Urteile zur Hausratversicherung

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zur Hausratversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

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Kein Versicherungsschutz bei überraschendem Abreißen einer Halskette

OLG Hamm

AVB einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsortes nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden“. Reißt der Täter dem VN eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich das Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht dann kein Versicherungsschutz.
 

Ausnahmsweise besteht Beratungspflicht zu risikobegrenzender Tresorklausel

OLG Hamm

1. Tresor-/Verschlussklauseln sind in der Hausratversicherung als primäre Risikobegrenzung regelmäßig wirksam, sie stellen keine Obliegenheiten dar.

2. Wenn entsprechende Anhaltspunkte für den Versicherer (oder Versicherungsagenten) bestehen, muss der VN konkret zu den Voraussetzungen für ausreichenden Versicherungsschutz beraten werden (hier: zum Erfordernis, nach Erhöhung der Wertgrenze auf 50 % Schmuck in einem Tresor [mit bestimmten Merkmalen] aufzubewahren). Unterbleibt dies, kann dem VN ein Schadensersatzanspruch zustehen (hier: bejaht).
 

Keine Anwendung von § 1357 BGB auf eine Hausratversicherung

OLG Hamm

Zur Anwendung von § 1357 BGB auf eine Hausratversicherung, bei welcher – gegenüber dem Versicherer – gegenüber dem Versicherer – als Versicherungsnehmer allein die Ehefrau aufgetreten ist (Ehemann im konkreten Streitfall nicht Mit-VN; Abgrenzung zu BGH, VersR 2018, 557).

 

Ersatz von Mietausfallschäden

OLG Koblenz

1. Setzen die Versicherungsbedingungen für die Leistungspflicht des VR bei Mietausfallschäden voraus, dass diese durch infolge des Versicherungsfalls berechtigte Mietminderung oder Verweigerung der Mietzahlung eines Mieters entstanden sind, ist dem VN ein Schaden wegen unterbliebener Vermietung nicht zu ersetzen.

2. Die Ersatzpflicht des VR greift vielmehr nur ein, wenn ein Mieter die geschädigte Wohnung bei Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich bewohnt und die Mietzahlung danach berechtigt gemindert oder verweigert hat.

3. In dieser Auslegung hält § 3 Nr. 1 a VGB 88 der AGB-Kontrolle stand.

 

Einbruchdiebstahlversicherung, Zueignungsabsicht des Täters

KG

Eine Auslegung, nach der im Falle einer unberechtigten Kellerentrümpelung durch ein Räumungsunternehmen ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl mangels Zueignungsabsicht der Wegnehmenden gar nicht von den Bedingungen erfasst ist, führt zu einer Lücke, die mit dem Gesamtzusammenhang der in § 3 VHB 2012 enthaltenen Regelungen nicht vereinbar und von dem allgemeinen Sprachverständnis insoweit nicht mehr getragen ist.
 

Hausratversicherung, Einbruchsnachweis, Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Zurechnung von Maklerverhalten, Unwirksamkeit der Mehrwertsteuerklausel

LG Hamburg

1. Trotz § 6 Abs. 6 VVG trifft den Versicherer eine eigene Hinweispflicht, wenn er sich für die Erfüllung seines Interesses an einer Umstellung der Versicherungsbedingungen und der damit einhergehenden Pflichten, auch über die damit verbundenen Nachteile bzw. Verschlechterungen zu informieren, der Hilfe des Versicherungsmaklers des Versicherungsnehmers bedient. Insoweit agiert der Versicherungsmakler dann als Erfüllungsgehilfe des Versicherers und steht insoweit nicht im Lager des Versicherungsnehmers.

2. Die Mehrwertsteuerklausel des § 27 Nr. 3 VHB 2002 (04/05) ist wegen Intransparenz unwirksam.

 

Leitungswasserversicherung, Dichtigkeitsprüfung als Voraussetzung der Versicherung von Rohren

OLG Hamm

Der Gebäudeversicherer kann bei ausreichend deutlichem Hinweis daran wirksam vereinbaren, dass Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung nur dann versichert sind, wenn die Dichtigkeit dieser Rohre max. 5 Jahre vor Vertragsbeginn durch einen Sachverständigen in Anknüpfung an die die DIN 1986 geprüft worden ist und eventuell festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beseitig worden, ferner dass das Prüfprotokoll im Schadensfall vorzulegen ist.

 

Hausratversicherung, Abgrenzung Raub und Diebstahl

OLG Hamm

AVB einer Hausratversicherung können wirksam bestimmen, dass ein Raub außerhalb des Versicherungsorts nicht versichert ist, wenn Sachen „ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden“. Reißt der Täter dem Versicherungsnehmer eine Schmuckkette vom Hals und nutzt dabei lediglich den Überraschungsmoment dieser Handlung, besteht kein Versicherungsschutz.

 

Gefahrerhöhung in der Einbruchs-Diebstahlversicherung durch Deaktivierung der elektrischen Öffnungsüberwachung eines Fensters– „Big Maple Leaf“

LG Berlin

1. Die als Reaktion auf mehrere technische Störungen erfolgte Deaktivierung der elektrischen Öffnungsüberwachung eines Museumsfensters durch Museumsmitarbeiter stellt eine subjektive Gefahrerhöhung dar.

2. Zur Repräsentantenstellung der Museumsleitung sowie der für die Sicherheit eines Museums (Versicherungsnehmer) zuständigen Mitarbeiter.

 

Hausratversicherung, Entschädigungsgrenze für Trick-Diebstahle

LG Dortmund, r+s 2020, 463

Eine Leistungsbegrenzung einer Hausratversicherung auf 1.000,00 € u.a. für den Versicherungsfall Trickdiebstahl ist für den Versicherungsnehmer nicht überraschend und benachteiligt ihn – jedenfalls bei einer überschaubaren Prämienhöhe (hier: 13,08 €/Monat) – nicht unangemessen.


Kein Raub durch Entwendung einer Uhr vom Handgelenk ohne unmittelbare Gewalteinwirkung

LG Berlin

Ein versicherter Raub liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer mit keinem Angriff gerechnet hat und er erst durch die Entwendung der Uhr von seinem Handgelenk diese bemerkt hat, der Vorgang nach seiner Aussage "irre schnell" gegangen sei und er nur noch das Weglaufen zweier Männer bemerkt hat. Auch ein "Gegenziehen" des Versicherungsnehmers oder die Einnahme einer Deckungshaltung ändern hieran nichts, da dies keine bewusste Abwehr- oder Widerstandshaltung gegen eine Wegnahme darstellt, sondern eine unbewusste, reflexhafte Reaktion.

 

Drogenherstellung in der Wohnung als Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung

OLG Saarbrücken

1. Eine vorsätzliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrags beginnt, Drogen in der versicherten Wohnung herzustellen, da dadurch ein erheblicher Anreiz für Einbrüche gesetzt wird und das Risiko einer Brandstiftung steigt.

2. Der Nachweis, dass die Gefahrerhöhung für den nachfolgenden Brand nicht ursächlich gewesen ist, ist unabhängig davon nicht zu führen, ob bei dem Einbruch und der nachfolgenden Brandstiftung Drogen entwendet wurden.

 

Versicherer trägt Beweislast bei Rückforderungsanspruch

OLG Dresden

Auch wenn der Versicherer auf einen behaupteten Einbruchdiebstahl oder Raub lediglich eine „Vorauszahlung“ auf die Schadenssumme leistet, trägt er in einem Rückforderungsprozess die Beweislast.

 

Kein Nachweis des „äußeren Bildes“ einer Entwendung mit unglaubwürdigem Zeugen

OLG Dresden

1. Mit einem aufgrund seines Aussageverhaltes unglaubwürdigen Zeugen lässt sich der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kfz-Versicherung nicht führen.

2. Die fehlende Glaubwürdigkeit eines Zeugen ergibt sich vor allem, wenn dieser wechselhafte und widersprüchliche Angaben zum sogenannten Randgeschehen macht (hier: wechselhafte Angaben zur Ausbewahrung der Fahrzeugschlüssel und fehlende Erklärung von festgestellten, nicht von Gebrauchsspuren überlagerten Kopierspuren am Hauptschlüssel).

 

Vollständige Leistungsfreiheit des Einbruchdiebstahlversicherers bei irreführenden Angaben zur Abgabe einer Vermögensauskunft

OLG Koblenz

Wird im Rahmen der Regulierungsprüfung die Frage nach einer Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft zwar (insoweit zutreffend) bejaht, durch weitere Angaben jedoch der unzutreffende Eindruck erweckt, der Vorgang läge schon längere Zeit zurück, kann eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende arglistige Täuschung zu den finanziellen Verhältnissen vorliegen.

 

Wirksame Begrenzung des versicherungsrechtlichen Raubtatbestandes

KG

1. Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung bei der Definition des versicherten Raubes („Wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten“) ferner bestimmt, dass Gewalt nicht vorliegt „wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwertet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl)“, so ist eine solche Begrenzung des versicherungsrechtlichen Raubtatbestandes wirksam.

2. Die Voraussetzungen eines versicherten Raubes liegen demzufolge nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer beim abendlichen Flanieren zunächst nur ein Ziehen am Arm spürt und erst beim Weglaufen der Täter bewusst wird, dass seine Armbanduhr Objekt des Zugriffs war.
 

Zum Nachweis eines Einbruchsdiebstahls ohne Werkzeugspuren

OLG Karlsruhe

1. Macht der Versicherungsnehmer geltend, sein Fahrzeug sei vermutlich mit einem Fahrzeugschlüssel entwendet worden, den der Täter beim vorausgegangenen Wohnungseinbruch mitgenommen habe, gehören Einbruchsspuren nicht zum sogenannten "äußeren Bild" des Fahrzeugdiebstahls.

2. Findet die Polizei keine Werkzeugspuren an einer Terrassentür, ist dies nicht ohne weiteres ein Indiz dagegen, dass der Täter bei einem Wohnungseinbruch die gekippte Terrassentür gewaltsam geöffnet hat


Beweislast des Hausratversicherers in einem Rückforderungsprozess

OLG Dresden

Auch wenn der Versicherer auf einen behaupteten Einbruchsdiebstahl oder Raub lediglich eine "Vorauszahlung" auf die Schadenssumme leistet, trägt er in einem Rückforderungsprozess die Beweislast dafür, dass er die Vorauszahlung ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Er muss deshalb darlegen und beweisen, dass er in Wahrheit nicht zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Dabei kommen Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden, dem Versicherer im Rückforderungsprozess grundsätzlich nicht zugute. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Versicherer ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass er sich zum Grund der an ihn gestellten Forderung noch nicht abschließend äußern möchte.

 

Versicherter Raub in der Hausratversicherung

OLG Köln

Zum Begriff der „Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben, die an Ort und Stelle verübt werden soll“ als Voraussetzung für den Versicherungsfall „Raub“ i.S.d. Nr. 5.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (AHR-MPM 2009 Fassung 4.2011) über eine sog. Außenversicherung in Abgrenzung zu einem nicht versicherten einfachen Diebstahl/ Trickdiebstahl sowie zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 und § 305c Abs. 1 BGB.

