch den Leistungserbringer bedürfen. Heilmittelerbringer sind verpflichtet, die ärztliche Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Dies ergibt sich unabhängig von der Auslegung des konkreten Rahmenvertrages zwischen den Berufsverbänden der Physiotherapeuten und den Baden-Württembergischen Landesverbänden der Krankenkassen aus höherrangigem Recht, insbesondere den Heilmittelrichtlinien.

Zulassungsfähigkeit eines Herzchirurgen zur vertragsärztlichen Versorgung bestimmt sich nicht allein nach der Eintragung in das Arztregister
BSG
Aus dem Umstand, dass ein Arzt mit einer Gebietsbezeichnung, die er nach ärztlichem Weiterbildungsrecht führen darf, in das Arztregister eingetragen ist, folgt nicht, dass er mit dieser Bezeichnung auch zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen ist. Die von der Eintragung in das von einer Kassenärztlichen Vereinigung geführte Register ausgehende Bindungswirkung hat zwar zur Folge, dass im Zulassungsverfahren die Richtigkeit der Eintragung (hier: als Arzt für Herzchirurgie) nicht überprüft werden kann, die Zulassungsfähigkeit für die vertragsärztliche Versorgung ist dadurch jedoch nicht präjudiziert.

Sitz der Klinik als Erfüllungsort für deren Forderungen gegen den Patienten aus
Krankenhausaufnahmevertrag

OLG Karlsruhe
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ist der Sitz des Krankenhauses nicht nur Erfüllungsort für die Leistungen des Krankenhauses, sondern auch für Entgeltforderungen gegen den Patienten.
Nach 3-jährigem Ruhen der Zulassung besteht kein Anspruch mehr auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zur Nachbesetzung
LSG Darmstadt, Urteil vom 26.08.2009, L 4 KA 38/08; BRAK-Newsletter Medizinrecht 2/2010
Eine approbierte psychologische Psychotherapeutin und Psychoanalytikerin hat keinen Anspruch auf Ausschreibung ihres Vertragsarztsitzes zur Nachbesetzung, wenn es an einer fortführungsfähigen Praxis fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn kein Patientenstamm mehr vorhanden ist, da die Zulassung krankheitsbedingt fast 3 Jahre ruhte und die früheren Räume zwangsgeräumt wurden.

Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für Vertragszahnärzte verstößt nicht gegen Europarecht
EuGH
Eine nationale Maßnahme, mit der für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze von 68 Jahren festgelegt wird, steht der Schutzvorschrift zur Gesundheit in der Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt.

Keine Bindung an die GOÄ bei Verträgen über allgemeine Krankenhausleistungen zwischen hinzugezogenem Arzt und Krankenhaus
Juris Praxisreport Medizinrecht 1/2010
Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.

Auskunftsanspruch eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse auf Einsichtnahme in abgeschlossene Integrationsverträge
LSG Chemnitz
1. § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Ein Krankenhaus in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts, dessen Träger eine Kommune ist, ist nicht grundrechtsfähig.
3. Die Verträge BARIOS und CARD.I.V. sind nach den im Urteil des BSG vom 06.02.2008 aufgestellten Grundsätzen Verträge zur integrierten Versorgung im Sinne des § 140 a SGB V.
4. Grundsätzlich erfüllt die Krankenkasse mit ihren Angaben entsprechend der BQS-Vereinbarung gegenüber der gemeinsamen Registrierungsstelle ihre Mitteilungspflichten bei einem laufenden Vertrag zur integrierten Versorgung. Weitere Angaben muss sie grundsätzlich nicht machen.
5. Beim Streit um den anteiligen Einbehalt einer einzelnen Krankenhausrechnung kann die Auszahlung dieses Einbehalts vom Krankenhaus nur mit der Begründung begehrt werden, dass es sich bei dem damit zu finanzierenden Vertrag nicht um einen Vertrag der integrierten Versorgung handelt (a) und/oder dass das festgesetzte Finanzierungsvolumen auch unter Zugrundelegung einer weiteren Einschätzungsprärogative der Krankenkasse völlig unplausibel ist (b). Insoweit muss die Krankenkasse hinsichtlich (a) die Vertragsunterlagen nur soweit vorlegen, wie dies erforderlich ist, um zu prüfen, ob es sich nach den Grundsätzen des BSG um einen Vertrag zur integrierten Versorgung handelt. Hinsichtlich (b) ist ein substantiiertes Bestreiten des sach- und fachkundigen Krankenhauses erforderlich, aus dem sich bereits ex ante der Hinweis auf eine völlige Implausibilität des prognostizierten Finanzierungsvolumens ergibt. Nur dann muss die Krankenkasse nähere Angaben zur Kalkulation machen. Der Streit um den anteiligen Einbehalt eines einzelnen Rechnungsbetrages gibt dem Krankenhaus keinen Anspruch auf Einsicht in alle Vertragsunterlagen und auf die Offenlegung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der Vertragspartner des zum Zwecke der integrierten Versorgung geschlossenen Vertrages.

Voraussetzung für eine Sonderbedarfszulassung
BSG
Auch die „Zusatzweiterbildung" ist eine Qualifikation, die Grundlage einer Sonderbedarfszulassung sein kann, wenn der diesbezügliche Bedarf dauerhaft in der gesamten Breite des Bereiches besteht und für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreicht.

Brillenversorgung des Patienten auf dem „verkürzten Versorgungsweg" durch Abgabe von Brillen und Vermittlung von Patienten an Augenoptiker durch Augenarzt nur in Ausnahmefällen
BGH
Allein der Wunsch des Patienten, sämtliche Leistungen aus einer Hand zu erhalten, reicht nicht aus, um eine Verweisung an einen bestimmten Optiker sowie eine Abgabe und Anpassung der Brille durch den Augenarzt zu rechtfertigen.

GOÄ gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen
BGH
Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.

Approbationsbehörde kann auch nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmende strafgerichtliche Verurteilung berücksichtigen
OVG Niedersachsen
Die Approbationsbehörde kann bei der Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers als Arzt auch strafgerichtliche Verurteilungen - hier u. a. wegen Todschlags - berücksichtigen, die zwar nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen, aber weiterhin im Bundeszentralregister enthalten sind.

Ausschreibung einer Belegarztstelle im Bereich über Überversorgung kann durch Anschreiben aller niedergelassenen Vertragsärzte erfolgen
BSG
Die Ausschreibung einer Belegarztstelle in einem Bereich, in dem bereits eine vertragsärztliche Überversorgung besteht, kann in der Form erfolgen, dass alle potentiell in Betracht kommenden Bewerber (also alle im jeweiligen Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte) persönlich angeschrieben werden. Eine förmliche Ausschreibung in einer bestimmten Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt zu dem Zweck, die möglichen Bewerber von der freien Stelle in Kenntnis zu setzen. Diesem Zweck wird mit einem persönlichen Anschreiben noch eher genüge getan, als mit einer öffentlichen Ausschreibung in einer Zeitung.

Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten
BGH
Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.


Für den Fristbeginn der Zulassungsbewerbung ist auf die Veröffentlichung im Ärzteblatt abzustellen
LSG Baden-Württemberg
Die 8-wöchige Bewerbungsfrist für die Zulassung als Ärztin beginnt nicht bereits mit der „Bekanntgabe" des Beschlusses des Landesausschusses dem Zulassungsausschuss gegenüber. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Ärzteblatt. Die potentiellen Bewerber müssen eine reelle Chance haben, bevor nach der Veröffentlichung einer partiellen Endsperrung einen Auswahlentscheidung getroffen wird.

Kein rückwirkender Verzicht auf ärztliche Zulassung
SG Maarburg
Für die ärztlichen Zulassungskremien besteht kein gesetzlicher Spielraum, dem Verzicht eines Arztes auf seine Zulassung eine rückwirkende Wirkung beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn der zugelassene Arzt bereits seit einem Jahr berufsunfähig ist, eine entsprechende Rente empfängt und sein Verzicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit ausspricht.

Abrechnung der Gebühr für mindestens 10-minütige Beratung erfordert die höchstpersönliche Leistungserbringung durch den Arzt
LSG Berlin-Brandenburg
Die Abrechnung der Nr. 03120EBM-Ä („Beratung, Erörterung und/oder Abklärung, Dauer mindestens 10 Minuten") erfordert die höchstpersönliche Leistungserbringung durch einen Arzt. Denn die Ziffer befindet sich in dem Kapital betreffend „Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung/hausärztliche Grundleistungen". Beratung und Angabe einer festen Zeitdauer sind im Rahmen ärztlicher Gebührenvorschriften geradezu typische Anhaltspunkte für die Abrechenbarkeit einer neuärztlichen Tätigkeit.

Krankenhaus darf zwei Jahre nach Erstellung einer Endabrechnung gegenüber der Krankenkasse keine Nachforderungen mehr erheben
BSG
Es stellt einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn ein Krankenhaus zwei Jahre nach der Endabrechnung gegenüber der Krankenkasse Nachforderungen geltend macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Krankenhaus weder einen Abrechnungsvorbehalt erklärt hat, noch einen offensichtlichen Abrechnungsfehler korrigiert und es lediglich um eine nachträgliche Optimierung geht.

Praxisgebühr ist verfassungsgemäß
BSG
Im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht, so dass es im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers grundsätzlich auch erlaubt ist, den Versicherten über den „normalen" Krankenversicherungsbeitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen. Die Praxisgebühr ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Konsulidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Privat organisierter zahnärztlicher Notdienst darf nicht mit dem Zusatz „Alle Kassen" werben
VG Gelsenkirchen
Arbeitet ein Zahnarzt mit einem gemeinnützigen Verein zusammen, der Patienten zur zahnärztlichen Notfallversorgung an kooperierende Zahnärzte vermittelt, ist dies unzulässig, soweit für die Vermittlung in irreführender und damit berufswidriger Weise in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, für einen „zahnärztlichen Notdienst (alle Kassen)" oder in ähnlicher Form ohne die Klarstellung geworben wird, dass es sich bei diesem um einen privat organisierten Notdienst handelt. In einem solchen Fall muss er eine Vermittlung von Patientenanrufen an seine Praxis durch den Notdienst entweder durch Kündigung einer entsprechenden Vereinbarung oder auf andere erfolgversprechende Weise entgegenwirken.

Krankenversicherung - Kassenärztliche Vereinigung - Selektivvertrag nach § 73b SGB 5 -
Kürzung der Abschlagszahlung durch Krankenkasse rechtswidrig

SG München
1. Leistungen für Selektivverträge berechtigen die Krankenkassen nicht zur Minderung der Gesamtvergütung an eine Kassenärztliche Vereinigung kraft Gesetzes. 2. Durch den wirksamen Abschluss von Selektivverträgen hat die Krankenkasse einen Anspruch auf Bereinigung der Gesamtvergütung in dem gesetzlich und vertraglich vorgesehenen formalen Verfahren. 3. Unter die Bereinigung fallen neben der Gesamtvergütung, der Behandlungsbedarf und die Regelleistungsvolumina. 4. Eine pauschale Bereinigung - etwa nur auf der Basis der Zahl der Versicherten und der beteiligten Ärzte - ist nach der Gesetzesbegründung zu § 73b SGB 5 ausgeschlossen.

Verordnungsregress bei Physikalisch-medizinischen Maßnahmen
LSG München
Statistische Prüfung" nach § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V a.F. bei Durchschnittsüberschreitungen um mehr als 100%. Eine nicht fallbezogene Auflistung aller verordneten Physikalisch-medizinischen Leistungen reicht zur Darlegung von Praxisbesonderheiten nicht aus; kein Anspruch auf Einzelfallprüfung.

Betriebsunübliche Arbeitsbedingungen, Ruhepausen nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
LSG München
Eine über § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hinausgehende, gelegentlich notwendige zusätzliche Pause von ca. drei bis fünf Minuten zur Blutzuckermessung bzw. Insulininjektion rechtfertigt auch dann nicht die Annahme, dass der/die Versicherte nur unter betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sein kann, wenn in Ausnahmefällen noch eine weitere zusätzliche Pause im selben zeitlichen Umfang hinzukommt.

Anfechtungsrecht der einem Krankenhaus gemäß § 116b Abs. 2 SGB 5 erteilten Bestimmung zur ambulanten Krankenbehandlung durch Vertragsärzten
SG Dresden
Vertragsärzte sind zur Anfechtung der einem Krankenhaus gemäß § 116b Abs. 2 SGB 5 erteilten Bestimmung zur ambulanten Krankenbehandlung befugt, wenn sie darlegen, dass sie in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen.

SG Marburg
Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung ist nicht berechtigt, gegenüber einer Ersatzkasse die Festsetzung von sachlich-rechnerischen Berichtigungen gegenüber einzelnen Vertragszahnärzten durch Verwaltungsakt abzulehnen.

Vergütungsanspruch eines Krankenhauses besteht auch bei Halbpauschalen nur für eine „erforderliche" Behandlung
BSG
Ein Krankenhaus hat auch bei einer Vergütung für die Behandlung von Halbpauschalen nur einen Vergütungsanspruch für die „erforderliche" Behandlung. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und erforderlich ist. Das Halbpauschalensystem lässt daher keinen Raum dafür, nicht notwendige Behandlungen zu vergüten.

Krankenhausträger kann keine Aufwandpauschale gemäß § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V für vor den 01.04.2007 abgeschlossene Behandlungsfälle verlangen
LSG Nordrhein-Westfalen
Ein Krankenhausträger kann keine Aufwandpauschale gemäß § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V für Behandlungsfälle verlangen, in denen die Krankenhausbehandlung vor dem 01.04.2007 abgeschlossen wurde. Sowohl Regelungsgehalt als auch Sinn und Zweck der Norm verdeutlichen die Ausrichtung der Vorschrift auf die Zukunft. Ohne Belang ist dabei der Eingang der Rechnung, denn bei einem alleinigen Abstellen auf den Zeitpunkt der Abrechnung würde dem Krankenhaus durch eine verzögerte Rechnungsstellung einseitige Steuerungsmöglichkeiten eröffnet.

In Deutschland angestellte Ärztin unterliegt bei Durchführung von Schönheitsoperationen im Ausland nicht der deutschen Umsatzsteuer
SG Düsseldorf
Führt eine in Deutschland fest angestellte Ärztin in niederländischen Krankenhäusern selbstständig Schönheitsoperationen durch, so unterliegt sie in Deutschland nicht der Umsatzsteuerpflicht. Es handelt sich nicht um im Inland, sondern um in den Niederlanden ausgeführte Leistungen. Dort hat die Ärztin den Sitz ihrer selbstständigen Tätigkeit, da die Durchführung der Schönheitsoperationen denknotwendigerweise nur vor Ort in den Kliniken selbst möglich ist, da die Ärztin auf die Infrastruktur der Klinikeinrichtungen und auf das dort zur Verfügung stehende Krankenhauspersonal angewiesen ist.

Beschränkung der Anzahl der Tätigkeitsorte für MVZ-Träger
LSG Chemnitz
1. Das Vertragsarztrecht bestimmt nicht, dass ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nur an höchstens 2 weiteren Orten - neben dem Vertragsarztsitz - seine Tätigkeit ausüben darf.
2. Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 MBO der sächsischen Landesärztekammer (entspricht § 17 Abs. 2 Satz 1 MBO-Ä: „Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an 2 weiteren Orten ärztlich tätig zu sein") gilt nicht unmittelbar für das MVZ. Sie gilt auch nicht entsprechend dem Vertragsarztrecht. Diese Regelung dient nur für den einzelnen Arzt, unabhängig davon, ob er in einer eigenen Praxis tätig oder beschäftigt ist und unabhängig davon, in welchem rechtlichen Rahmen er gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Ärzten seine Tätigkeit ausübt.

Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen
LSG Berlin-Potsdam
Eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherte die Durchführung einer Operation (hier: Entfernung einer Fettschürze) vertraglich vereinbart, bevor er die Übernahme der Kosten bei seiner Krankenversicherung beantragt. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist zudem eine ärztliche Rechnung, die den Maßstäben der GOÄ genügt.

Überprüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Krankenhäuser
BSG
Bei Überprüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung kann die zahlungspflichtige Krankenkasse vor Kostenausgleich die Mitwirkung des Krankenhauses an der Prüfung durch Weiterleitung der erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Auskünfte an den medizinischen Dienst verlangen.

Verwertbarkeit der Feststellung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
LSG Chemnitz
1. Die Zulassungskremien dürfen sich in einem Vergleich zur Erteilung der Zulassung als Vertragsarzt verpflichten.
2. Beim Abschluss eines Vergleichs über eine Sonderbedarfszulassung halten die Zulassungskremien ihren Beurteilungsspielraum ein, wenn die getroffene Regelung in den feststehenden Tatsachen eine tragfähige Grundlage hat und aus dem Kontext des Vertragsschlusses die dafür maßgeblichen Erwägungen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen.
3. Die Zulassungskremien dürfen bei ihren Bedarfsermittlungen die Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Abs. 3 SGB V verwerten.

Behandlung durch nicht mehr zugelassenen Arzt
SG Aachen
Eine Patientin hat keinen Anspruch auf Behandlung einer speziellen Gefäßerkrankung durch einen nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Gefäßchirurgen. Andere als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Systemversagens begründen, wenn das Krankheitsbild der Person von einem anderen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt behandelt werden kann.

Abrechenbarkeit eines MRT für Orthopäden?
Amtsgericht Saarlouis
Die Durchführung einer Magnet-Resonanz-Tomographie (MRT) stellt für einen Orthopäden eine nicht abrechenbare fachfremde Leistung dar. Ob eine Tätigkeit fachfremd ist, richtet sich nach der Weiterbildungsordnung. Die eigenständige Durchführung einer MRT-Untersuchung gehört nicht zur Facharztweiterbildung für Orthopäden, sondern zum Weiterbildungskatalog der Radiologen. Die in der Weiterbildungsanordnung vorgesehenen Einschränkungen sind sowohl unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dies gilt auch für den Bereich der privaten Krankenversicherung.

„Kopfgeld" für überwiesene Patienten wettbewerbswidrig
OLG Düsseldorf
Der Abschluss eines Vertrages zwischen einem Krankenhaus und einem Arzt, in welchem dem Arzt für jeden überwiesenen Patienten ein Kopfgeld impliziert wird, ist eine Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil er ein Verhalten des Vertragsarztes ermöglicht, welches sich als unangemessener Druck auf seinen Patienten darstellt. Eine ärztliche Empfehlung darf allein auf ärztlichen Erwägungen im Hinblick auf die Bedürfnisse des konkret beratenen Patienten ausgesprochen werden. Eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Arztes zur Empfehlung eines bestimmten Krankenhaus lässt aber immer eine Druckausübung befürchten.

Zuschlag bei Rabattverträgen
LSG Nordrhein-Westfalen
Krankenkassen dürfen bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für wirkstoffgleiche Medikamente den Zuschlag an drei pharmazeutische Unternehmen gleichzeitig erteilen. Dies verstößt nicht gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot oder das Diskriminierungsgebot. Die Auswahl der konkret an den Versicherten abzugebenden Arzneimitteln darf dann der Apotheker treffen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden vertraglichen Vereinbarung.

Befugnis des Bewertungsausschusses im Zusammenhang mit dem Regelleistungsvolumen
LSG Darmstadt
1. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auch im Bereich der gebundenen Verwaltung ein Bescheidungsurteil statthaft sein.
2. Der Bewertungsausschuss ist nicht nur zu mengenbegrenzenden Regelungen befugt. Er hat mit der Ausnahme bestimmter Leistungen vom Regelleistungsvolumen gemäß Abschnitt III.4.1 des Beschlusses vom 29.10.2004 seine Befugnisse nicht überschritten, auch wenn einzelne dort aufgeführte Leistungen einer Mengenausweitung zugänglich sein mögen und somit andere sachliche Gesichtspunkte für den Bewertungsausschuss maßgeblich waren.
3. Soweit der Bewertungsausschuss im Rahmen seiner Befugnisse Regelungen getroffen hat, sind die Vertragspartner des Honorarverteilungsvertrages nicht befugt, hiervon eigenmächtig abzuweichen.
4. Stationäre Leistungen der Anästhesie sind außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten, auch wenn sie auf belegärztliche Anforderung hin erbracht wurden.

Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsvertrag - Zulässigkeit einer Ausgleichsregelung bei der Abweichung des Fallwerts von mehr als 5% - Bindung der Vertragsparteien an die Vorgaben des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004
LSG Darmstadt
1. Der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 93. Sitzung am 19.10.2004 zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gem § 85 Abs 4 SGB 5 mit Wirkung vom 1.1.2005 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und wahrt die Grenzen des bestehenden Gestaltungsspielraums.
2. Ein Honorarverteilungsvertrag, der ergänzend zu einem Regelleistungsvolumen eine Ausgleichsregelung vorsieht, die einen Ausgleich im Sinne der Auffüllung bei Abweichungen von mehr als 5% nach unten bzw eine Kappung das Fallwertzuwachses beim Wachstum von mehr als 5% nach oben vornimmt, verstößt gegen zwingende Vorgaben des Bewertungsausschusses im Beschluss vom 29.10. 2004 und ist nicht durch die Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs 4 SGB 5 iVm Art 12 GG gedeckt.