 

Kein Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl/Trickdiebstahl

KG Berlin

1. Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung bei der Definition des versicherten Raubes (“wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten”) ferner bestimmt, dass Gewalt nicht vorliegt, “wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl)”, so ist eine solche Begrenzung des versicherungsrechtlichen Raubtatbestandes wirksam.

2. Die Voraussetzungen eines versicherten Raubes liegen demzufolge nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer beim abendlichen Flanieren zunächst nur einen Ziehen am Arm spürt und ihm erst beim Weglaufen der Täter bewusst wird, dass seine Armbanduhr Objekt des Zugriffs war.
 

Bestimmung des Sicherheitsstandards gem. § 81 Abs. 2 VVG

LG Krefeld

Bei der Bestimmung des versicherungsvertraglich vorauszusetzenden Sicherheitsstandards gem. § 81 Abs. 2 VVG ist nicht nur der Wert, sondern auch der übliche Aufbewahrungsort des gestohlenen Gegenstands zu berücksichtigen (hier: Abstellen eines wertvollen Fahrrads in einem Kellerverschlag).
 

Zum Begriff der "Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben, die an Ort und Stelle

OLG Köln

Zum Begriff der "Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben, die an Ort und Stelle verübt werden soll" als Voraussetzung für den Versicherungsfall "Raub" im Sinne der Nr. 5.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (AHR-MPM 2009 Fassung 4.2011) über eine so genannte Außenversicherung in Abgrenzung zu einem nicht versicherten einfachen Diebstahl/Trickdiebstahl sowie zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 2 und 305c Abs. 1 BGB.

 

Beweisgrundsätze zum äußeren Bild des Diebstahls und zur Entwendung von Hausrat zusammen mit Fahrzeug übertragbar

OLG Dresden

1. Von einer bedingungsgemäßen Entwendung ist bei der erweiterten Hausratversicherung auch dann auszugehen, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und es einschließlich der Gegenstände entwendet hat.

2. Die im Rahmen der Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundätze des „äußeren Bildes“ sind in diesem Fall auf die Hausratversicherung zu übertragen.

 

Einschränkung des Raubbegriffs im Außenversicherungsschutz bei einer Hausratsversicherung

LG Köln

Im Hinblick darauf, dass eine Außenversicherung eine Erweiterung des Versicherungsschutzes

innerhalb der Hausratsversicherung darstellt, bestehen keine Bedenken gegenüber der Einschränkung des Raubbegriffs („Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben“). Eine Bedrohung mit einer Gewalttat für Leib oder Leben kennzeichnet sich dadurch, dass - in Anlehnung an die strafrechtlichen Begrifflichkeiten - der Täter jedenfalls eine Gewalttat in ausreichend konkreter Form in Aussicht stellt. Eine Gewaltanwendung, bei welcher nicht das zukünftige Verhalten im Fokus steht, sondern das tatsächliche Handeln des Täters, ist davon jedoch gerade nicht erfasst.

 

Beweis eines Einbruch-Diebstahls in versicherter Zeit; Jahreswechsel

OLG Dresden

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb versicherter Zeit erfolgt ist. Hierfür reicht es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird.

 

Urkundenfälschung als besonderer Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung

OLG Düsseldorf, VersR 2019, 157

1. Der besondere Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung liegt vor, wenn beim Versicherer nachträglich veränderte Quittungen eingereicht werden.

2. Es kann dahinstehen, ob der VN selbst die Veränderungen auf den Belegen vorgenommen hat, wenn er jedenfalls wusste, dass sie verändert und damit verfälscht i. S. v. § 267 StGB waren.

3. Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt auch ein, wenn der VN tatsächlich die veränderten Beträge gezahlt haben sollte. Das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung – auch berechtigter – Deckungsansprüche zu beseitigen, reicht aus.

4. Leistungsfreiheit besteht auch dann, wenn über einen im Vergleich zur Gesamtsumme nur relativ geringen Betrag getäuscht werden sollte. Bei einer Veränderung der Quittung über einen Betrag von 3.060,- Euro liegt hingegen bereits absolut keine nur geringfügige Summe vor.
 

Berechnung des Neuwerts einer entwendeten Rolexuhr ohne Echtheitszertifikat

OLG Düsseldorf

Steht die Echtheit einer entwendeten Rolex-Uhr fest, ist für die Berechnung ihres Werts in der Neuwertversicherung kein Abschlag vorzunehmen, wenn weder Echtheitszertifikat noch Originalverpackung vorliegen. Beides sind keine wertbildenden Faktoren für die Feststellung des Neuwertes einer solchen Uhr.

 

Nachweis eines Raubes durch Anhörung des Versicherungsnehmers nur bei uneingeschränkter Glaubwürdigkeit

OLG Saarbrücken

Der Versicherungsfall „Raub“ kann auch durch persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist. Daran fehlt es, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen aufdrängen.

 

Innerhalb der Wertgrenze liegt keine grob fahrlässige Herbeiführung bei leicht auffindbarem Tresorschlüssel vor

KG

1. Ist für Wertsachen, die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesichertem Behältnis verwahrt werden, eine bestimmte Wertgrenze vereinbart, kann sich der Versicherer für innerhalb der Wertgrenze aufgrund eines Einbruchdiebstahls aus einem Tresor gestohlene Wertsachen nicht auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG berufen, auch wenn der Tresorschlüssel für die Diebe hinter einem Heizkörper leicht auffindbar war.

2. Wie sich aus der Vereinbarung der Wertgrenze ergibt, setzt der nach dem Vertrag vorausgesetzte Sicherheitsstandard für Wertsachen innerhalb der Wertgrenze gerade keine besondere Sicherung voraus, so dass dem Versicherungsnehmer nicht vorgehalten werden kann, eine gleichwohl vorgenommene Sicherung durch andere Umstände wieder – jedenfalls zum Teil – außer Kraft gesetzt zu haben.

 

Nachweis eines Raubes durch Anhörung des VN nur bei uneingeschränkter Glaubwürdigkeit

OLG Saarbrücken

Der Versicherungsfall „Raub“ kann auch durch persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden. Wesentliche Voraussetzung dieses Nachweises ist aber, dass der Versicherungsnehmer, auf dessen alleiniger Schilderung der Beweis beruhen soll, uneingeschränkt glaubwürdig ist. Daran fehlt es, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen lassen oder sich doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung aufdrängen.

 

Urkundenfälschung als besonderer Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung selbst bei berechtigten Ansprüchen

OLG Düsseldorf

1. Der besondere Verwirkungsgrad der arglistigen Täuschung liegt vor, wenn beim Versicherer nachträglich veränderte Quittungen eingereicht werden.

2.  Es kann dahinstehen, ob der VN selbst die Veränderungen auf den Belegen vorgenommen hat, wenn er jedenfalls wusste, dass sie verändert und damit verfälscht im Sinne des § 167 StGB waren.

3. Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt auch ein, wenn der VN tatsächlich die veränderten Beträge gezahlt haben sollte. Das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung - auch berechtigter -Deckungsansprüche zu beseitigen, reicht aus.

4. Leistungsfreiheit besteht auch dann, wenn über einen im Vergleich zur Gesamtsumme nur relativ geringen Betrag getäuscht werden sollte. Bei einer Veränderung der Quittung über einen Betrag von 3.060,00 € liegt hingegen bereits absolut keine nur geringfügige Summe vor. 

 

Verschuldensmaß bei leicht auffindbarem Tresorschlüssel

KG Berlin

Ist im Hausratversicherungsvertrag für Wertsachen, die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, eine bestimmte Wertgrenze vereinbart, kann sich der Versicherer nicht auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG (subjektiver Risikoausschluss) berufen, wenn bei einem Einbruchsdiebstahl  Wertsachen aus einem Tresor gestohlen werden, deren Wert innerhalb der Wertgrenze liegt. Das gilt auch, wenn der VN den Dieben die Öffnung des Tresors durch ein leicht auffindbares Versteck des Tresorschlüssels hinter einem Heizkörper ermöglicht hat.  

 

Hausratversicherung; unzulässige Feststellungsklage zum Anspruchsgrund 

OLG Frankfurt/Main 

Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage über den Anspruch auf Hausratversicherungsleistungen dem Grunde nach, wenn zugleich über den Umfang des Schadens gestritten wird.

 

Beweiserleichterungen im Fall von aus dem Kfz entwendeten Gegenständen 

OLG Dresden

Eine bedingungsgemäße Entwendung liegt bei der erweiterten Hausratversicherung auch vor, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und es einschließlich der Gegenstände entwertet hat. Die zur Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundsätze des „äußeren Bildes“ sind auf die Hausratversicherung zu übertragen.

 

Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers nach Erteilung eines Sicherungsscheins für dessen Kreditgeber durch den Versicherer

OLG Dresden

1. Erteilt der Versicherer dem Kreditgeber des Versicherungsnehmers einen Sicherungsschein, erlischt die Befugnis des Versicherungsnehmers, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Auch eine Feststellungsklage kann er dann nicht mehr erheben.

2. Die Obliegenheit zur Vorlage von Belegen setzt ein konkretes Auskunftsverlangen voraus.

3. Stellt die Staatsanwaltschaft ein gegen den Versicherungsnehmer geführtes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, kommt eine Beweisantizipation zu Lasten des Versicherungsnehmers im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht.

 

Keine Beweiserleichterungen bei einem behaupteten Diebstahlsversuch

LG Frankfurt am Main

Dem Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung kommen für die Behauptung eines Diebstahlversuchs, bei dem das Fahrzeug an seinem Abstellort wieder gefunden wurde, keine Beweiserleichterungen zu. Bei der Frage, welche Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis zu stellen sind, sind jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen

 

Verschuldensmaß bei leicht auffindbarem Tresorschlüssel
KG Berlin
Ist im Hausratversicherungsvertrag für Wertsachen, die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, eine bestimmte Wertgrenze vereinbart, kann sich der Versicherer nicht auf eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG (subjektiver Risikoausschluss) berufen, wenn bei einem Einbruchsdiebstahl  Wertsachen aus einem Tresor gestohlen werden, deren Wert innerhalb der Wertgrenze liegt. Das gilt auch, wenn der VN den Dieben die Öffnung des Tresors durch ein leicht auffindbares Versteck des Tresorschlüssels hinter einem Heizkörper ermöglicht hat.  

 

Unzulässige Feststellungsklage zum Anspruchsgrund
OLG Frankfurt/Main
Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage über den Anspruch auf Hausratversicherungsleistungen dem Grunde nach, wenn zugleich über den Umfang des Schadens gestritten wird.

 

Beweiserleichterungen im Fall von aus dem Kfz entwendeten Gegenständen
OLG Dresden 
Eine bedingungsgemäße Entwendung liegt bei der erweiterten Hausratversicherung auch vor, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und es einschließlich der Gegenstände entwertet hat. Die zur Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundsätze des „äußeren Bildes“ sind auf die Hausratversicherung zu übertragen.