Tätigkeit als Arzt im Praktikum - Anrechung als einschlägige Berufserfahrung iSv § 16 Abs 2 S 1 und S 2 TV-Ärzte KAH
LArbG Hamburg
Bei der Tätigkeit des Arztes im Praktikum handelt es sich nicht um Zeiten, die nach § 16 Abs 2 Sätze 1 und 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhausarbeitgeberverband (TV-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 als förderlich berücksichtigt werden müssen. Die Zeiten als Arzt im Praktikum sind keine Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs 2 S 1 TV-Ärzte KAH.

Anerkennung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum als einschlägige Berufserfahrung
LArbG Hamburg
Bei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum handelt es sich nicht um Zeiten, die nach § 16 Abs 2 S 1 und S 2 TV-Ärzte KAH als förderlich berücksichtigt werden müssen oder können.

Eingruppierung, Oberarzt gemäß § 112 TV Ärzte
LArbG Rostock
Für die Forderung einer abgeschlossenen Zusatzweiterbildung durch den Arbeitgeber gemäß § 112 TV Ärzte (Entgeltgruppe Ä 3) reicht es aus, wenn sich die Forderung nach der Zusatzweiterbildung aus den Umständen ergibt. Insbesondere ist maßgeblich, ob eine Ausübung der übertragenen Spezialfunktion ohne Zusatzweiterbildung nach den Umständen des Einzelfalles denkbar wäre.

Anästhesiologie, Anästhesist, Erweiterte Honorarverteilung, Honorarverteilung
SG Marburg
Der Auffüllbetrag nach Ziffer 7.5 HVV muss nicht die 95 %-Grenze erreichen. Leistungen der Schmerztherapie nach Nr. 30700 und 30701 EBM 2005 unterliegen ebf. einem Vorwegabzugs für den Honorarbereich C (Notdienst) und die Erweiterte Honorarverteilung.

Erweiterte Honorarverteilung, Hinterbliebenenversorgung, Versorgungsehe, Vertragsarzt, Witwenversorgung
SG Marburg
Für die Auslegung von § 6 Abs. 1 Buchs. a Satz 3 GEHV (Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen), nach der auch bei einer kürzeren Ehezeit von zwei Jahren eine Hinterbliebenenversorgung geleistet werden kann, wenn ein "besonderer Fall" vorliegt, kann die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 46 Abs. 2a SGB VI herangezogen werden.

Zu den Einwänden des gemäß § 116 SGB X in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherers gegen die Höhe der Abrechnung des Krankenhauses
OLG Hamm
1. Dem Krankenhaus ist eine Abrechnung seiner Leistungen nach dem allgemeinen DRG-Fallpauschalenkatalog 2006 verwehrt, wenn die mit dem Krankenhaus gemäß § 11 KHEntgG vereinbarten Fallpauschalen die dem Patienten gegenüber erbrachte Leistung vollständig erfassen und also keine Regelungslücke vorliegt, die durch die Anwendung des allgemeinen Fallpauschalenkatalogs zu schließen wäre.
2. Dem gemäß § 116 SGB X in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer aus §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVersG a.F. steht gegenüber dem Krankenversicherer der Einwand offen, dass der zu erstattende Rechnungsbetrag im Verhältnis des Krankenversicherers zum Krankenhaus nach den insoweit geltenden Vereinbarungen nicht geschuldet war. Dagegen sind dem Haftpflichtversicherer alle Einwendungen abgeschnitten, die sich gegen die Höhe der Zahlungspflicht aus den Vereinbarungen zwischen den am System der Krankenhausfinanzierung beteiligten Leistungsträgern richten, etwa der Einwand, der Betrag für die abgerechnete Krankenhausleistung sei unangemessen hoch und nicht sachgerecht.

Widerruf der Approbation; keine Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit; Verhältnismäßigkeit
VG München
1.Unwürdigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt; einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es - anders als bei der Unzuverlässigkeit - nicht. Ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten muss auch nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass sogar erhebliche Straftaten eines Arztes, die in keinerlei Zusammenhang mit einer als solchen unbeanstandet ausgeübten ärztlichen Tätigkeit stehen, zur Unwürdigkeit führen können. Der Begriff der Würde in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern erstreckt sich auch auf das Verhältnis des Arztes zu anderen Institutionen, mit denen ihn bei Ausübung seines Berufes Rechtsbeziehungen verbinden. Es ist des Weiteren nicht erforderlich, dass ein Ansehensverlust des Arztes in der Öffentlichkeit konkret eingetreten ist, sondern es ist hier eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich.
2. Mithin sind "alle Umstände" des Einzelfalles bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu "würdigen". Liegt das Tatbestandsmerkmal der Berufsunwürdigkeit unter Berücksichtigung aller konkret-individuellen Umstände aber vor, müssen freilich zusätzliche individuelle Umstände wie z.B. ein relativ hohes Lebensalter oder drohende Existenzvernichtung von Verfassungs wegen nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgeblich ist aber in jedem Fall die Betrachtung aller individuellen Umstände des als unwürdig in Betracht kommenden Verhaltens des betroffenen Arztes, die Rückschlüsse auf die (Un)würdigkeit des Arztes zulassen.
3. Ein Arzt ist „unzuverlässig" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, wenn er nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der ärztlichen Heilkunde besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde seiner inneren Einstellung nach in Zukunft die berufsspezifischen Pflichten und Anforderungen nicht mehr erfüllen. Die dabei zu treffende Prognoseentscheidung beruht auf der Wertung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens des Arztes. Daraus muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass der Arzt auch in Zukunft den in § 1 BÄO zum Ausdruck kommenden Berufspflichten nicht mehr genügen werde. Angesichts des hohen Ranges der Volksgesundheit, dem die Bundesärzteordnung dient (§ 1 BÄO), sind an das Wahrscheinlichkeitsurteil keine übertriebenen Anforderungen hinsichtlich der Gewissheit des Schadenseintrittes zu stellen. Für die Prognoseentscheidung genügt daher die begründete Besorgnis, der Arzt werde in Zukunft den genannten Pflichten und Anforderungen nicht mehr gerecht.
4. Jeden Arzt trifft die unbedingte Verpflichtung zur Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, die seine Berufsausübung regeln und beschränken. Dies gilt insbesondere für strafbewehrte Ausübungsbeschränkungen, weil diese die äußerste Grenze der ärztlichen Therapiefreiheit indizieren. Wird diese Grenze vom Arzt überschritten, erweist er sich in der Regel als unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen, etwa beim Vorliegen eines übergesetzlichen Notstandes, kann diese Vermutung widerlegt werden. Denn mit der Begehung solcher Straftaten offenbart ein Arzt erfahrungsgemäß eine herabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Verletzung von Rechtsnormen. Damit gibt er nämlich zu erkennen, dass er seine eigenen Vorstellungen von der Richtigkeit ärztlicher Heilmethoden über die im Strafgesetz und in sonstigen Gesetzen zum Ausdruck kommende Autorität der Rechtsgemeinschaft stellt.
5. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz macht es im Bereich der Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG erforderlich zu prüfen, ob der Widerruf dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient und nach einer Zweck-Mittel-Relation keine andere Maßnahme in Betracht kommt. Ist dem so, wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Übrigen dadurch Rechnung getragen, als es einem Betroffenen frei steht, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation und gegebenenfalls die Erteilung einer vorläufigen bzw. eingeschränkten Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO zu beantragen.

Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2008/09 - hier: zulässige Verringerung der Stellenzahl und des Lehrangebots
OVG Münster
1. Zur weder verfassungsrechtlich noch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandenen Verringerung der Stellenzahl und des Lehrangebots an einer Hochschule seit dem Wintersemester 2007/2008. 2. Das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet nur ein Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. 3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG (GKG 2004)).

Approbation, Entziehung, Sofortige Vollziehung, Unwürdigkeit
VGH Mannheim
1. Wer in zahlreichen Fällen vorsätzliche Körperverletzungen dadurch begeht, dass er zum Zwecke der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen Impfungen durchführt, die entweder nicht medizinisch indiziert sind, über die er seine Patienten nicht sachgerecht aufgeklärt hat oder die er vornimmt, indem er seine ihm vertrauenden Patienten über sein tatsächliches Tun im Unklaren lässt, zerstört das ihm als Arzt entgegengebrachte Vertrauen. 2. Entsprechend der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient gehört es zu den grundlegenden Berufspflichten, dass Ärzte dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen entsprechen und weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl der Patienten stellen. 3. Die Frage, ob ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist, und ob er deshalb der Ausübung seines Berufes unwürdig ist, unterliegt objektiven Beurteilungsmaßstäben und ist von zufälligen Umständen des Einzelfalles - auch der Treue seines Patientenstammes - unabhängig. 4. In Fällen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation wegen nachträglicher Unwürdigkeit ist die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung in der Regel zu bejahen.

Übernahme der Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten durch Psychologischen Psychotherapeuten - berufliche Eignung - Auswahl- und Zulassungskriterien der Zulassungsgremien - Nichtanwendung der Kriterien Fachidentität bzw Fachgebietsidentität des ärztlichen Weiterbildungsrechts
LSG Stuttgart
1. Die berufliche Eignung zur Weiterführung der Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten iS von § 103 Abs 4 SGB 5 erfüllt auch ein Psychologischer Psychotherapeut. 2. Die Regelung des § 103 Abs 4 SGB 5 legt die Auswahl- und Zulassungskriterien für die Praxisnachfolge, abgesehen von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Ärzte-ZV, abschließend fest. Zusätzliche Kriterien und Anforderungen dürfen von den Zulassungsgremien nicht gefordert werden. 3. Bei der Klärung der Frage bzgl. der Eignung zur Fortführung einer Arztpraxis nach § 103 Abs 4 SGB 5 sind die Kriterien des ärztlichen Weiterbildungsrechts (Fachidentität bzw Fachgebietsidentität) nicht von Bedeutung. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die jeweilige Arztgruppe und das entsprechende Leistungsspektrum iS der Bedarfsplanung.

Honorareinnahmen für wahlärztliche Leistungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
BFH
Ein Chefarzt eines Krankenhauses kann wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringen. Ob das eine oder das andere im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich insbesondere danach, ob die Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.

Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 bei falscher Krankenhausabrechnung ohne Minderung des Abrechnungsbetrages
LSG Mainz
Die Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 ist auch dann zu zahlen, wenn die Abrechnung der Krankenhausbehandlung zwar falsch war, die Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung jedoch nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt.

Sachlich-rechnerische Berichtigung von ohne Genehmigung nach der Ultraschallvereinbarung erbrachten Ultraschalleistungen
SG Marburg
Ultraschallleistungen, die ohne Genehmigung nach der Ultraschallvereinbarung erbracht werden, können sachlich-rechnerisch berichtigt werden.

Hausarztzentrierte Versorgung - Bereinigung der Gesamtvergütung
LSG Bayern
Zur Bereinigung der Gesamtvergütung und zur Frage eines Zurückbehaltungsrechtes bei hausarztzentrierter Versorgung.