 

 Stand September 2018

 

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls
KG
1. Beim Einsteigediebstahl ist der Nachweis von Spuren erforderlich, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang zu seiner Beute verschafft hat.
2. Wird die Existenz von zwei weiteren Schlüsseln gegenüber der Polizei und den Versicherern verschwiegen, kann die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers eingeschränkt sein mit der Folge, dass die Entwendung abhanden gekommener Gegenstände nicht mehr durch dessen Anhörung nachgewiesen werden kann.

Leistungsfreiheit des Hausratversicherers wegen versuchter arglistiger Täuschung
OLG Düsseldorf
Der Hausratsversicherer ist wegen versuchter arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers gemäß § 30 VGH in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG leistungsfrei, wenn feststeht, dass dieser zum Nachweis des Schadens bei einem Einbruchsdiebstahl Quittungen eingereicht hat, von denen er wusste, dass diese verändert worden waren. Das gilt auch dann, wenn er die Quittungen nicht selbst verfälscht hat. Das Einreichen einer verfälschten Quittung erfüllt gleichermaßen den Straftatbestand des § 267 StGB und führt auch dann, wenn tatsächlich entsprechende Beträge gezahlt worden sein sollten, regelmäßig zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Ausreichend ist, dass die falsche Angabe einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, ohne dass dabei Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers vorausgesetzt wird.

Keine Beweiserleichterungen bei einem behaupteten Diebstahlsversuch
LG Frankfurt am Main
Dem Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung kommen für die Behauptung eines Diebstahlversuchs, bei dem das Fahrzeug an seinem Abstellort wieder gefunden wurde, keine Beweiserleichterungen zu. Bei der Frage, welche Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis zu stellen sind, sind jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berücksichtigen. Im Falle eines behaupteten Diebstahlsversuchs ist der Nachweis des äußeren Bildes durch den Versicherungsnehmer nicht ausreichend, sondern es ist ein entsprechender Vollbeweis zu erbringen. Denn der Grundsatz der höchstrichterlichen Einschätzung, nach der ein äußeres Bild durch das Nicht-Wiederauffinden eines Fahrzeugs erbracht werden kann, findet für den Diebstahlsversuch schon keine Anwendung, da das Fahrzeug mangels Diebstahlserfolges ja aufgefunden wurde.

Beweiserleichterung gilt auch für Nachschlüsseldiebstahl
OLG Dresden
Auch für einen Nachschlüsseldiebstahl greift die Beweiserleichterung des "äußeren Bildes", wenn der Versicherungsnehmer konkrete Umstände beweist, die es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlicher machen, dass nicht ein richtiger Schlüssel, sondern ein Nachschlüssel benutzt wurde.

Arglistige Obliegenheitsverletzung durch versuchten Schadensnachweis mittels verfälschter Urkunde
OLG Düsseldorf
1. Der Hausratversicherer wird nach einem Einbruchdiebstahl leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nachträglich verfälschte Quittungen im Wissen um die Veränderungen zum Schadensnachweis beim Versicherer einreicht, selbst wenn er die Verfälschungen nicht selbst vorgenommen hat.
2. Arglist erfordert keine Bereicherungsabsicht. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung - auch berechtigter - Deckungsansprüche zu beseitigen.

Auch für einen Nachschlüsseldiebstahl greift die Beweiserleichterung des "äußeren Bildes"
OLG Dresden
Auch für einen Nachschlüsseldiebstahl greift die Beweiserleichterung des "äußeren Bildes", wenn der Versicherungsnehmer konkrete Umstände beweist, die es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlicher machen, dass nicht ein richtiger Schlüssel, sondern ein Nachschlüssel benutzt wurde.

Beweiserleichterungen zum Beweismaß bei Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung
OLG Frankfurt am Main
Auch für eine Entwendung durch Raub oder räuberische Erpressung gelten die Beweiserleichterungen zum Beweismaß. Dies ist auch gerechtfertigt, weil es für den Raub bzw. die räuberische Erpressung häufig keine Zeugen gibt. Danach genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er im ersten Schritt lediglich das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls/Raubs bzw. einer Vandalismus-Tat darlegt und beweist, aufgrund dessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Einbruchdiebstahl/Raub bzw. einem Fall von Vandalismus ausgegangen werden kann. Es genügen dabei grundsätzlich auch die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers selbst. Offen bleibt, inwieweit die Beweiserleichterung auch für das Vorhandensein und Abhandenkommen der versicherten Sachen gilt.

Vertragsauslegung bei Vereinbarung einer Entschädigungsgrenze für Wertsachen in der Hausratversicherung
OLG Düsseldorf
Ein Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB kann erst dann festgestellt werden, wenn sich nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks einer Regelung eine Abweichung von den AVB feststellen lässt.

Zur Auslegung des Merkmals "Sachen aus Gold" in § 19 Nr. 1 c) VHB 2000
LG Berlin
Eine Uhr mit einem massiven Goldgehäuse ist auch dann eine Sache aus Gold i.S.v § 19 Nr. 1 c VHB 2000, wenn sie nicht ganz aus Gold besteht, ihr Wert aber vom Materialwert des Goldanteils wesentlich mitbestimmt wird.

Nachweis eines Blitz- bzw. Überspannungsschadens bei Blitzeinschlag in Nachbarhaus
AG Wesel
Ein versicherter Blitz- bzw. Überspannungsschaden liegt im konkreten Fall vor, wenn es in einem Abstand von lediglich 27 m zum Schadensort zu einem Blitzeinschlag im Nachbarhaus gekommen ist, der so stark war, dass er nach sachverständiger Untersuchung ein entsprechend hohes Magnetfeld aufbauen und dadurch einen Schaden an der Alarmanlage der Versicherungsnehmerin verursachen konnte.

 

Leistung einer Hausratversicherung nur bei Unmittelbarkeit zwischen Elementargewalt und Schaden
OLG Dresden
Eine in der Hausratsversicherung geforderte "Unmittelbarkeit" von Elementargewalten ist nur dann gegeben, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist und nicht eine andere Ursache dazwischentritt. Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss doch das unmittelbare Auftreffen bzw. die mechanische Einwirkung der Naturgewalt zu den Schäden führen. Eine Naturgewalt ist in diesem Sinne nicht unmittelbar schadensstiftend, wenn es durch Wassereintritt zu Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.

Entschädigungsgrenze für Wertsachen, hier: goldene Armbanduhren der Marke Rolex
LG Baden-Baden
1. § 19 Nr. 2 VHB 84, der die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf insgesamt 20 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist wirksam.
2. Eine Armbanduhr aus Gold ist eine Wertsache im Sinne von § 19 Nr. 1 c VHB 84.

Fahrlässiger Schlüsselverlust in der Hausratversicherung
OLG Hamm
Eine Versicherungsnehmerin handelt fahrlässig, wenn sie die Entbindung ihrer Handtasche mit Hausschlüssel und Ausweispapieren dadurch ermöglicht, dass sie die Tasche unbeaufsichtigt in einem Fahrradkorb belässt. Gelangen die Diebe dann mit Hilfe des entwendeten Originalschlüssels in die Wohnung, stellt dies kein versichertes Ereignis dar.

Leistung einer Hausratsversicherung nur bei Unmittelbarkeit zwischen Elementarge-walt und Schaden
OLG Dresden
Eine in der Hausratsversicherung geforderte "Unmittelbarkeit" von Elementargewalten ist nur dann gegeben, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist und nicht eine andere Ursache dazwischentritt. Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss doch das unmittelbare Auftreffen bzw. die mechanische Einwirkung der Naturgewalt zu den Schäden führen. Gerade das Wasser, das sich infolge des Starkregens auf dem das Gebäude umgebenden Grund und Bo-den angesammelt hat, muss schadensstiftend gewesen sein. Eine Naturgewalt ist in diesem Sinne nicht unmittelbar schadensstiftend, wenn es durch Wassereintritt zu Schimmelbildung kommt, der wiederum eingelagerte Gegenstände beschädigt.

Klausel über Pflicht zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste ist wirksam
OLG Köln
1. Die Klausel über die Pflicht zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei Polizei und Versicherer ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam und beteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
2. Die im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zwingende Anhörung der BaFin nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG kann in dem Berufungsrechtszug nach-geholt werden.
3. Der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG richtet sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbotes.

Entschädigungsgrenze für Wertsachen, hier: Goldene Armbanduhren der Marke Rolex
LG Berlin
1. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dem Wortlaut des § 19 Nr. 1 c VHB 2000 entnehmen, dass „alle Sachen aus Gold" unabhängig davon, ob sie als Schmucksachen anzusehen sind, der Wertgrenze des § 19 Nr. 2 VHB 2000 unterfallen, wobei im allgemeinen Sprachgebrauch gerade eine „goldene Uhr" als „Sache aus Gold" gilt.
2. Erkennbarer Zweck von § 19 VHB ist es, das Risiko des Hausratversicherers zu begrenzen. Die besondere Diebstahlsgefährdung von Goldsachen liegt auch darin, dass ein Dieb oder Hehler sich den reinen Materialwert des Goldes durch Umarbeiten oder Einschmelzen verhältnismäßig gleich zunutze machen kann. Das gilt auch dann, wenn der Materialwert des Goldes den Wert der ganzen Sache - wie hier - nicht erreicht. (hier: Rolex Uhren für 24.250,00 € und 25.800,00 €).

Entschädigungsgrenze für Wertsachen, hier: Goldene Armbanduhren der Marke Rolex
OLG Frankfurt
1. Sowohl die Entschädigungsgrenze für Wertsachen (20 % der Versicherungssumme) in § 19 Nr. 2 VHB 97 als auch die Regelung in § 19 Nr. 3c VHB 97 wonach für Sachen aus Gold, die sich außerhalb der in der Klausel genannten Behältnissen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt 20.000,00 € begrenzt ist, hält der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
2. Armbanduhren, die aus massivem Gold hergestellt sind, erfüllen - auch wenn es sich bei Ihnen zugleich bestimmungsgemäß um Zeitmesser und damit auch um Gebrauchsgegenstände handelt - das Tatbestandsmerkmal „Sachen aus Gold".

Beratungspflicht eines Maklers zum Einbau eines Tresors bei nachträglicher Wertsachenanschaffung
OLG Frankfurt
1. Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet, ungefragt bei Veränderungen aus der Sphäre des Versicherungsnehmers (z.B. Neuanschaffungen, Werterhöhung, neue Gefahrenpotentiale) diesen auf eine Anpassung des Versicherungsschutzes anzusprechen, wenn der Versicherungsnehmer ihn darüber nicht informiert hat.
2. Bei Übernahme des Versicherungsbestandes eines Versicherungsvertreters ist ein Versicherungsmakler nicht verpflichtet, die Versicherungsnehmer darauf anzusprechen, ob sich das Verlustrisiko durch nachträgliche Anschaffungen, insbesondere von Wertsachen erhöht hat und der Versicherungsschutz entsprechend anzupassen ist.
3. Selbst wenn man eine solche Beratungspflicht bejahen wollte, besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Jahresrechnung auf eine Überprüfung der Versicherungssumme hinweist, falls neuer Hausrat angeschafft wurde.