Keine Übertragung von Arztstellen zwischen verschiedenen MVZ des selben Trägers
SG Marburg
1. § 103 Abs. 4 und 4a SGB IV. sind auf medizinische Versorgungszentren (MVZ) nicht in der Weise anwendbar, dass MVZ auf eine Vertragsarztstelle zu Gunsten eines anderen MVZ verzichten könnten.
2. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes bei Beendigung einer Angestelltentätigkeit unbefristet möglich.

Drittanspruch einer Krankenkasse gegen Vertragszahnarzt bei kick-back
SG Düsseldorf
Eine Krankenkasse kann Schadensersatzansprüche gegen einen Vertragszahnarzt aufgrund von ihm erhaltener kick-back Zahlungen eines Zentrallabors im Wege der Leistungsklage geltend machen; sie ist nicht gezwungen, ihren Anspruch als sonstigen Schaden vor den Prüfungsgremien geltend zu machen.

Strafrechtliche Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil von Patienten rechtfertigt den Widerruf der Approbation als Arzt
OVG Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsbehörden und -gerichte sind grundsätzlich nicht gehindert, in strafrechtlichen Verfahren gewonnene Erkenntnisse einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für den Widerruf einer ärztlichen Approbation ergeben. Bei strafrechtlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Betruges zum Nachteil von Patienten ist dabei die Annahme eines schwerwiegenden Fehlverhaltens bei der Anhaltung der beruflichen Verpflichtungen als Arzt gerechtfertigt.

Granulate für traditionelle chinesische Medizin (TCM) sind Arzneimittel
Bayrischer VGH
1. Granulate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in der traditionellen chinesischen Medizin Anwendung zu finden, sind als Arzneimittel zu qualifizieren.
2. Der Einstufung als Arzneimittel steht nicht entgegen, dass ein Stoff sich noch nicht in den Zustand befindet, in dem er angewendet werden kann und er nur im Zusammenhang mit anderen Substanzen arzneilichen Zwecken dient. Dies gilt selbst dann nicht, wenn durch das Zusammenfügen verschiedener Stoffe ein chemisch-physikalischer Prozess stattfindet, durch den ein völlig neuer Stoff entsteht. Dementsprechend sind Granulate, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) Anwendung zu finden, als Arzneimittel zu qualifizieren und bedürfen daher einer Einfuhrerlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz.

Kein Anspruch eines Psychotherapeuten auf eine Abrechnungsgenehmigung für Gesprächspsychotherapien
LSG Darmstadt
Nach den vom Bundesausschuss der Ärzte- und Krankenkassen erlassenen Psychotherapierichtlinien (1998) gehört die Gesprächspsychotherapie nicht zu den in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Behandlungsverfahren. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und verletzt insbesondere nicht das Grundrecht eines approbierten Psychotherapeuten auf Berufsfreiheit. Zum Einen stellt die Ausübung der Gesprächspsychotherapie keinen eigenständigen psychotherapeutischen Beruf dar. Zum Anderen handelt es sich um keine statusrelevante Ausübungsregelung, weil die Gesprächspsychotherapie nicht zu den für den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten wesentlichen Leistungen gehört. Ein Anspruch auf eine Abrechnungsgenehmigung für Gesprächspsychotherapien besteht daher nicht.

Unterschiedliche Behandlung der Kieferorthopäden und der MKG-Chirurgen durch
Degressionsregelungen verfassungsgemäß

LSG Berlin-Brandenburg
Die Unterschiedliche Behandlung der Kieferorthopäden und der MKG-Chirurgen nach § 85
Abs. 4b SGB V in der Fassung des GMG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen
Art. 12 Abs. 1 GG.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrten zum Rehabilitationstransport
BSG
Ein querschnittsgelähmter Mensch kann von seiner Krankenkasse keinen Ersatz der Fahrtkosten verlangen, die dadurch entstehen, dass er mit seinem privaten PKW zum Rehabilitationssport fährt. Ärztlich verordneter Behindertensport fällt nicht unter den Begriff der ärztlichen Behandlung, denn er nimmt nicht unmittelbar die Therapie einer Krankheit, sondern er soll wesentlich dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der psychischen Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen.

Krankenhaus muss zusätzliche Aufenthaltskosten eines Patienten wegen verschobener OP selbst tragen
LSG Berlin-Brandenburg
Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen im Einzelfall. Medizinische Erfordernisse in diesem Sinne können nur Umstände sein, die in der Person des zu behandelnden Versicherten liegen. Außerhalb seiner Person liegende Umstände, die ihre Ursache in der Gewährleistung der Notfallversorgung bei Organentnahmen in den Ländern Berlin und Brandenburg haben, rechtfertigen keine Krankenhausbehandlung.

Widerspruch einer kassenärztlichen Vereinigung gegen Zulassung entfaltet gegenüber Arzt bis zur Kenntniserlangung keine aufschiebende Wirkung
BSG
Eine Gesundheitseinrichtung, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, hat Anspruch auf ein vertragsärztliches Honorar für Leistungen eines bei ihr neu angestellten Arztes, wenn die Anstellung durch den Zulassungsausschuss genehmigt war und die Einrichtung keine Kenntnis von der Einlegung eines Widerspruchs durch die Kassenärztliche Vereinigung hatte.

Privatarzt darf zum ärztlichen Notfalldienst herangezogen werden
OVG Nordrhein-Westfalen
Ein Facharzt für innere Medizin, der ausschließlich eine Privatpraxis sowie ein „Institut für pneumologische und allergologische Begutachtungen" betreibt, darf zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst herangezogen werden.

Bloße Zweifel der Kassenärztlichen Vereinigung berechtigen nicht zum Widerruf einer ärztlichen Substitutionsgenehmigung
LSG Nordrhein-Westfalen
Eine unterlassene Anhörung eines Arztes in einem Widerspruchsverfahren hinsichtlich eines Widerrufs seiner Genehmigung zur Substitution von Opiatabhängigen stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar. Bloße Zweifel der Kassenärztlichen Vereinigung daran, dass die Voraussetzungen der Substitutionsrichtlinie weiterhin erfüllt sind, rechtfertigen nicht einen solchen Widerruf der Genehmigung. Die Kassenärztliche Vereinigung muss vielmehr voll Beweis dafür erbringen, dass die Voraussetzungen der Substitutionsrichtlinie im Hinblick auf den Arzt nicht mehr gegeben sind.

Vertragsarzt kann bei Zertifizierung nach DEGUM Genehmigung für spezielle Ultraschalluntersuchungen in Zweigpraxis erteilt werden
SG Düsseldorf
Einem Vertragsarzt, der über Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) verfügt, kann die Genehmigung zur Durchführung einer Spezial-Ultraschall-Sprechstunde außerhalb seiner Praxisräume erteilt werden. Denn entsprechend zertifizierte Ärzte verfügen gegenüber nicht zertifizierten Ärzten und Ärzten mit einer hohen Zertifizierungsstufe gegenüber solchen mit einer geringeren Zertifizierungsstufe über eine höhere Qualifikation bei der Ultraschalldiagnostik in dem Sinne, dass ihre Tätigkeit als Verbesserung der Versorgung am Sitz des Zweigpraxis angesehen werden kann.

Zum Begriff "Generikum"
OLG Hamburg
Wenn ein Arzneimittel in der Werbung als "Generikum" bezeichnet wird, fassen die Fachkreise diese Bezeichnung aus klinisch-praktischer Perspektive dahingehend auf, daß es sich um ein nach Wirkstoff, Darreichungsform und Bioverfügbarkeit einem anderen Arzneimittel gleiches, jedoch preiswerteres Präparat handele. Nicht hingegen muß es sich nach dem Verständnis der Fachkreise um ein durch förmliche Bezugnahme auf das mittlerweile patentfreie Referenz-Arzneimittel zugelassenes, chemisch identisches Präparat handeln. Ist die Substituierbarkeit wegen unterschiedlicher Indikationsbereiche unklar, darf der Apotheker das preisgünstigere Arzneimittel nicht abgeben, bevor die Unklarheit - etwa durch Rücksprache mit dem verordnenden Arzt - beseitigt ist.

Regreßanspruch gegen Vertragsarzt bei Anspruch des Patienten auf Versorgung mit bestimmtem Arzneimittel
LSG Berlin-Brandenburg
Wenn ein Versicherter von seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel beanspruchen kann, muß ein Regreßanspruch gegen einen Vertragsarzt von vornherein außer Betracht bleiben. Besteht im umgekehrten Fall ein Anspruch des Versicherten nicht, ist diese Frage zugleich auch für das Regreßverfahren gegen den Vertragsarzt geklärt. Bei der Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen unklarer Genese liegt die Beweislast demzufolge beim Vertragsarzt. Bei der Verteilung der Beweislast sind widersprüchliche Ergebnisse im Hinblick auf das Verhältnis Versicherter - Krankenkasse einerseits und Leistungserbringer - Krankenkasse andererseits auszuschließen.

Auswahlkriterien bei der Vertragsarztsitzvergabe
Sozialgericht Hannover
Bei mehreren Bewerbern um einen Vertragsarztsitz erfolgt die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu berücksichtigen sind bei der Auswahl die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Neben dem Zeitpunkt der Approbation ist der Rückgriff auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation als Facharzt objektivierbar und als taugliches Kriterium heranzuziehen. Die Frage nach etwaigen akademischen Graden oder Bewertungen, die allein bei Vorliegen bestimmter Qualifikationsvoraussetzungen erworben werden können, ist nachrangig.

Vergütungsanspruch eines Laboratoriums gegen Patienten nach erfolgter Blutuntersuchung
Brandenburgisches OLG
Zwischen einem ärztlichen Laboratorium und einem Patienten kommt ein Arztvertrag für eine labormedizinische Blutuntersuchung zur Diagnostik des Marfan-Syndroms zustande, wenn das Labor die vom privat versicherten Patienten unterzeichnete Privatzuweisung erhält und die Untersuchung nach Erhalt der Blutprobe durchführt. Daher kann das Laboratorium vom Patienten Vergütung der Untersuchung verlangen.

Kostenpauschale für die Übermittlung von Untersuchungen darf nur ein Mal abgerechnet werden
LSG Nordrhein-Westfalen
Sofern der weitergebende Laborarzt fraktionierte Laborleistungen nach der Nr. 7103 EBM abrechnet, greift der im Unterabschnitt des EBM normierte Abrechnungsausschluss für die Übermittlung von Untersuchungen nicht nur zu seinen, sondern auch zu „Lasten" des annehmenden Laborarztes. Der Leistungsausschluss umschließt alle Konstellationen, in denen für denselben Kranken im selben Quartal Laborleistungen erbracht worden sind, unabhängig davon, ob ein Laborarzt tätig geworden ist oder ob er weitere Laborärzte hinzugezogen hat.