Abgrenzung von Raub- und Trickdiebstahl in der Hausratversicherung
LG Ansbach
1. Wenn im Ausland vorgebliche Polizisten das Auto des Versicherungsnehmers an-halten und nach Drogen sowie Falschgeld fragen, um dann einen Briefumschlag mit Geld an sich zu nehmen, stellt dies keinen Raubschaden dar.
2. Trägt der Versicherungsnehmer zeitnah gegenüber der Polizei ein nicht versichertes Geschehen vor und gibt es keine Anhaltspunkte für Verständnisschwierigkeiten, behauptet er nachfolgend jedoch einen gravierend abweichenden Sachverhalt (hier: Bedrohung mit einer Pistole), kann das Gericht keine sichere Überzeugungsbildung erlangen.

Anforderungen an den Entwendungsnachweis in der Hausratversicherung
OLG Köln
1. An einem substantiierten Vortrag zum Entwendungsnachweis fehlt es, wenn das Diebesgut und die Anschaffungsvorgänge nur allgemein beschrieben werden. Dies gilt erst Recht, wenn zahlreiche Gegenstände in der Strafanzeige gegenüber der Polizei nicht aufgeführt werden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Auch wenn an die Spezifizierung der abhanden gekommenen Sachen keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, bedarf es bei einem substantiierten Bestreiten zumindest der Darlegung, wie der Versicherungsnehmer in den Besitz eines hohen Bargeldbetrages und anderer Wertsachen gekommen sein will.
2. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat und im Rahmen der Klageerwiderung auf die Aspekte, auf die das Gericht die Klageabweisung stützt, unmissverständlich hinge-wiesen wurde und kein Ansatzpunkt besteht, dass die Ausführungen missverstanden wurden.
3. Auch bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der gerichtlichen Prozessleitungspflicht bedarf es eines Vorbringens zur Kausalität des erstinstanzlichen Verfahrensfehlers, woran es fehlt, wenn sich das Vorbringen in der Berufung in der bloßen Behauptung erschöpft, dass ein ausreichender Vortrag bereits in erster Instanz erfolgt sei.

Fahrlässige Ermöglichung der Entwendung eines Wohnungsschlüssels
LG Münster
Wer seinen Wohnungsschlüssel in dem Korb eines Fahrrads aufbewahrt und das Fahrrad kurzfristig unbeobachtet abstellt, ermöglicht den Versicherungsfall Diebstahl auch dann fahrlässig, wenn er sich in der Nähe des Fahrrads aufhält.

 

 

 


Beim plötzlichen Wegreißen von Gegenständen durch den Täter ohne Überwindung bewussten Widerstands liegt kein versicherungsvertraglicher Raub vor
OLG Düsseldorf
1. Der Versicherungsnehmer ist zur Geltendmachung des Raubgeschehens persönlich anzuhören. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn die fehlende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers fest steht. Derartige Umstände liegen nicht bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Vortrag zum Schadensereignis abwandelt. Die Widersprüchlichkeit des Parteivortrags ist erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
2. Ein versicherungsvertragsrechtlicher Raub liegt nicht vor, wenn beim plötzlichen Wegreißen von Gegenständen durch den Täter kein bewusster Widerstand überwunden wird.
3. Eine Drohung mit Gefahr für Leib und Leben liegt nicht vor, wenn die Stimme des Täters zwar bedrohlich geklungen haben soll, dies aber die Versicherungsnehmerin nur veranlasst hat, sich umzudrehen, ohne dass sie eine Vorstellung davon hatte, was die Person von ihr will.

Das überraschende Greifen des Täters durch das geöffnete Fenster eines Autos auf einem Rastplatz stellt einen einfachen Diebstahl und keinen Raub dar
LG Köln
Greift der Täter überraschend durch das geöffnete Fenster eines Autos auf einem Rastplatz, liegt darin kein Raub, sondern lediglich ein einfacher Diebstahl.

Nachweis eines äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
BGH
Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren „stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

Ermittlung des Versicherungswertes eines Radladers
Landgericht Dessaus-Rösslau
1. Zur Ermittlung des Versicherungswertes einer Maschine hat der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmern bei der Vertragsanbahnung grundsätzlich im Einzelnen darüber aufzuklären, was nach den Versicherungsbedingungen unter dem Listenpreis zu verstehen ist.
2. § A 5 Nr. 1 a ABMG 2008 ist unwirksam.

Obliegenheit, der Polizei eine "Stehlgutliste" einzureichen
OLG Celle
1. Zur Auslegung einer Klausel der Hausratversicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen hat.
2. Die Obliegenheit in der Hausratversicherung, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, ist eine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit, für die das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG gilt.

 

Bei der Regelung zu den Entschädigungsgrenzen in § 19 Nr. 3 VHB 92 handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Risikobegrenzung
LG Dortmund
1. Die in den § 19 Nr. 3 a) und c) VHB 92 vereinbarten Entschädigungsgrenzen stellen keine verhüllte Obliegenheit, sondern vielmehr eine objektive Risikobegrenzung dar.
2. Die Regelungen in § 19 Nr. 3 VHB 92 sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

Kein Entwendungsnachweis bei wechselnden Angaben zum Stehlgut
OLG Naumburg
Gegen die dem Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung zukommende Redlichkeitsvermutung kann bei einem Einbruch in einem Büro sprechen, dass der Versicherungsnehmer von einer recht überschaubaren Anzahl dort angeblich zurückgelassener persönlicher Gegenstände gegenüber der Polizei nur einen Teil als entwendet angibt, um später - ohne hierfür eine plausible Erklärung geben zu können - noch weitere, besonders wertvolle Sachen als gestohlen zu melden.

Begriff des Brandes
OLG Hamm
Ein Brand im Sinne von § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB liegt nicht vor, wenn sich Speisen in einem Topf auf dem Herd derart entzünden, dass der in den halb geschlossenen Topf einströmende Sauerstoff stichflammenartig verbrennt, wenn diese Stichflammen brennbare Gegenstände nicht erreichten bzw. erreichen konnten.

Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit nach Brand durch Saunaofen
Landgericht München
1. Unterlassene Sicherheitsvorkehrungen bei Lagerung brennbaren Materials nahe einem Saunaofen und die versehentliche Betätigung des Ofenschalters bei beschriftetem Bedienpaneel können den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründen.
2. Die Einstellung eines gegen die Versicherungsnehmer geführten Ermittlungsverfahrens nach § 153 STPO steht der Annahme grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht entgegen.

Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bei Entwendung von Bargeld aus einem Geldschrank
OLG Karlsruhe
1. Ein verschlossener Panzer - Geldschrank - im Sinne der Bedingungen einer Einbruchsversicherung für eine Gaststätte liegt nicht mehr vor, wenn das Schloss einer Einwurfschublade regelmäßig nicht bestätigt wird und durch die Öffnung - wenn auch mit einiger Mühe - Geld entnommen werden kann.
2. In derartigen Fällen kann allerdings - die geringere - Entschädigung geschuldet sein, die die Versicherungsbedingungen für die Entwendung von Geld „ aus unter anderem Verschluss in Behältnissen die erhöhte Sicherheit gewähren" vorsehen.

 

Urteile aus dem Jahr 2014

 

Verletzung der ehelichen Vermögensfürsorgepflicht durch heimliches Ummelden einer Hausratversicherung
OLG Bremen
Verstößt ein Ehegatte während des Zusammenlebens gegen die ihn nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB treffende Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten, indem er heimlich die Hausratversicherung für die gemeinsame Ehewohnung auf eine allein in seinem Eigentum stehende Wohnung ummeldet, weshalb der aufgrund eines späteren Einbruchs entwendete Hausrat in der Ehewohnung nicht von der Versicherung ersetzt wird, ist er dem so hintergangenen Ehegatten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.

Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
OLG Koblenz,
Der Nachweis der Einbruchdiebstahls ist nicht geführt, wenn Einbruchspuren fehlen und dass den Zugang sichernde Vorhängeschloss so viel „Spiel" hat, dass der Riegel ohne Kraftanwendung zurückgezogen werden konnte.

Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bei einem nur versuchtem Einbruchdiebstahl
OLG Naumburg
Selbst wenn bei einer Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls nicht feststeht, ob überhaupt und, wenn ja, welche konkreten Gegenstände entwendet wurden, kann der Versicherer dennoch für die Beschädigung einer Eingangstür wegen eines versuchten Einbruchdiebstahls einstandspflichtig sein.

Vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste
AG Düsseldorf
Reicht der Versicherungsnehmer keine Stehlgutliste bei der Kriminalpolizei ein, obwohl er von dem Versicherer auf diese Obliegenheit hingewiesen wurde, so verstößt er vorsätzlich gegen die Obliegenheit. Der Versicherer ist vollständig leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer auch keine Tatsachen vorträgt, aus denen geschlossen werden kann, dass die Obliegenheitsverletzung ohne Kausalität geblieben ist.

Anforderungen an einen Panzer-Geldschrank im Sinne der Einbruchsversicherung
OLG Karlsruhe
1. Ein verschlossener Panzer-Geldschrank im Sinne der Bedingungen einer Einbruchsversicherung für eine Gaststätte liegt dann nicht mehr vor, wenn das Schloss einer Einwurfschublade regelmäßig nicht betätigt wird und durch die Öffnung - wenn auch mit einiger Mühe - Geld entnommen werden kann.
2. In derartigen Fällen kann allerdings die - geringere - Entschädigung geschuldet sein, die die Versicherungsbedingungen für die Entwendung von Geld "aus unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren" vorsehen.

 

Entschädigungsgrenze für Wertsachen
LG Flensburg
1. Ein Tresor der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA-Blatt 24992 stellt keine Zertifizierung im Sinne des § 13 Ziffer 1 b) aa) VHB dar.
2. Der Nachweis einer Verankerung gemäß den Vorschriften des Herstellers nach § 13 Ziffer 1 b) bb) VHB ist nicht erbracht, wenn dem Versicherungsnehmer keine Einbauanleitung des Herstellers vorliegt, aus der sich z. B. ergeben könnte, ob Schwerlastdübel oder einfache Baumarktdübel vorgegeben waren und ob neben der Rückwand auch der Boden des Tresors verdübelt werden sollte.

Grobe Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung eines Schlüssels im Hundezwinger
LG Kassel
1. Die vorgerichtliche Kürzung des Versicherers in Höhe von 50 % gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist nicht zu beanstanden, wenn alle Möglichkeiten, wie ein Täter eindrang, grob fahrlässig herbeigeführt wurden (hier: Zurücklassen eines Schlüssels im Hundezwinger, Einbau des Schlosses einer alten Schließanlage, zu der noch zahlreiche Schlüssel im Umlauf sind oder Verlassen der Wohnung bei einem Kippfenster).
2. Das Verstecken eines Schlüssels im Hundezwinger durch den Ehemann der Versicherungsnehmerin ist grob fahrlässig, selbst wenn das Versteck nur der Familie bekannt gewesen sein sollte, da es nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dass Dritte in dem angrenzenden Hundezwinger nach einem versteckten Schlüssel suchen. Das Verstecken eines Haustürschlüssels im Hundezwinger stellt auch keinen so besonders ungewöhnlichen Ort dar, dass die Sorgfaltswidrigkeit entfallen könnte und dass scharfe Schäferhunde das Gelände bewachen, da es für einen potenziellen Täter, der mit Hunden gut umgehen kann, ein Leichtes ist, Hunde vorübergehend abzulenken, zumal die Hunde auf dem 3.000 Quadratmeter großen Grundstück frei umherlaufen und sich nicht stets innerhalb oder in der Nähe des Hundezwingers befinden.
3. Der Einbau des Schlosses einer alten Schließanlage, welches zuvor bei der Firma der Versicherungsnehmerin bzw. ihres Ehemannes im Einsatz war, ist grob fahrlässig, da zu diesem Schloss noch eine Vielzahl von Schlüsseln im Umlauf sind und nicht angegeben werden kann, wer überhaupt noch im Besitz eines zum Schloss passenden Schlüssels war. Daran ändert sich nichts dadurch, dass keine der ehemaligen Mitarbeiter gewusst haben will, wo das alte Schloss eingebaut wird. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin von dem Einbau des alten Schlosses nichts gewusst haben will, da der Ehemann insoweit Repräsentant ist. So war der Ehemann für den Einbau des Schlosses in die Verbindungstür zwischen Garage und Keller verantwortlich, die Versicherungsnehmerin "kümmerte sich um solche Dinge nicht". Ihr Ehemann war befugt, den Einbau von Schlössern selbstständig für die Versicherungsnehmerin vorzunehmen. Zudem folgt die Zurechnung aus § 47 Abs. 1 VVG, da der Ehemann mitversicherte Person ist.
4. Sollte der Täter durch ein gekipptes Fenster eingedrungen sein, wäre auch dies grob fahrlässig herbeigeführt worden, auch wenn es sich um eine Balkontür im ersten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss handelte. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Versicherungsnehmerin die Wohnung lediglich für eine kurze Zeit verlässt. Bei einer geplanten Urlaubsreise sind jedoch sämtliche Fenster zu schließen, unabhängig davon, in welcher Lage sich das Haus befindet.
5. Der Nachweis der Kausalität im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG ist vom Versicherer geführt, wenn bei allen in Betracht kommenden Begehungsweisen grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

Hinreichender Nachweis eines Fahrraddiebstahls aus einem mit Zahlenschloss verschlossenen Keller durch Zeugenbeweis
AG Berlin-Pankow-Weißensee
Der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung hat einen Einbruchdiebstahl in seinen Keller mit der Entwendung von Fahrrädern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen, wenn eine Zeugin glaubhaft bekundet hat, a) dass der Versicherungsnehmer den Keller am Vorabend einer Urlaubsreise ordnungsgemäß mit einem Zahlenschloss verschlossen hat, b) dass in dem Keller 4 Fahrräder, darunter auch die vom Versicherungsnehmer als gestohlen gemeldeten, abgestellt waren, c) dass der Versicherungsnehmer unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub festgestellt hat, dass das Zahlenschloss geöffnet und 2 Fahrräder gestohlen waren, was sie (die Zeugin), als sie vom Versicherungsnehmer hinzugerufen wurde auch selbst wahrgenommen hat.
 

Leistung aus Hausratversicherung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls bedarf Darlegung der gestohlenen Gegenstände
OLG Bremen
Eine Versicherung kann auf Leistung aus einer Hausratversicherung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nur dann erfolgreich in Anspruch genommen werden, wenn der Vortrag zu den entwendeten Gegenständen als ausreichend angesehen werden kann. Kann der Versicherungsnehmer die Gegenstände nur in sehr allgemeiner Form beschreiben und ist es dementsprechend dem Gericht nicht möglich, Feststellungen zur Höhe eines etwaigen Schadens zu treffen, so kann eine auf Leistung aus Versicherung gerichtete Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Zwar kommen bei einem Einbruch in Privaträume dem Versicherungsnehmer, der sich typischerweise in Beweisschwierigkeiten befindet, verschiedene Erleichterungen zu. So kann das Vorhandensein und spätere Verschwinden von Gegenständen nach Anhörung eines glaubwürdigen Versicherungsnehmers als bewiesen anzusehen sein. Bleiben die Beschreibungen der betreffenden Gegenstände indes so vage, dass es letztlich an einer ausreichenden Grundlage für eine etwaige Schadensschätzung oder Zeugenbefragung fehlt, so scheidet ein Versicherungsanspruch aus.

Zum Nachweis eines Einbruchsdiebstahls genügen nicht nur stimmige Einbruchsspuren sondern auch der Beweis, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren
OLG Köln
Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Versicherungsnehmer bei einem versicherten Einbruchdiebstahl der ihm obliegenden Beweislast dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - VersR 2007, 102 m.w.N.). Zu diesem Minimum an Tatsachen, die bei einem Einbruchdiebstahl das äußere Bild ausmachen, gehören aber nicht nur stimmige Einbruchspuren, sondern auch der Beweis, dass die als gestohlen bezeichneten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.

Versicherer ist zur Leistungskürzung um 40% bei verspätet eingereichter Stehlgutliste berechtigt
OLG Köln
1.Nach Teil B § 8 Nr. 2 a) ff VHB 2008 obliegt es dem Versicherungsnehmer, "dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen". Die Klausel ist inhaltsgleich mit der entsprechenden Regelung in § 21 Nr. 1 c VHB 92, welche in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchgängig als wirksam zugrunde gelegt worden ist. Bedenken an der Wirksamkeit der Klausel sind von der Klägerin nicht aufgezeigt worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.
2. Die Klägerin hat bei der deutlich verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Wenn nicht schon über die notwendige Kenntnisnahme von den ihr nach dem Bedingungswerk obliegenden Pflichten, so hat sie jedenfalls durch das ihr von der Polizei bereits am 22.12.2010 übergebene Formular und nochmals durch die ausdrückliche Aufforderung der Beklagten in deren Schreiben vom 06.01.2011 von der Notwendigkeit erfahren, der Ermittlungsbehörde umgehend die Schadenaufstellung zukommen zu lassen. Es besteht unter diesen Umständen nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran, dass die Klägerin die ihr obliegende Sorgfalt gröblich verletzt hat. Ihr nur pauschaler Verweis auf berufliche und private Anspannung vermag die Klägerin nicht zu entlasten.
3. Den Kausalitätsgegenbeweis hat die Klägerin nicht geführt. Bereits die wenigen Schmuckstücke, die sie bis heute überhaupt näher beschrieben hat, weisen offenkundig individualisierbare Merkmale auf, sind nämlich, wie aus den im Ermittlungsverfahren teilweise vorgelegten Wertnachweisen (BA 19 - 21) ersichtlich, von einer Goldschmiedin angefertigt und signiert worden. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass bei einer unverzüglichen und präzisen Beschreibung der abhanden gekommenen Schmuckstücke ein Fahndungserfolg erreicht worden wäre.
4. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Leistungskürzung um 40 % trägt den Ausprägungen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grads des Verschuldens der Klägerin sachgerecht und angemessen Rechnung.

Das Belehrungserfordernis nach § 28 Abs. 4 VVG gilt nicht für die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer sogenannten Stehlgutliste
OLG Köln
1. Das Landgericht hat sich der Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 20.09.2011 - 12 U 89/11 -, VersR 2011, 1560) angeschlossen, dass die bisherige Rechtsprechung infolge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, es vielmehr in nach dem VVG n.F. zu beurteilenden Versicherungsfällen einer Belehrung des Versicherers über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Obliegenheit in Teil B § 8 Nr. 2 a) ff (2. Alternative) VHB 2008 in der Form des § 28 Abs. 4 VVG bedürfe. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
2. Eine Anwendung des § 28 Abs. 4 VVG auf die Obliegenheit zur unverzüglichen Vorlage einer sogenannten Stehlgutliste bei der Polizei setzte nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass es sich hierbei um eine "Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit" handelte. Dies ist aber nicht der Fall.
a) Die in § 28 Abs. 4 VVG genannten Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten dienen dem Interesse des Versicherers an der Feststellung des Versicherungsfalls sowie dem Umfang seiner Leistungspflicht und halten den Versicherungsnehmer solcherart zur Information und Mitwirkung an. Die Klausel in Teil B § 8 Nr. 2 a) ff (2. Alternative) VHB 2008 ist demgegenüber, wie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres ersichtlich, nach Sinn und Zweck darauf ausgerichtet, die Ermittlungsbehörden durch möglichst konkrete Beschreibungen der bei einem Einbruch entwendeten Gegenstände in die Lage zu versetzen, zielgerichtete Fahndungsmaßnahmen - frühzeitig - einzuleiten. Zugleich soll die zeitnahe Übersendung einer Stehlgutliste der Möglichkeit vorbeugen, dass der Versicherungsnehmer den Schaden nachträglich aufbauscht, womit die Obliegenheit auch der Verminderung der Vertragsgefahr dient.
b) Die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei stellt sich deshalb unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG dar, für welche das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG nicht gilt.
c) Ob sich im Übrigen eine generelle Hinweispflicht nach § 28 Abs. 4 VVG mit der Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit (so die bisher ganz herrschende Meinung zur Stehlgutliste unter Geltung des VVG a.F.; überhaupt vereinbaren lässt, bedarf keiner Erörterung.

Arglistige Täuschung des Hausratversicherers durch Verschweigen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
LG Saarbrücken
Zu den sachdienlichen Auskünften, für deren Kenntnis auf Seiten eines Hausratversicherers ein berechtigtes Interesse besteht, zählen auch Angaben zur Vermögenssituation des Versicherungsnehmers. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, deren Kenntnis für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind (hier: Verschweigen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Vorfeld eines Versicherungsfalles), begründet dies eine arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

Beweislast bei Schlüsselverlust gem. § 5 Nr. 1f VHB 2008
OLG Braunschweig
1. Der Versicherungsnehmer muss bei Schlüsselverlust als Voraussetzung des Versicherungsschutzes nach § 5 Nr. 1f VHB 2008 beweisen, dass der Diebstahl des Schlüssels ohne einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
2. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer als Krankenpfleger einen Wohnungsschlüssel in einer Tasche im Pausenraum eines Krankenhauses unbeaufsichtigt zurücklässt und einen Stationsrundgang durchführt.
3. Die erweiterte Schlüsselklausel ist wirksam.

Hausratsversicherung kann zumindest für Beschädigung einer Eingangstür einstandspflichtig sein
OLG Naumburg
Einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, kommen Beweiserleichterungen zugute. Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehören zunächst der Nachweis geeigneter Einspruchspuren. Darüber hinaus gehört es zu dem vom Versicherungsnehmer voll zu beweisenden äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls, dass die von ihm als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren. Selbst wenn bei einer Hausratsversicherung wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls nicht feststeht, ob überhaupt und, wenn ja, welche konkreten Gegenstände entwendet wurden, kann der Versicherer dennoch für die Beschädigung einer Eingangstür wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahl einstandspflichtig sein.