Anforderungen an die Abrechnung der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
OLG Oldenburg
Die Fälligkeit der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach den KKEntgG hängt nicht von der Erteilung einer Rechnung ab.

Eine teilstationär-psychiatrische Tagesklinik ist ein Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V
BSG
Eine in den Krankenhausplan des Landes aufgenommene Tagesklinik für Psychiatrie hat einen Anspruch auf Ermächtigung zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung. Trotz lediglich teilstationärer Versorgung ist sie ein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V. Ein Ausschluss aus der Einordnung als Krankenhaus widerspräche dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Kein Notfall im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wenn Aufnahme zu Therapiezwecken ohne Akutmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben erfolgt
LSG Darmstadt
Ein Notfall, in dem Krankenhäuser ohne Kassenzulassung stationäre Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbringen können, liegt vor, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Patienten so dringlich ist, dass ein zugelassener Leistungserbringer nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann. Eine solche Dringlichkeit oder Unaufschiebbarkeit ist gegeben, wenn ohne eine sofortige Behandlung durch einen nicht zugelassenen Leistungserbringer Gefahren für Leib oder Leben entstehen oder heftige Schmerzen unzumutbar lange andauern würden. Dieser Notfallbegriff umfasst neben den medizinischen Begriffsmerkmalen auch systembezogene Merkmale, durch die sichergestellt wird, dass nur Fälle des Systemversagens vergütungsfähig sind.

Krankenhausbetreiber kann Planaufnahme eines anderen Krankenhauses mangels
Klagebefugnis nicht anfechten

BVerfG
Der Betreiber eines Krankenhauses, das bereits in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen wurde, kann die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses mangels Klagebefugnis nicht anfechten. Die Aufnahme in den Krankenhausplan führt zu keiner grundrechtsrelevanten Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse, da den vorhandenen Plankrankenhäusern kein gesetzlicher Vorrang gegenüber hinzutretenden Konkurrenten zukommt. Die Planaufnahme verschärft lediglich in grundrechtlich unerheblicher Weise den systemimmanenten Wettbewerbsdruck.

Kein Verstoß gegen ärztliche Berufspflicht bei Ablehnung einer Behandlung mit Psychopharmaka
OVG Nordrhein-Westfalen
Die Ablehnung der Behandlung eines Patienten mit Psychopharmaka begründet keinen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten, wenn nicht feststellbar ist, dass die Verabreichung von Psychopharmaka die allein geeignete Behandlungsmethode gewesen wäre und die vom Arzt gewählte psychotherapeutische Behandlung ohne die gleichzeitige Gabe solcher Medikamente deshalb ungeeignet war. Es besteht keine Verpflichtung von mehreren geeigneten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden eine bestimmte anzuwenden.

Arzt darf bei ausreichender Trennung beider Tätigkeiten neben seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung betreiben
OVG Nordrhein-Westfalen
Ein Arzt, der zudem eine gewerbliche Ernährungsberatung betreibt, handelt jedenfalls dann weder berufs- noch wettbewerbswidrig, wenn er die Ernährungsberatung von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält. Eine strikte räumliche Trennung der Tätigkeiten ist hingegen nicht geboten. An eine organisatorische Trennung bestehen keine durchgreifenden Zweifel, wenn auf die Praxis und die Ernährungsberatung getrennte Schilder hinweisen und nach Funktionen getrennte Räume vorhanden sind.

Honorarforderung eines Zahnarztes ist am Wohnort des Patienten zu erfüllen
LG Mannheim
Die Honorarforderung eines Zahnarztes ist am Wohnort des Patienten zu erfüllen. Ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Praxissitz des Zahnarztes besteht für den Honoraranspruch nicht.

Auch bei einem Facharzt für Psychiatrie geht das Interesse der Insolvenzgläubiger an der Transparenz seiner Einnahmen dem Arztgeheimnis vor
BGH
Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse.

Zulassung eines Arztes zur kassenärztlichen Versorgung wegen Sonderbedarfs bei unvollständiger Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig
BSG
Bei der Entscheidung über die Zulassung eines weiteren Facharztes zur kassenärztlichen Versorgung wegen eines besonderen Versorgungsbedarfs (hier: Pneumologie) muss der Sachverhalt sorgfältig festgestellt werden. Zu diesem Zweck müssen nicht nur die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen befragt werden, sondern deren Aussagen müssen sorgfältig ausgewertet, weitestmöglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden. Bleibt die Sachverhaltsaufklärung entgegen diesen Maßstäben unvollständig, liegt ein zur Aufhebung führender Verfahrensfehler vor.

Gebühr für eine eingehende zahnärztliche Untersuchung darf nicht neben der Besuchsgebühr abgerechnet werden
BSG
Eine Gebühr für eine eingehende zahnärztliche Untersuchung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) darf von einem Zahnarzt nicht neben einer Besuchsgebühr nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Nach den allgemeinen Bestimmungen zum BEMA-Z ist eine Leistung als selbstständige Leistung dann nicht abrechnungsfähig, wenn sie Bestandteil einer anderen abrechnungsfähigen Leistung ist, so dass Doppelberechnungen ausgeschlossen werden. Ein derartige Verhältnis zwischen berechnungsfähiger Hauptleistung und abgegoltener unselbstständiger Teilleistung liegt auch vor, wenn sich beide zu einem wesentlichen Teil überschneiden, wie dies hier bei den betroffenen Gebührenpositionen der Fall ist.

Bei Fortführung einer Zahnarztpraxis durch einen Vertreter besteht kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente vom Versorgungswerk (Niedersachsen)
OVG Niedersachsen
Wer seine Praxis durch einen Vertreter fortführen lässt, erhält mangels Aufgabe seiner zahnärztlichen Tätigkeit unverändert keine Berufsunfähigkeitsrente vom zahnärztlichen Versorgungswerk Niedersachsen.

Bei Chefarztvertrag mit Vergütung nach BAT I und Ersetzungsregelung besteht Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA
LAG Niedersachsen
Ein Chefarztvertrag, der eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT regelt und eine Regelung im Falle der Ersetzung des BAT trifft, ist so auszulegen, dass künftig eine Bezahlung nach Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu erfolgen hat.

Gerichtsstand für eine Zahlungsklage des Krankenhausträgers gegen Patienten
LG Magdeburg
Der Gerichtsstand für eine Zahlungsklage gegen den Patienten aufgrund einer Krankenhausbehandlung ist an dessen Wohnort begründet. Auch aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes ergibt sich keine andere gerichtliche Zuständigkeit.

Gerichtsstand für eine Zahlungsklage des Krankenhausträgers gegen Patienten
OLG Oldenburg
Für einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, wozu auch der Krankenhausaufnahmevertrag gehört, bestimmt Artikel 5 Nr. 1 d EuGVVO, dass gemeinsamer Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag der Ort in einem Mitgliedsstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

Vergütungsanspruch eines aufnehmenden Krankenhauses nach Verlegung eines Patienten hängt nicht von der Verlegungsnotwendigkeit ab
BSG
Der Vergütungsanspruch eines aufnehmenden Krankenhauses nach Verlegung eines Patienten hängt nicht von der Verlegungsnotwendigkeit ab. Das aufnehmende Krankenhaus hat außer den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen lediglich zu prüfen, ob weiterhin stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und es selbst im Rahmen seiner Zulassung die erforderliche Krankenhausbehandlung erbringen darf.

Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung einer Behandlung als ambulante Operation trotz vollstationärer Versorgung des Versicherten
BSG
Bei der vollstationären Versorgung eines Versicherten ist ein Anspruch des Krankenhauses auf Vergütung einer Coloskopiebehandlung als ambulante Operation nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedenfalls darin enthaltene Untersuchungs- und Operationsleistungen sind nach den geltenden vertragsärztlichen Vergütungssätzen zu vergüten. Für die Abrechnung ist lediglich entscheidend, dass die Behandlung von einem für ihre Abrechnung zugelassenen Leistungsträger erbracht worden ist. Der Anspruch auf Vergütung der stationären Versorgung steht im Vergütungsanspruch nach den Vergütungsvorschriften zum ambulanten Operieren nicht entgegen.

Übersendung des Entlassungsberichts an Betriebsarzt berechtigt nicht zur Geldentschädigung
OLG Düsseldorf
Die Weiterleitung des Entlassungsberichts des Krankenhauses an den Betriebsarzt des Arbeitgebers des Patienten stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, doch ist diese Verletzung nicht so schwerwiegend, dass dem Patienten ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht. Dies gilt zumindest dann, wenn der Entlassungsbericht lediglich dem Betriebsarzt zugänglich gemacht wurde, der seinerseits jedenfalls der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und die ärztliche Schweigepflicht auch im Verhältnis zum Arbeitgeber zu beachten hat.

Keine unlautere Wettbewerbshandlung durch Benutzung des tatsächlich erlangten akademischen Grades „Master of science Kieferorthopädie"
OLG Düsseldorf
Die Auswirkungen, die von der Bezeichnung als „Master of science Kieferorthopädie" ausgehen, bestehen darin, dass Patienten dem Titel eine gleiche oder höhere Qualifikation beimessen als der Facharztbezeichnung des im Inland erworbenen akademischen Grades. Diese Auswirkungen sind jedoch hinzunehmen, weil das Interesse an der Untersagung nicht höher wiegt als das verfassungsrechtlich geschützte Recht, einen rechtmäßig erlangten Titel im Berufsleben zu benutzen.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel
BSG
Einer an einer chronischen Emphysenbronchitis Erkrankter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel „Gelomyrtol Forte". Der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die hierdurch begründete Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.

Chirurgische Eröffnung eines Gefäßzugangs und dessen Verschließen bei Linksherzkatheteruntersuchung nach Sonesscher Technik nicht gesondert zu verschlüsseln
BSG
Bei der chirurgischen Eröffnung und dem Verschluss eines Gefäßzugangs mittels einer Gefäßnaht handelt es sich nur um unselbstständige Komponenten einer Linksherzkatheteruntersuchung. Sie sind deshalb auch bei der Anwendung der Technik nach Soness nicht gesondert zu verschlüsseln und zu vergüten.

Krankenkasse ist gegenüber ihrem Versicherten nicht für Maßnahmen am Körper des nicht bei ihr versicherten Ehegatten leistungspflichtig
LSG Darmstadt
Der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Ehemann hat keinen Anspruch auf Erstattung von 50 % der Kosten für die Maßnahmen, die an seiner Ehefrau im Rahmen einer künstlichen Befruchtung durchgeführt worden sind. Die Leistungspflicht einer Krankenkasse erstreckt sich nur auf diejenigen Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten und damit an seinem Körper durchgeführt werden.

Chefärztin und Leiterin einer kleinen Fachklinik eines Krankenhauses ohne Aufgaben der Führungs- und Leitungsebene ist keine leitende Angestellte
LAG Hessen
Die Chefärztin und Leiterin einer Fachklinik eines Krankenhauses mit 11 Mitarbeitern, davon 1 Arzt mit hälftiger Wochenarbeitszeit, 20 Betten (= 11 % der Gesamtbettenzahl) ohne Aufgaben der Führungs- und Leitungsebene des Krankenhauses ist keine leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.

Bei der Verpflichtung zum Dienstantritt innerhalb von 15 Minuten liegt Bereitschaftsdienst, nicht jedoch Rufbereitschaft vor
LAG Köln
Muss ein Arbeitnehmer ständig innerhalb von 15 Minuten zum Dienst erreichbar sein (hier: unfallchirurgischer Oberarzt) führt dies zu einer derart engen zeitlichen und mittelbar räumlichen Bindung des Arbeitnehmers, dass damit keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorliegt.

Ausgleich einer Doppelbelastung von Vertragszahnärzten durch Honorarabzüge wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkungen und Überschreitens individueller Bemessungsgrenzen
LSG Nordrhein-Westfalen
Honorarabgrenzungen durch die Regelungen über die Punktwertdegression sind nicht ausgeschlossen. Allerdings fordert die für die Honorarverteilung maßgebende Bestimmung des § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, dass bei HVM-Begrenzungsmaßnahmen die Verringerung des Honoraranspruchs aufgrund der Punktwertdegression berücksichtigt wird. Es ist sachwidrig, von einem Honoraranspruch, der bereits durch die Degression vermindert ist, ohne Rücksicht hierauf zusätzlich einen Honorarabzug durch eine HVM-Begrenzung vorzunehmen. Daher ist bei der Anwendung von HVM-Honorarbegrenzungen zu beachten, ob bzw. inwieweit hierdurch die honorarmäßige Grundlage für einen Degressionsabzug beseitigt wird. Gegebenenfalls ist der Degressionsabzug mit dem HVM-Honorarabzug zu verrechnen.

Patient muss für medizinische Geräte Miete zahlen, wenn er sie nach der Behandlung nicht rechtzeitig zurückgibt
Amtsgericht München
Wird ein medizinisches Gerät vom Arzt auf Zeit verordnet, kommt zwischen dem Verleih des Gerätes und dem Patienten ein Mietvertrag zustande, mit der Folge, dass dieser Miete zu zahlen hat, wenn er das Gerät nach Ablauf der Verordnung noch weiter behält.

Arztwerbung in Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie" der Gelben Seiten auch ohne entsprechenden Facharzttitel zulässig
OLG Köln
Eine Arztwerbung unter der Rubrik „Ärzte: Plastische Chirurgie" in den Gelben Seiten verstößt auch dann nicht gegen werbebeschränkende Vorschriften der ärztlichen Berufsordnungen, wenn der werbende Arzt keinen Facharzttitel für plastische und ästhetische Chirurgie besitzt. Zwar werden mit einer solchen Werbung Leistungen der plastischen Chirurgie als besonderes Leistungsangebot angekündigt, es wird aber auch hinreichend deutlich, dass dieses Leistungsangebot nicht auf eine entsprechende Facharztbezeichnung hinweist, sondern auf einer Selbsteinschätzung des werbenden Arztes beruht.

Keine Haftung der Krankenkasse bei Erschleichen einer Krankenhausbehandlung durch missbräuchliche Verwendung der Versichertenkarte
BSG
Ein Krankenhaus trägt das Kostenrisiko für eine Krankenhausbehandlung, die ein nicht krankenversicherter Patient in Anspruch genommen hat, in dem er die ihm von einem tatsächlich Versicherten überlassene Krankenversichertenkarte missbräuchlich benutzt und Personenidentität mit dem Versicherten vorgespiegelt hat. Die Krankenkasse haftet zumindest dann nicht gegenüber dem Krankenhaus, wenn sie während der Behandlungszeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Krankenversichertenkarte hatte.

Erlaubnis eines Heilpraktikers kann widerrufen werden, wenn er das Unterlassen gebotener ärztlicher Inanspruchnahme durch den Patienten fördert
VGH Baden-Württemberg
Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, dass er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt und einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt.

Ein Arzt darf auch im Rahmen der Substitutionsbehandlung keine Betäubungsmittel ohne Erlaubnis abgeben
BGH
Ein in der Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen tätiger Arzt ist von einer Erlaubnispflicht gemäß § 3 BtMG nicht befreit und daher wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn und soweit er Betäubungsmittel außerhalb des Anwendungsbereiches von § 13 Abs. 1 BtMG, § 5 BtMVV an drogenabhängige Patienten zur freien Verfügung abgibt.

Beurteilung der stationären Behandlungsbedürftigkeit orientiert sich daran, ob sie nach den objektiven medizinischen Befunden erforderlich war
BSG
Die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den verantwortlichen Krankenhausarzt bei einem Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse ist immer darauf hin zu überprüfen, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des Krankenhausarztes - ex ante - eine Krankenhausbehandlung erforderlich war.

Zulassung als Vertragszahnarzt über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus im Hinblick auf intendierte Abschaffung der Altersgrenze möglich
Bayrisches LSG
Die Beendigung der Zulassung als Vertragszahnarzt wegen Vollendung des 68. Lebensjahres begegnet im Hinblick auf die Berufsfreiheit und die europarechtliche Gleichbehandlungsrichtlinie rechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund gesetzgeberischer Bestrebungen, die eine Abschaffung der Altersgrenze für Vertragszahnärzte ab dem 01.01.2009 umfassen, ist es zudem unverhältnismäßig, wenn der Zahnarzt nun seine Kassenpraxis schließen müsste, obgleich er im nächsten Jahr seine Tätigkeit fortsetzen könnte.

Keine generelle Begrenzung der Anspruchshöchstdauer für Funktionstraining in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 12 oder 24 Monate
BSG
Der höchst zulässige Leistungsumfang des Funktionstrainings ist nicht zeitlich begrenzt, sondern kann auch mehr als 24 Monate betragen. Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.10.2003 ist, soweit sie den Anspruch zeitlich einschränkt, nichtig, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

Versorgungsauftrag für Allgemeinchirurgie umfasst nicht auch die großen rekonstruktiven Gefäßeingriffe
LSG Nordrhein-Westfalen
Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses besteht nur für Behandlungen, die von dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckt sind. Besteht mit den Sozialleistungsträgern keine Einigkeit über gefäßchirurgische Leistungen, können diese auch dann nicht abgerechnet werden, wenn chirurgische Leistungen vom Versorgungsauftrag umfasst sind.

Vertragsarztzulassung stellt kein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut dar
FG Rheinland-Pfalz
Eine Vertragsarztzulassung als solche stellt kein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut dar und ist damit nicht Teil eines Gesamtkaufpreises.

Krankenhausarzt für innere Medizin darf pneumologische Leistungen nicht erbringen, wenn er Pneumologie nicht als Schwerpunktbezeichnung führt
BSG
Einem Facharzt für innere Medizin, der als Oberarzt in einem Krankenhaus beschäftigt ist, ist die Ermächtigung für pneumologische Leistungen nicht zu erteilen, soweit kein Versorgungsbedarf besteht und der Arzt die Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung aus Rechtsgründen gar nicht erbringen und abrechnen darf. Denn diese Leistungserbringung ist Fachärzten für innere Medizin mit dem Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten vorbehalten. Die Beschränkung ist rechtswirksam, da eine ausreichende gesetzliche Grundlage existiert und der Ausschluss von Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung materiell rechtmäßig ist.

Ein Arzt darf gewerbliche Ernährungsberatung parallel zum Arztberuf ausüben
BGH
Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, handelt weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält.

Verschiedene Leistungen nach ärztlicher Kunst im zeitlichen Zusammenhang lassen nicht zwingend auf eine Zielleistung schließen
BGH
1. Das in § 4 Abs. 2 a Satz 1 und 2 GOÄ enthaltene Zielleistungsprinzip findet seine Grenzen an dem Zweck dieser Bestimmung, eine doppelte Honorierung ärztlicher Leistungen zu vermeiden.
2. Die Frage, ob im Sinne des § 4 Abs. 2 a Satz 2 GOÄ und des Abs. 1 Satz 1 und 2 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes L. einzelne Leistungen methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkreten Einzelfall nach den Regeln ärztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleistung erbracht werden kann. Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen Maßstabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen.
3. Die Dekortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses ist nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungensegmentresektion beschriebenen Zielleistung.

Keine Versorgungsverbesserung im Sinne einer Zweigpraxengenehmigung bei bloßer Vermehrung der vertragsärztlichen Leistungserbringer vor Ort
SG Maarburg
Eine zu einer Zweigpraxengenehmigung führende Versorgungsverbesserung liegt nicht vor, wenn lediglich Patienten, die im Praxissitz ambulant operiert werden, der Weg zur Vor- und Nachuntersuchung erleichtert wird. Denn insofern bleibt es den Versicherten überlassen, ob sie im Rahmen der freien Arztwahl längere Wege auf sich nehmen.

Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport
BGH
Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter übergeht.

Bei einem gesetzlich Krankenversicherten benötigt der Arzt für die Abrechnung individueller Gesundheitsleistungen (Igel) dessen vorherige schriftliche Zustimmung
LG Mannheim
Die Zusage des Patienten, für die ärztliche Behandlung, die nicht zu den gesetzlichen Versicherungsleistungen gehört, die Kosten selbst zu tragen, muss vor Beginn der Behandlung schriftlich erklärt werden.

Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz betrifft nur die Ärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Mitglied der Kammer waren
VG Neustadt
Die Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 8 WO (RP) betrifft die Neuregelung einer ärztlichen Qualifikation mit der Zusatzbezeichnung „Proktologie" und gilt gerade nur für solche Kammermitglieder, die die entsprechenden Voraussetzungen bereits am Tag des Inkrafttretens erfüllen. Der Zweck einer Übergangsvorschrift besteht darin, das Vertrauen derjenigen zu schützen, auf die das maßgebende alte Recht zum Zeitpunkt des Stichtags Anwendung fand. Durch die Neuregelung einer ärztlichen Qualifikation soll die bereits erworbene, berufliche Qualifikation eines Arztes nicht entwertet werden. Derjenige, der erst nach Inkrafttreten der Neuregelung Normadressat wird, hat seine berufliche Qualifikation gerade nicht im Vertrauen auf die Fortgeltung der früher geltenden Vorschriften ausgerichtet.

Keine Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, wenn die Ehefrau das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat
LSG Nordrhein-Westfalen
Ein Anspruch gegen den Krankenversicherer auf Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft besteht dann nicht, wenn die Ehefrau sowohl im Zeitpunkt des Antrags als auch zu Beginn der Behandlung bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Festlegung dieser Altersgrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Genehmigung von Zweigniederlassungen
LSG Schleswig-Holstein
Die Genehmigung einer Zweigniederlassung setzt die Verbesserung der Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigniederlassung voraus. Das Tatbestandsmerkmal der besseren Versorgung der Versicherten kann nicht unabhängig von dem am vorgesehenen Ort der Zweigniederlassung bestehenden Versorgungsangebot beantwortet werden. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung vorliegen, ist unerheblich.