 

Urteile aus dem Jahr 2013 (Stand 1.8.2013)


Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer wegen der Begutachtung eingereichter Schadensbelege über die Entwendung von Wertsachen aus einem Bankschließfach
LG Berlin
1. Hat der Versicherer nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Versicherungsnehmer durch die Einreichung von Quittungen eine Regulierungsleistung erstrebte, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte, da das Vorhandensein von Stehlgut in einem aufgebrochenen Bankschließfach vom Versicherungsnehmer nur vorgetäuscht wurde, so scheitert ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB an der mangelnden Feststellung einer rechtswidrigen Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers.
2. Ist zwar davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer zur Erleichterung etwaiger Erstattungsansprüche den Versicherer arglistig über die Erstellungsdaten der Quittungen getäuscht hat, kann aber nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer vorausgesehen, geschweige denn zusätzlich billigend in Kauf genommen hat, dass der Versicherer die eingereichten Quittungen einer kostenpflichtigen Begutachtung unterziehen könnte, so kann ein Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 826 BGB gestützt werden.
3. Bezieht sich die Falschangabe des Versicherungsnehmers auf das Alter der Quittungen, liegt hierin keine Verletzung der "Pflicht aus dem Schuldverhältnis" im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB, sondern lediglich eine Obliegenheitsverletzung, weswegen ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht besteht.

Beweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls - hier: Unterschied zur Kfz-Entwendung; Wirksamkeit der Schlüsselklausel; Beweisvereitelung im Rahmen der Entschädigungsverhandlungen
OLG Köln
1. Die Beweiserleichterungen zum VersFall erfordern in der Einbruchdiebstahlvers. anders als in der Kaskovers. nicht nur den Vollbeweis eines äußeren Bildes einer Entwendung, sondern gerade einer Entwendung durch eine der nach den AVB versicherten Begehungsweisen.
2. Die Zustimmung des Versicherers zu einem Komplettaustausch der Haustür nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl ist nicht als Beweisvereitelung für den Einbruchdiebstahl zu sehen - nicht mit dem Argument, der Versicherer hätte weitere Prüfungen an der Tür vornehmen können oder dem VN den Austausch der Tür untersagen müssen, damit dieser seine Beweismöglichkeiten nicht verliere.
3. An einer Schlüsselklausel wie die des § VHB § 5 Nr. 1f VHB 92, die als Einbruchdiebstahl gelten lässt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ... durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat," bestehen keine AGB-rechtlichen Bedenken.

Handelsware in der Hausratsversicherung
KG Berlin
1. Die Versicherung von Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen im Sinne von § 1 Nr. 2 E VHB 92 umfasst nicht auch Handelsware.
2. Für eine Umwidmung von Handelsware in Hausrat trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Beweis eines Vandalismusschadens - hier: äußeres Bild gegeben, vom Versicherer nicht erschüttert, kein Beweis der Vortäuschung
OLG Koblenz
1. Wenn ein Fenster der versicherten Gaststätte aufgehebelt worden ist und Einrichtungsgegenstände des Lokals durch Besprühen und Beschmieren mit Farbe beschädigt und teilweise auch zerstört worden sind, ist das äußere Bildes des VersFalles Vandalismus gegeben.
2. Das vom VN bewiesene äußere Bild eines Vandalismusschadens ist nicht erschüttert und der Beweis der Vortäuschung des VersFalls ist nicht geführt,
-wenn der Versicherer zwar behauptet, der VN habe unstreitig über Täterwissen verfügt, ein Täterwissen in dem Sinn, in dem dieser Begriff im Zusammenhang mit der Aufklärung von Straftaten üblicherweise benutzt wird, aber nicht festzustellen ist;
-wenn der Versicherer zwar mangelnde Rentabilität der Gaststätte behauptet und darin ein Motiv des VN sieht, diese Tat selbst begangen zu haben, der VN mit der Gaststätte aber kurz nach Betriebsbeginn einen monatlichen Gewinn von 1125 € im Durchschnitt erzielt hat bei Erwirtschaftung der monatlich zu zahlenden Pacht und die der sonstigen Kosten;
-wenn der Versicherer behauptet hat, ein Motiv Dritter für die Tat sei nicht ersichtlich, insoweit aber zu berücksichtigen ist, dass dieser Umstand nicht für sich allein, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen auf eine Eigentäterschaft des VN schließen lässt;
-wenn der Versicherer zwar behauptet hat, dass der VN Scheinrechnungen vorgelegt habe und die quittierte Bezahlung nicht erfolgt sei, wenn das Gericht nach der Beweisaufnahme von diesem Einwand aber nicht überzeugt ist.

 

Eine Leistungskürzung um 70 % wegen fehlender Absperrung des Zulaufschlauchs einer Waschmaschine ohne Aquastop und einstündiger Abwesenheit ist angemessen.
LG Osnabrück
Sperrt der Versicherungsnehmer den Zulaufschlauch zu einer sich nicht in Betrieb befindlichen Waschmaschine ohne Aquastop nicht ab und verlässt die Wohnung um einen ca. 1 h dauernden auswärtigen Termin wahrzunehmen, so hat er den Versicherungsfall in Form Leitungswasserschadens durch Abrutschen des Zulaufschlauchs infolge einer gebrochenen Überwurfmutter grob fahrlässig i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG herbeigeführt. Die deswegen vom Versicherer vorgenommene Leistungskürzung in Höhe von 70 % ist angemessen und nicht zu beanstanden.

Nachweis eines Schlüsseldiebstahls
LG Dortmund
1. Wenn Einbruchsspuren fehlen, kann der erforderliche Mindestbeweis für eine versicherte Entwendung der Sache nur geführt werden, wenn von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die unversicherten unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einer versicherte Begehungsweise folgern lässt.
2. Eine Notiz mit der richtigen Zahlenkombination kann als richtiger „geistiger" Schlüssel angesehen werden.
3. Wenn ein Mitarbeiter zunächst das Schloss des Tresors unter Verwendung der ihm betrieblich bekannten Zahlenkombination geöffnet und ausgewechselt hat und den Tresor am Tattag mittels eines Schlüssels für das ausgewechselte Schloss geöffnet hat, liegt kein versicherter Einbruchdiebstahl vor.
4. Wenn das Zahlenkombinationsschloss eines Tresors von einem Dritten unter Verwendung der richtigen Zahlenkombination geöffnet wird, die er von einem Zettel abgelesen hat, den die zuständige Mitarbeiterin offen hat liegen lassen, liegt kein versicherter Einbruchdiebstahl vor.

 

Kein Versicherungsschutz für Mietausfall bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnräumen an Dritte
OLG Bremen
Die in den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen enthaltene Regelung, dass zum versicherten Mietausfall auch der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen gehört, die der Versicherungsnehmer selbstständig bewohnt und die infolge eines Versicherungsfall unbenutzbar geworden sind (vgl. z.B. § 4 Nr. 1 b VGB 2001), ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer die Räume unentgeltlich Dritten (z.B. Verwandten oder Freunden) überlassen hat.

Kürzung der Versicherungsleistung um 50% wenn Versicherungsnehmer trotz Sturmwarnung das Dachfenster angekippt lässt
AG Oberhausen
1. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne zeichnet sich dadurch aus, dass der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten geeignet war, den Versicherungsfall zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts offensichtlich so groß gewesen sein, dass es ohne weiteres nahe lag, ein anderes Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. Prölss, VVG, § 81 Rn. 15 m.N.).
2. Hat sich nach Inaugenscheinnahme der Wettervorhersage in der Tagesschau vom Vorabend hat ergeben, dass die Ausbreitung orkanartiger Stürme für ganz Deutschland vorhergesagt war und wurde das Objekt schon einmal wegen seiner besonderen Lage durch einen Sturm beschädigt, muss sich aufdrängen, dass ein angekipptes Dachfenster nicht ohne Beaufsichtigung offen stehen gelassen werden darf.
3. Bei der Bemessung der quotalen Kürzung ist abhängig vom Grad des Verschuldens innerhalb der vorstellbaren Fälle grober Fahrlässigkeit ein Abzug zwischen 0 und 100 % zu machen. Vorliegend beurteilt das Gericht den objektiven Sorgfaltsverstoß zwar als nicht unerheblich. Das Gericht hält deshalb eine Kürzung um 50 % für angemessen und ausreichend.

Arglistige Obliegenheitsverletzung durch Verheimlichung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
LG Köln
1. Eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung liegt vor, wenn die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Regulierungsbeauftragten des Versicherers die Frage nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung falsch beantwortet hat.
2. Soweit die Klägerseite mutmaßt, insoweit könne es sich um einen Irrtum handeln, so kann dem nicht gefolgt werden. Eine Kauffrau weiß sehr wohl zwischen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und der Stellung eines Insolvenzantrages zu unterscheiden.
3. Für die Arglist ist nicht erforderlich, dass eine Bereicherungsabsicht gegeben ist, so auch die ständige Rechtsprechung des Berufungssenates und des BGH. Eine Irreführung sollte hier ersichtlich deshalb erfolgen, um von vornherein ein mögliches Tatmotiv für eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung nicht aufscheinen zu lassen und so die Beklagte zu veranlassen, zügig eine Regulierung vorzunehmen.
4. Im Falle einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung ist eine Belehrung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich.

 

 

Urteile aus dem Jahr 2012



Handelsware fällt nicht unter die Klausel betreffend die Mitversicherung von Arbeitsgeräten und dem Beruf oder dem Gewerbe dienenden Einrichtungsgegenständen
KG
1. Handelsware fällt nicht unter die Klausel betreffend die Mitversicherung von Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen, da es sich bei dieser um kein Arbeitsgerät handelt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Umwidmung von Handelsware in Hausrat erfolgt ist, trägt der Versicherungsnehmer.

Die Nichtbeantwortung der Frage nach eidesstattlichen Versicherungen und Vollstreckungstiteln ist eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
OLG Bremen
1. Es liegt eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG vor, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und dem Vorliegen von Vollstreckungstiteln nicht beantwortet, da es sich hier um zulässige Fragestellungen handelt.
2. Der Versicherungsnehmer hat auch solche Frage zu beantworten, die den Schluss auf Tatsachen zulassen, die erst zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können.
3. Der Versicherungsnehmer, der diese Fragen nicht beantwortet, handelt jedenfalls mit bedingtem Vorsatz, auch wenn er davon ausgeht, dass eine konkrete Obliegenheit für ihn nicht gelte, weil er sie für sinnlos oder unzumutbar hält, da er zumindest damit rechnen muss, dass seine Auffassung möglicherweise nicht zutreffend ist.
4. Es liegt eine wirksame Belehrung gemäß § 28 Abs. 4 VVG vor, wenn diese drucktechnisch hervorgehoben am Ende eines Schreibens des Versicherers, mit dem Informationen angefordert werden, abgedruckt ist.

Inhaltskontrolle für die Gesamtentschädigungsgrenze bei Mehrfachversicherung
Saarländisches Oberlandesgericht
Soweit in § 20 VHB 92 geregelt ist, dass bei Abschluss mehrerer Hausratversicherungsverträge mit einem oder mehreren Versicherern und den Versicherungswert nicht übersteigenden Versicherungssummen, also einer Mehrfachversicherung, eine Gesamtentschädigungsgrenze für sämtliche Versicherungsverträge festgelegt wird, so ist diese Regelung weder überraschend noch intransparent und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (Anschluss BGH, 6. Dezember 1995, IV ZR 363/94, VersR 1996, 322).