Gewerbsmäßiger Abrechnungsbetrug und Urkundenfälschung
LG Münster
Ein Ergotherapeut, der wiederholt Verordnungen zur Abrechnung bei der Krankenkasse einreicht, obwohl er die auf den einzelnen Verordnungen aufgeführten Behandlungstermine tatsächlich nicht durchgeführt hatte, macht sich wegen gewerbsmäßigem Abrechnungsbetrug schuldig. Verändert er überdies ohne Zustimmung der überweisenden Ärzte Verordnungen im Hinblick auf die Anzahl der Anwendungen und die Behandlungsfrequenz und fügt er die Unterschrift der Ärzte und der Patienten ohne deren Wissen hinzu, begeht er tateinheitlich zum Betrug gewerbsmäßige Urkundenfälschung. Die konkrete Tatmotivation findet lediglich auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung.

Patientenverfügung und Betreuungsrecht
Amtsgericht Siegen
Zur Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens einer an Demenz erkrankten Betreuten bei Anlage einer PEG-Sonde trotz geäußerten Wunsches des Betroffenen, sterben zu wollen.

Grundsätzlich keine Anwendung der Gewährleistungsregeln bei mangelhaftem Zahnersatz
OLG Oldenburg
1. Bei Mängeln an fest sitzendem Zahnersatz kommt bei privat versicherten Patienten die Anwendung des Gewährleistungsrechts des Werkvertrags grundsätzlich nicht in Betracht. Liegt ein Behandlungsfehler vor, so ergeben sich die Rechte des Patienten vielmehr aus schadensrechtlichen Normen.
2. Dem privat versicherten Patienten steht alternativ zum Anspruch auf Erstattung der Nachbehandlungskosten ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Nacharbeitung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss.
3. Nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses hat der Zahnarzt bei privat versicherten Patienten keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihm zur Mangelbeseitigung Gelegenheit gegeben wird. Dem Patienten kann allerdings aufgrund seiner Schadensminderungspflicht unter Umständen zuzumuten sein, ein Mängelbeseitigungsangebot des Zahnarztes anzunehmen.

Anforderungen an Integrationsversorgungsvertrag (Barmer Hausarztvertrag)
BSG
1. Ein Vertrag, der mit seinen integrativen Elementen im Wesentlichen innerhalb der Regelversorgung verbleibt und damit nicht Leistungen der Regelversorgung ersetzt, ist kein Vertrag zur integrierten Versorgung im Sinne des § 140 a SGB V.
2. Mit der Regelung des § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V ist es unvereinbar, dass Krankenkassen pauschal und ohne näheren Hinweis auf Inhalt und finanzielles Volumen von Integrationsverträgen zunächst Gesamtvergütungsbestandteile einbehalten und allenfalls auf der Grundlage des § 140 d Abs. 1 Satz 5 SGB V zurückerstatten.

Zweigpraxiserlaubnis für Kinderzahnheilkunde
LSG Hessen
Die Befugnis zum Führen eines Tätigkeitsschwerpunktes nach § 4 der „Ordnung zur Anerkennung besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" der zuständigen Landesärztekammer Hessen ist grundsätzlich geeignet, die Versorgung der Versicherten zu verbessern und damit die Genehmigung einer Zweigpraxis nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zahnärzte-ZV zu rechtfertigen.

Beweislast und Umfang bei Honorarklage des Arztes
OLG Nürnberg
Im Rechtsstreit um ärztliches Honorar gelten die allgemeinen Beweislastregeln: der Arzt hat die Erbringung der abgerechneten Leistungen sowie deren medizinische Notwendigkeit zu beweisen. Unter arzthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise bestehende Beweiserleichterungen kommen im Gebührenrechtsstreit nicht zur Anwendung.

Kein Vergütungsanspruch des Chefarztes bei abredewidriger Durchführung der Operation durch einen angestellten Arzt
OLG Koblenz
Lässt ein persönlich verpflichteter Chefarzt die Operation vertragswidrig von einem angestellten Arzt durchführen, schuldet der Patient selbst dann keine Vergütung, wenn der Eingriff sachgemäß erfolgte.
2. Dem Chefarzt steht auch kein Bereicherungsanspruch gegen den Patienten zu. Dabei ist nicht die Wertschätzung der aufgedrängten Bereicherung durch den Leistungsempfänger (Patient) maßgeblich. Wurde die in dieser Form nicht geschuldete Operationsleistung irrtumsfrei oder gar gegen den erklärten Willen des Patienten erbracht, ist der Arzt nach der gesetzlichen Wertung der §§ 814, 613 BGB, 223 StGB nicht schutzwürdig.

Kein nachträgliches Berufen auf unwirksame Wahlleistungsvereinbarung im Prozeß, wenn außgerichtlich trotz vorgelegter Wahlleistungsvereinbarung Zahlungen erfolgt sind
LG Köln
Wenn der Versicherer außergerichtlich bereits umfangreiche Teilzahlungen auf eine ärztliche Rechnungen geleistet hat und lag ihr zu diesem Zeitpunkt bereits die Wahlleistungsvereinbarungen vor, ohne dass der Versicherer die Wirksamkeit der Wahlleistung bestritten hätte, ist es dem Versicherer verwehrt, sich im späteren Rechtstreit im Hinblick auf die außergerichtlich nicht erstatteten Leistungen auf die Unwirksamkeit der Wahlleistung zu berufen.
2. Der Rechtsnatur der Krankheitskostenversicherung als Passivversicherung entspricht es, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet ist, die in Bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen eines Dritten erwachsen sind (vgl. BGH, NJW 2003, 1596 ff.). Die Leistungspflicht des Versicherers setzt also immer einen entsprechenden wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes oder Krankenhauses voraus. Daran fehlt es, wenn die Liquidation gegen gebührenrechtliche Bestimmungen wie die GOÄ verstößt.

Eine bloße Therapieleitung genügt bei der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung den Anforderungen an die persönliche Leistungsverpflichtung des Chefarztes
LG Köln
1. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistung nur dann vereinbart werden, wenn sie von einem Arzt erbracht werden (§ 22 BPflV). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass der liquidationsberechtigte Chefarzt aus dem mit dem Patienten geschlossenen Arztzusatzvertrag, der wie jeder andere Behandlungsvertrag als Dienstvertrag über die Leistung von Diensten höherer Art einzustufen ist, gemäß §§ 611, 613 BGB zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet ist. Konkretisiert wird dieser Grundsatz in § 4 II GOÄ, wonach der liquidationsberechtigte Krankenhausarzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen darf, die er selbst erbracht hat, oder die unter seiner Aufsicht und Weisung erbracht wurden.
2. Anders als die Beklagte meint, ist damit aber - wie auch § 4 II GOÄ zeigt - grds. nicht jede Delegation der Leistung ausgeschlossen. Dies gehörte auch nicht zu den rechtsgeschäftlichen Vorstellungen des Klägers bei Abschluss des Wahlarztvertrages. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache und ist für jedermann einsichtig, dass der Chefarzt nicht jeden einzelnen Behandlungsschritt persönlich auszuführen hat, da dies nicht möglich ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Chefarzt das Therapieprogramm entwickelt oder doch vor Behandlungsbeginn überprüft, den Verlauf der Behandlung engmaschig überwacht und die Behandlung nötigenfalls jederzeit beeinflussen kann (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1995, 2420 ff.). Weiterhin muss er, um der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge zu geben, sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten auch persönlich befassen (vgl. auch LG Hamburg, NJW 2001, 3415). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig.
3. Hierfür ist ausreichend, dass der Chefarzt den Therapieplan entwickelt hat, sich vom Verlauf der Therapie bei tgl. 2 Visiten überzeugt hat, wobei er auch Änderungen usw. anordnen konnte, selbst die Einzelgespräche durchgeführt hat, die medikamentöse Behandlung gesteuert hat und den Ablauf der Therapie gesteuert hat. Eine derartige Therapieleitung genügt bei der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung den Anforderungen an die persönliche Leistungsverpflichtung des Chefarztes.

Eine Praxisübernahme ist mit einer Praxisneugründung nicht gleichzusetzen
Schleswig-Holsteinisches LSG
Wird eine bestehende Praxis übernommen, so steht dem übernehmenden Arzt nicht die Freistellung von der Honorarbegrenzung oder einer Richtwertanhebung zu. Die entsprechenden Regelungen gelten nur für eine tatsächlich neu gegründete Praxis, unabhängig davon, wie lange der Übernehmer eine kassenärztliche Zulassung hat und sind nicht übertragbar.

Keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen gegen Praxispartner aus vorangegangener Tätigkeit
BSG
Eine Kassenärztliche Vereinigung ist nicht befugt, Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen.

Erstattungsausschluss einer privaten Krankenversicherung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes dar
LG Dortmund
Beruft sich eine private Krankenversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer auf den Leistungsausschluß des § 5 Abs. 1c) MB/KK, so stehen dem behandelnden Arzt regelmäßig keine Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf der Erklärung des Ausschlusses gegen die Versicherung nach dem §§ 823 ff zu.

Begründung des Sofortvollzugs zur Entziehung einer ärztlichen Zulassung
SG Marburg
Der Sofortvollzug zur Entziehung einer ärztlichen Zulassung lässt sich nicht allein mit der Widerspruchszurückweisung begründen. Einer Ärztin, die ihren nicht approbierten Ehemann als Arzt in einer ungenehmigten Gemeinschaftspraxis beschäftigt, kann die vertragsärztliche Zulassung nicht allein aufgrund der Tenorierung "der Widerspruch wird zurückgewiesen" im Wege des sofortigen Vollzuges entzogen werden.

Ausschreibungsfähigkeit einer Teilzulassung
SG München
Im Fall einer Reduzierung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf die Hälfte des Versorgungsauftrages ist eine Ausschreibung der anderen Hälfte der Zulassung zulässig. Zwar spricht der Wortlaut des § 103 IV 1 SGB V gegen die Ausschreibungsfähigkeit einer Teilzulassung, auf den Wortlaut darf aber nicht abgestellt werden. Vielmehr muss die Norm auch nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Danach soll die Ausschreibung und Nachbesetzung eines bekannt werdenden Vertragsarztsitzes ermöglicht werden, um die wirtschaftliche Verwertungsfähigkeit einer Praxis in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen sicherzustellen. Insoweit besteht auch im Fall der Beschränkung auf den halben Versorgungsauftrag ein Recht des Arztes, ein Teil seines Vertragsarztsitzes wirtschaftlich zu verwerten. Eine Kostenerstattung für Verlängerungen einer medizinischen Rehabilitation ohne vorherige ärztliche Befürwortung.