Diebstahl von Fahrradteilen nicht versichert
AG München
Wird eine Fahrrad-Diebstahlversicherung abgeschlossen, ist im Regelfall nur der Diebstahl des Fahrrads selbst (einschließlich der sich an diesem befindenden Teile) versichert. Der Diebstahl eines Teils des Fahrrads (hier der Diebstahl der Stoßdämpfer) ist meist nicht umfasst.

Die Vorschrift des § 20 VHB 92 ist weder überraschend noch intransparent und sie stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar
OLG Saarbrücken
Die Vorschrift des § 20 VHB 92 (Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung) ist wirksam. Sie ist weder überraschend noch intransparent und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

Handelsware fällt nicht unter die Klausel betreffend die Mitversicherung von Arbeitsgeräten und dem Beruf oder dem Gewerbe dienenden Einrichtungsgegenständen
KG
1. Handelsware fällt nicht unter die Klausel betreffend die Mitversicherung von Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen, da es sich bei dieser um kein Arbeitsgerät handelt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Umwidmung von Handelsware in Hausrat erfolgt ist, trägt der Versicherungsnehmer.

Auch bei (unfreiwilliger) Herausgabe des Tresorschlüssels gelten die bei Wertsachen vereinbarten Entschädigungsgrenzen
OLG Hamm
1. Erfüllt der Tresor des Versicherungsnehmers nicht die Voraussetzungen eines Wertschutzbehältnisses gemäß § 15 Nr. 1 b der AVB (entspricht § 13 Nr. 1 b VHB 2008), dann gelten die vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch dann, wenn das im Tresor aufbewahrte Geld nicht durch Aufbrechen des Tresors, sondern mittels Raubes (Bedrohung des Versicherungsnehmers, der den Tresorschlüssel aushändigt) erfolgt.
2. § 15 Nr. 1 und 2 AVB sind weder überraschend noch beteiligen den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise.

Kein Außenversicherungsschutz bei Verbringung des Hausrats in ein Bankschließfach sowie anschließender und von Anfang an beabsichtigter Veräußerung
OLG Dresden
Beabsichtigt der Versicherungsnehmer bereits bei der Entfernung des Hausrats aus dem Versicherungsort, diese Sachen nicht mehr dorthin zurückzubringen, sondern nach einer Zwischenlagerung in einem Bankschließfach zu veräußern, kommt von dem Zeitpunkt an, zu dem die Sachen den Versicherungsort verlassen, keine Außenversicherung mehr in Betracht.

Die Entschädigungsgrenzen des § 13 Nr. 1 und 2 VHB 2008 sind wirksam
OLG Hamm
1. Erfüllt der Tresor des Versicherungsnehmers nicht die Voraussetzungen eines Wertschutzbehältnisses gemäß § 15 Nr. 1 lit. b der AVB (entspricht § 13 Nr. 1 lit. b VHB 2008), dann gelten die vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch dann, wenn das im Tresor aufbewahrte Geld nicht durch Aufbrechen des Tresors, sondern mittels Raubes (Bedrohung des Versicherungsnehmers, der den Tresorschlüssel aushändigt) erfolgt.
2. § 15 Nr. 1 und 2 AVB (= § 13 Nr. 1 und 2 VHB 2008) sind weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligen sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. 

Erstattungsanspruch des Hausratversicherers gegen Schädiger wegen Brandverursachung durch Rauchen im Bett der Versicherungsnehmerin
OLG Bremen
1. Ein Hausratversicherer, der dem Versicherungsnehmer nach einem Brandschaden den Schaden ersetzt hat, kann vom Schädiger Ersatz verlangen, wenn dieser den Schaden durch grob fahrlässigen Umgang mit einer brennenden Zigarette beim Rauchen im Bett verursacht hat.
2. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer sich mit einer brennenden Zigarette zum Schlafen ins Bett begibt und während des Rauchens einschläft.
3. Der Schädiger kann sich nicht auf einen konkludenten Regressverzicht des Hausratversicherers berufen. Zwar ist nach der Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einem konkludenten Regressverzicht des Sachversicherers auszugehen, z.B. wenn der Versicherungsnehmer eine Wohnung nicht selbst bewohnt und der Brandverursacher der Mieter oder eine ihm nahestehende Person ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2007, 8 U 13/06). Dieser konkludente Regressverzicht ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Brandschaden vom Mieter durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden ist (ausführlich zur Begründung: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2003, 7 U 165/03; vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O., jeweils m.w.N.).
4. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht dadurch, dass der Schädiger nach Inbrandsetzung der Matratze den Brand bemerkt und einen untauglichen Löschversuch vornimmt, dadurch die Ausbreitung des Brandes auf die Wohnung aber nicht verhindert.

Entschädigungsgrenzen für Wertsachen - hier: im Versicherungsfall Raub
OLG Hamm
1. Die Entschädigungsgrenze des § VHB2008 § 13 Nr. 2b VHB 2008 A differenziert nicht zwischen den Versicherungsfällen Einbruchsdiebstahl und Raub. Die Regelung bestimmt vielmehr unabhängig von dem konkreten Versicherungsfall die Grenzen der Einstandspflicht des Versicherers und verknüpft diese mit der Art der Aufbewahrung von Bargeld und anderen Wertgegenständen. Insofern gilt die Regelung auch für den Versicherungsfall Raub (hier: Bedrohung des VN, der den Tresorschlüssel aushändigt).
2. § VHB2008 § 13 Nr. 2b VHB 2008 A ist für den VN weder überraschend i.S.v. § BGB § 305c Abs. BGB § 305C Absatz 1 BGB noch wegen Verstoßes gegen § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 bzw. Abs. BGB § 307 Absatz 2 BGB unwirksam.
3. Der Versicherer muss nicht darauf hinwirken, dass ein Wertschutzbehältnis i.S.d. § VHB2008 § 13 Nr. 2b VHB 2008 A vom VdS anerkannt werden muss.

Unterlassene Anpassung der AVB; grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl; Verwendung von Originalschlüsseln; Begriff Wertsachen - hier: hochwertige Herrenarmbanduhren
OLG Koblenz
1. Mangels Anpassung der AVB an das neue VVG kann sich der Versicherer nicht auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen.
2. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Einbruchdiebstahls wegen unterlassener Auswechslung der Wohnungsschlösser ist nicht auszugehen,
-wenn der VN den Wohnungsschlüssel bei Kfz-Werkstattbesuchen zwar gelegentlich einem Werkstattmitarbeiter übergeben hat, aber nicht für eine längere Zeit, sondern nur für die Dauer der Reparatur, während der sich der VN im Wartebereich der Werkstatt aufgehalten hat,
-wenn die Ehefrau des VN den Wohnungsschlüssel während des Besuchs eines Sportstudios dort im Spind abgelegt hat, ohne dass Anzeichen für eine Öffnung der im Spind abgeschlossenen Kassette vorhanden waren.
3. Von der Verwendung des Originalschlüssels ist nicht ohne weiteres auszugehen, wenn der bei der Hausverwaltung hinterlegte Generalschlüssel zeitweise nicht auffindbar war.
4. Auch bei hochwertigen Herrenarmbanduhren, die zudem teilweise mit Gold oder Platin besetzt sind, handelt es sich nicht um „Wertsachen" i.S. von § 21 Nr. 1c AHR 2004 als „Schmucksachen" oder „Sachen aus Gold oder Platin".

Keine Leistungsfreiheit wegen um zwei Monate verspätetet vorgelegter Stehlgutliste
OLG Hamm
Wenn der VN die Stehlgutliste für einen Einbruchdiebstahl erst rd. zwei Monate nach der Tat bei der Polizei eingereicht hat,
- ist die Vorlage der Stehlgutliste nicht als unverzüglich i.S.d. VHB anzusehen;
-  ist die Obliegenheit aber nur leicht fahrlässig verletzt worden, da der Schadenanzeige an den Versicherer vom 1. 11. 2006 eine Kopie der später bei der Polizei eingereichten Stehlgutliste zur Verfügung gestellt hat und diverse Belege zu sichten und Ermittlungen zum Wert insbes. der gestohlenen Schmuckstücke anzustellen waren;
- wäre selbst bei Annahme grober Fahrlässigkeit der Kausalitätsgegenbeweis als geführt anzusehen, da ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 30. 11. 2006 jegliche Ermittlung auf den Einbruch ergebnislos verlaufen sind.

Versicherte Sachen in der Hausrat-Glasversicherung - hier: Plexiglas-Wellplatten einer Verandaüberdachung
LG Landshut
Plexisglaswellplatten einer Verandaüberdachung, die geeignet sind, die umbauten Räumlichkeiten vor äußeren Einwirkungen z.B. durch das Wetter zu schützen, aber dennoch Licht einfallen lassen, wenn möglicherweise auch nur gedämpft, fallen unter die versicherten Sachen der Hausrat-Glasvers.,
-weil die AGlB der Bekl. als versicherte Gebäudeverglasungen u.a. Profilbaugläser, Glasbausteine und Lichtkuppeln aus Kunststoff nennen,
-weil es auf die Unterscheidung von Glas und Kunststoffmaterialien nach den AGlB der Bekl. nicht ankommt,
-weil die in Frage stehenden Sachen eine gewisse Lichtdurchlässigkeit aufweisen, die nicht im Sinne von „glasklar" vorliegen muss (siehe die Versicherung von Profilbaugläsern),
-weil der in den AGlB verwendete Begriff Scheiben zweckgebunden auszulegen ist, um dem Sinn der Gebäudeverglasung gerecht zu werden, und weil in den - hier nicht maßgebenden AGlB 1994 und 2008 Scheiben und Platten ausdrücklich gleichgesetzt werden.

 

Der Wert entwendeten Schmucks kann in Ermangelung von Lichtbildern und Anschaffungsbelegen auch nach § 287 ZPO geschätzt werden
OLG Hamm
Bestehen an der Echtheit gestohlenen Schmuckes keine Zweifel, sind jedoch mangels Anschaffungsbelege und Lichtbilder gesicherte Erkenntnisse zum Wert nicht zu erlangen, kann den dadurch bedingten Unwägbarkeiten durch Schätzung nach § 287 ZPO Rechnung getragen werden.

Umfang der Substaniierungslast des Versicherungsnehmers einer Hausratversicherung bei unstreitigem Wasserschaden und bereits erfolgter Teilregulierung
OLG Hamm
1. Wenn es unstreitig ist, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist und wenn bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist, dann stellt ein Gericht übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers für Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung, wenn es für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen, in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens, in Mitleidenschaft gezogen seien.
2. Mit derart weitgehenden Anforderungen an die Substantiierung muss auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht rechnen, so dass es eines hierauf bezogenen ausdrücklichen Hinweises nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO bedarf, bei dessen Fehler eine Aufhebung und Zurückweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt.