Die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation ohne konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter ist rechtswidrig
VG Karlsruhe
Da die Anordnung des Ruhens der Approbation nur zum Schutz wichtiger Rechtsgüter unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf, sind bei der Ermessensentscheidung über eine solche Anordnung besonders hohe Anforderungen an die festzustellende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der dem Arzt zur Last gelegten Straftaten zu stellen. Diese Wahrscheinlichkeit kann offen bleiben, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass mit einer weiteren Berufstätigkeit des Arztes bis zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter begründet werden. Schon deshalb ist eine Ruhensanordnung rechtswidrig.

Einmal-Abdecksets bei Eingriffen der Knochen- und Gelenkchirurgie sind abrechnungsfähig
LSG Nordrhein-Westfalen
So genannte Einmal-Abdecksets bei Operationen der Gelenk- und Knochenchirurgie gehören nicht zu den Praxiskosten und sind als Verbrauchsartikel abrechnungsfähige Sachkosten nach EBM-Ä.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Implantatversorgung bei Kieferatrophie
Bayerisches LSG
Implantologische Leistungen gehören in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur zahnärztlichen Behandlung, so dass eine Kostenerstattung grundsätzlich nicht erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vorliegen. Besonders schwere Fälle liegen z.B. bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten oder bei angeborenen Fehlbildungen des Kiefers vor, nicht aber bei einer Unterkieferatrophie.

Keine Durchsuchung einer Arztpraxis bei lediglich vermuteter falscher Abrechnung
Bundesverfassungsgericht
Durchsuchungen einer Arztpraxis sind dann unverhältnismäßig, wenn ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund der Anzeige einer Patientin eingeleitet wurde, die die Echtheit von abgerechneten Ultraschallbildern anzweifelt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen. Für eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung bei einem Berufsgeheimnisträger ist die Stärke des Tatverdachts maßgeblich. Dies gilt insbesondere, da die Gefahr besteht, daß Daten anderer Patienten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Arztes gerade sicher wähnen durften.

Wahlarzt kann unter Beibehaltung des Honoraranspruchs durch Individualabrede die Ausführung der Leistung auf Vertreter übertragen
BGH
1. Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Fall seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, sind nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist.
2. Wird eine Stellvertretervereinbarung im Wege der Individualabrede geschlossen, bestehen gegenüber dem Patienten besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.
3. Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen.
4. Die Vertretervereinbarung unterliegt der Schriftform.

Kein völliger Honorarverlust, wenn die zunächst eingereichte Abrechnung auf einem EDV-Fehler beruht
BSG
Bei einer EDV-bedingten Abrechnungspanne jegliche Nachbesserung bzw. Nachreichung zu versagen, widerspricht dem geltenden Bundesrecht. Danach wird ein genügend begründetes Überschreiten einer Abrechnungsfrist als entschuldigt und unschädlich angesehen. Nur für ungenügend begründete Fristüberschreitungen sind Sanktionen vorgesehen, und dann auch nicht im Sinne eines absoluten Abrechnungsausschlusses, sondern nur in Form eines Abzugs von der Abrechnungssumme im Umfang von 0,5 % je Überschreitungstag.

Krankenkasse muss Kosten für "Clear-Lens-Extraction"-Operation nicht übernehmen
LSG Nordrhein-Westfalen
Grundsätzlich hat ein Versicherungsnehmer Anspruch auf Krankenbehandlung, der auch die ärztliche Behandlung einschließt. Die "Clear-Lens-Extraction"-Operation mit Implantation einer multifokalen Linse zählt jedoch nicht zu den von einer gesetzlichen Krankenkasse geschuldeten Leistungen, weil diese Methode nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehört und die für die Abrechnungsfähigkeit neuer Behandlungsmethoden erforderliche Empfehlung des GBA nicht vorliegt. Das Fehlen einer positiven Entscheidung des Bundesausschusses bei neuen Behandlungsmethoden steht einer Leistungspflicht der Krankenkasse entgegen.

Krankenversicherung ist trotz streitiger Vorversicherungszeiten zur Erbringung von Leistungen verpflichtet
LSG Berlin-Brandenburg
Einer schwangeren HIV-infizierten Grundsicherungsempfängerin, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation durchgehend Leistungen der Krankenversicherung benötigt, ist es nicht zumutbar bei streitigen Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Krankenversicherung auf subsidiär geltende Sozialhilfe verwiesen zu werden. Die Wirksamkeit der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse erfolgt mit dem Zugang der Beitrittsanzeige

Nicht umlegbare Kosten können von einem Zahnarzt bei Bestehen eines Missverhältnisses zum Behandlungshonorar nicht immer geltend gemacht werden
AG Kiel
Aus dem Urteil des BGH, VersR 2004, 1138, folgt nicht, dass der Zahnarzt alle an sich nach § 4 Abs. 3 GOZ nicht umlegbaren Kosten geltend machen darf, wenn ein Missverhältnis im Vergleich zum dazugehörigen Behandlungshonorar besteht.

Grenzen der Zuwendungen eines Pharmaunternehmens
Landgericht München
Macht ein Pharmaunternehmen niedergelassenen Ärzten des Angebot, eine kostenlose Unternehmensberatung wahrzunehmen, gebietet es das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient, bei der Verschreibung von Medikamenten die ausschließliche Orientierung an den Interessen des Patienten vorzunehmen, die bereits aufgrund des Verdachts der unsachlichen Beeinflussung durch unentgeltliche Zuweisungen o.ä. seitens eines Herstellers von Medikamenten gefährdet ist. Eine kostenfreie Unternehmensberatung stellt jedenfalls stelle eine unlautere Zuwendung an den Arzt durch ein Pharmaunternehmen dar, wenn die Beratung sich nicht auf pharmakologische Fragestellungen bezieht, sondern auf solche des Praxismanagements.

Barmer-Hausarztvertrag - Kein Fall der integrierten Versorgung
Bundessozialgericht
Der von der Barmer Ersatzkasse mit der Gruppe von Hausärzten und Apotheken abgeschlossene sog. "Hausarztvertrag" ist keine neue Form einer versorgungsbereichsübergreifenden oder interdisziplinären "integrierten Versorgung" der Versicherten. Die Krankenkasse ist deshalb nicht befugt, ihre aufgrund des Vertrags entstehenden Aufwendungen - insbesondere zusätzliche Honorare für Hausärzte und Apotheken - durch Abzüge von den Gesamtvergütungen zu finanzieren, die sie an die Kassenärztlichen Vereinigungen für die herkömmliche Regelversorgung im ambulanten Bereich zu entrichten hat.

Auch Pathologe muß Notdienste machen
BSG Urteil
Auch ein Pathologe muß Notdienste bei der Kassenärztlichen
Vereinigung durchführen. Solange ein Mediziner in einer vertragsärztlichen Praxis beschäftigt ist, muß er auch die entsprechenden Pflichten übernehmen. Alter, Spezialisierung und selbst gesundheitliche Einschränkungen widersprechen dem nicht.

Zulässigkeit der Stellvertretung bei Chefarztbehandlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur für den Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung möglich
BGH
Der Wahlarzt hat seine disziplinprägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig zu erbringen. Denn der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur für die Fälle einer unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Überdies darf darin als Vertreter nur der ständig ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein.

Unterschiedliche Budgets für Oralchirurgen und für Fachzahnarztgruppe der MKG-Chirurgen sind rechtmäßig
LSG Niedersachsen-Bremen
Zwar sind die Tätigkeiten der MKG- und der Oralchirurgen derart ähnlich, dass grundsätzlich ihre Gleichbehandlung möglich wäre. Bei MKG-Chirurgen ist aber davon auszugehen, dass sie angesichts ihrer gleichzeitigen Zulassung als Vertragszahnarzt im Allgemeinen Zahnersatzleistungen nicht erbringen. Daher ist es gerechtfertigt, ihnen ein überhöhtes Budget für konservierent-chirurgische Leistungen zur Verfügung zu stellen. Zwar gibt es auch bei den Oralchirurgen behandelnde Zahnärzte, die keine Zahnersatzleistungen erbringen. Sie stellen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung aber eine zu vernachlässigende Minderheit dar.

Jahrelange Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen begründet kein schützenswertes Vertrauen gegenüber dem Steuerpflichtigen
BFH
1. Durch die Rechtssprechung ist geklärt, dass der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Vertrauensschutz hat, wenn sich die Rechtssprechung des BFH verschärft oder von einer allgemein geübten Verwaltungspraxis abweicht und der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage Dispositionen getroffen hat.
2. Soweit die Verwaltung den Vertrauensschutz nicht durch allgemeine Billigkeitsregelungen oder Übergangsregelungen berücksichtigt hat, muss ihm das Finanzamt durch Einzelmaßnahmen (z. B. nach § 163 AO) Rechnung tragen.
3. Ein schützenswertes Vertrauen, das die Pflicht zum Erlass einer Übergangsregelung oder Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall auslöst, ist nur gegeben, wenn als Vertrauensgrundlage eine gesicherte, für die Meinung des Steuerpflichtigen sprechende Rechtsauffassung bestand und die Rechtslage nicht als zweifelhaft erschien.
4. Eine gesicherte Rechtsauffassung kann aus einem schlichten Verwaltungsunterlassen, wie vorliegend bei jahrelanger Nichtbesteuerung von Schönheitsoperationen, nicht hergeleitet werden.

Keine gleichzeitige Teilnahme eines Hausarztes auch an fachärztlicher Versorgung
BSG
Ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Allgemeinarzt ist nicht zur Abrechnung fachärztlicher Leistungen in Form von Ösophago- und Koloskopien berechtigt. Er darf nur diejenigen Leistungen abrechnen, die nach der vom Bewertungsausschuss vorgenommenen Aufgliederung dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet worden sind. Eine übergreifende befristete Tätigkeit wegen besonderer persönlicher Befähigungen und Erfahrungen in der Erbringung spezieller Leistungen kann mangels Regelungslücke auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 1a S. 3 SGB V begründet werden.

Arzt ist wegen unwirtschaftlicher Verordnung eines Arzneimittels (Dosier Aerosol Berodual) gegenüber der Krankenkasse regresspflichtig
BSG
Die Maximaldosierung für das Dosier-Aerosol Berodual betrug nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse im Jahr 2000 12 Hübe je Tag. Eine höhere Dosierung ist sogar kontraindiziert, weil die Wahrscheinlichkeit des Auftretens auch schwerwiegender Nebenwirkungen erhöht wird. Damit ist die Verordnung zuzüglich von Fehlbedienungen im Umfang von 4 Hüben ab insgesamt 16 Hüben unwirtschaftlich; die Mehrkosten wegen unwirtschaftlicher Verordnung muss der Arzt im Wege des Regresses zahlen.

 

 

 

 

 

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