Ein folgenloser Täuschungsversuch über nur eine für die Entschädigung relevante Tatsache führt bereits zur Leistungsfreiheit des Versicherers
OLG Hamm
1. Sehen die Versicherungsbedingungen (hier: Hausrat) für den Fall der arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor, genügt es für dessen Leistungsfreiheit - von dem Fall unbilliger Härte abgesehen -, wenn der Versicherungsnehmer nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht, und zwar auch dann, wenn die Täuschung im Ergebnis folgenlos bleibt (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG, Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter).
2. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Insoweit genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zur Herkunft und Höhe eines von ihm als gestohlen gemeldeten Bargeldbetrages unwahre bzw. bewusst unvollständige Angaben macht, um hierdurch die Aussichten für eine Schadensregulierung durch den Versicherer insgesamt zu erhöhen.

Kein Versicherungsschutz für Entwendung eines Gartengrills
AG Bad Segeberg
1. Von einem eingefriedeten Versicherungsgrundstück ist auszugehen, wenn ein durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzter Bereich gegeben ist, wobei die Abgrenzung nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter haben darf, andererseits braucht sie nicht lückenlos zu sein, erforderlich ist nur, dass sich die formale Abwehrposition des Berechtigten in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert, dass die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch besitzt.
2. Ein Grill stellt weder ein Gartengerät noch ein Gartenmöbelstück i.S. des § 3 Abs. 6 lit. a VHB dar.
3. Ein Grill ist zwar ein beweglicher Gegenstand, der bei seiner Herstellung zum Gebrauch im Garten bestimmt ist. Es handelt sich aber nicht um ein "Möbel". Hierunter fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und damit auch nach der Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse "Einrichtungsgegenstände", die vorrangig der "Lagerung von Menschen, Tier und Gegenstand im weitesten Sinne" dienen, nämlich der Aufbewahrung/Aufnahme von Gegenständen, dem Sitzen oder Liegen des Menschen (bzw. von Tieren). Der vorrangige Wert von Möbeln besteht in ihrem Gerbrauchswert. Wesentlich ist, dass sie nicht der Produktion, sondern der Aufnahme von Mensch, Tier oder Gegenständen dienen. Mit umfasst können danach lediglich Gegenstände sein, die mit der vorgenannten Nutzung in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang stehen und in einem weit verstandenen Sinne der Aufnahme von Menschen dienen, wie etwa Sonnenschirme. Ein Grill dient dagegen gerade nicht, auch nicht in einem weit verstandenen Sinne der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion.

Auffinden des Profilzylinders der Haustür gehört nicht zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls
OLG Hamm
Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehören, wenn ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt, geeignete Einbruchsspuren. Es gehört dahingegen nicht zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch Aufbrechen einer Haustür, dass der Profilzylinder der Tür am Tatort aufgefunden wird. Bestehen an der Echtheit gestohlenen Schmucks keine Zweifel, sind jedoch mangels Anschaffungsbelege und Lichtbilder gesicherte Erkenntnisse zum Wert nicht zu erlangen, so kann den dadurch bedingten Unwägbarkeiten durch Schätzung Rechnung getragen werden.

Leistungsfreiheit wegen verspäteter Einreichung einer Stehlgutliste nur nach vorheriger Belehrung durch den Versicherer
OLG Karlsruhe
Bei einer verspäteten Vorlage einer Stehlgutliste kann sich der Versicherer, der eine Schadensmeldung zu einem Zeitpunkt bekommt, in welchem der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit noch nachzukommen vermag, nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen, wenn er entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 VVG es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit hinzuweisen.

Vortäuschung des Versicherungsfalls Einbruchdiebstahl; Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
OLG Koblenz
Erhebliche Verdachtsmomente für eine Vortäuschung des Einbruchdiebstahls von Wertsachen und Bargeld sind zu bejahen, wenn aufgrund des Erscheinungsbildes der in den Kaufbelegen notierten Preise der als gestohlen gemeldeten Schmuckstücke Manipulationen anzunehmen sind und dieser Verdacht durch die Aussage eines Zeugen mangels dessen Erinnerung an Einzelheiten der Vorgänge bei dem Kauf nicht entkräftet worden ist und/oder wenn sich in der Wohnung im Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls ein relativ hoher Bargeldbetrag befunden haben soll (für sich allein ohne entscheidungserhebliches Gewicht).

Leistungsfreiheit bei arglistiger Täuschung über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, führt auch bei Folgenlosigkeit zur Leistungsfreiheit
OLG Hamm
1. Sehen die Versicherungsbedingungen (hier: Hausrat) für den Fall der arglistigen Täuschung des Versicherungsnehmers die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vor (hier: § 22 Komfort VHB 2001), genügt es für dessen Leistungsfreiheit - von dem Fall unbilliger Härte abgesehen - , wenn der Versicherungsnehmer nur über eine für die Entschädigung relevante Tatsache zu täuschen versucht und zwar auch dann, wenn die Täuschung im Ergebnis folgenlos bleibt, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG (Verwirkungsbestimmung mit Strafcharakter).
2. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Insoweit genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu Herkunft und Höhe eines von ihm als gestohlen gemeldeten Bargeldbetrages unwahre bzw. bewusst unvollständige Angaben macht, um hierdurch die Aussichten für eine Schadensregulierung durch den Versicherer insgesamt zu erhöhen.

Versicherer muss Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit zur Einreichung der Stehlgutliste hinweisen
OLG Karlsruhe
1. Zum notwendigen Inhalt einer Stehlgutliste
2. Bei einer verspäteten Vorlage einer Stehlgutliste kann sich der Versicherer, der eine Schadensmeldung zu einem Zeitpunkt bekommt, in welchem der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit noch nachzukommen vermag, nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen, wenn er entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 VVG es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit hinzuweisen.

Hausratversicherer wird wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn dieser über Herkunft und Umfang des als gestohlen gemeldeten Bargeldbetrages getäuscht hat
OLG Hamm
Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist, dass über Tatsachen getäuscht wird, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Insoweit genügt jede objektiv falsche Angabe oder das Verschweigen offenbarungspflichtiger Tatsachen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu Herkunft und Höhe eines von ihm als gestohlen gemeldeten Bargeldbetrages unwahre bzw. bewusst unvollständige Angaben macht, um hierdurch die Aussichten für eine Schadensregulierung durch den Versicherer insgesamt zu erhöhen.

 

Begriff des falschen Schlüssels und Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls
OLG Köln
1. Ein Nachschlüsseldiebstahl kann auch in erleichterter Form bewiese werden.
2. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für einen Nachschlüsseldiebstahl schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde. Dazu reicht aus, dass die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen die Versicherte wahrscheinlicher ist.
3. Wenn ein Schlüssel einmal ein richtiger ist, wird er nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung nunmehr, etwa infolge Mieter- oder Eigentümerwechsels, nicht mehr berechtigt ist.

Keine Außenversicherung bei Hingabe des Hausratsgegenstands an Dritten zur geschäftsmäßigen Veräußerung
AG Bremen
Übergibt ein Versicherungsnehmer einen Hausratsgegenstand an einen geschäftsmäßig handelnden Verkäufer zum Zwecke des Verkaufs, besteht für diesen Hausratsgegenstand kein Außenversicherungsschutz im Rahmen einer Hausratsversicherung. Der dem Versicherungsnehmer durch einen Einbruch in das Ladengeschäft des Verkäufers entstehende Diebstahlsschaden ist deshalb nicht vom Hausratsversicherer zu erstatten.

Bei Anhaltspunkten für das Vorhandensein zusätzlicher Schlüssel aus der Zeit vor Einzug des Versicherungsnehmers muss deren Verwendung beim Einbruch ausgeschlossen sein
OLG Köln
1. Ein Nachschlüsseldiebstahl kann grundsätzlich auch in erleichterter Form bewiesen werden. Der Versicherungsnehmer muss Umstände nachweisen, wonach die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen und die versicherte wahrscheinlich ist.
2. Ein richtiger Schlüssel wird nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung nunmehr, z. B. infolge Mieter- oder Eigentümerwechsels, nicht mehr berechtigt ist. Bei Anhaltspunkten über das Vorhandensein von zusätzlich richtigen Schlüsseln muss bewiesen werden, dass auch in der Zeit vor dem Einzug des Versicherungsnehmers kein weiterer Schlüssel gefertigt oder bei der Tat ein solcher nicht verwendet worden sein kann.

Obliegenheiten und Risikoausschlüsse bei Versicherungen für Mobiltelefone (Handys)
Amtsgericht Wiesbaden
Durch das unbeaufsichtigte Ablegen seines Mobiltelefons in einer unverschlossenen Umkleidekabine der Sporthalle einer Berufsschule verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine vertraglichen Obliegenheiten aus der Handyversicherung.

 

Versicherungsnehmer darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken
OLG Hamm
Ein Täuschungsversuch nach den Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung wird nicht durch den inneren Vorbehalt des Versicherungsnehmers, der Regulierungsbeauftragte des Versicherers werde es angesichts des im Vorfeld mitgeteilten Aktenzeichens des polizeilichen Ermittlungsverfahrens schon besser wissen, ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen in der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigungen Einfluss nehmen.

Nachweis eines Einbruchdiebstahls
LG Hagen
1. Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls muss sowohl die Entwendung als auch das qualifizierte Eindringen in die Wohnung einbeziehen, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt.
2. Der Nachweis eines versicherten Einbruchdiebstahls ist insbesondere dann nicht geführt, wenn an Fenstern und Wohnungseingangstüren keine Spuren vorhanden sind, die einen erfolgreichen Einbruch erklären können, und nicht geklärt werden kann, wo sich die Original-Schlüssel zur angeblichen Tatzeit befanden.
3. Die Verwendung eines falschen Schlüssels ist auszuschließen, wenn nach den Feststellungen eines Sachverständigen von den 5 Original-Schlüsseln keine Kopien gefertigt worden sind und nach den Angaben des Schlüsselherstellers auch keine Nachbestellungen angefertigt worden sind.
4. Die Öffnung der Wohnung mit einem richtigen Schlüssel, den der Täter mit Hilfe eines Drahts durch den Türspion vom Schlüsselbrett erlangt hat, ist nicht bewiesen, wenn zwar die Erlangung eines richtigen Schlüssels auf diese Weise möglich ist, der Versicherungsnehmer dann nicht bewiesen hat, dass die Täter im konkreten Fall auch so eingedrungen sind.

 

Kein Einbruchdiebstahl bei Offenheit einer Nottür mit einem Keil
OLG Köln

1. Fehlen stimmige Einbruchsspuren an einer Zugangstür und soll der Täter zu den üblichen Öffnungszeiten die Nottür mit einem Holzkeil offengehalten haben, stellt dies keinen Einbruchdiebstahl dar, da es an der Gewalt gegen Gebäudebestandteile fehlt.
2. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem ein nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen der Tür bestimmtes Werkzeug eingesetzt wurde, da dies eine Kausalbeziehung zwischen dem Gebrauch des Werkzeugs und des Öffnen des Schlosses voraussetzt.
3. Es liegt ein Verstoß gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste vor, wenn zwischen Feststellung des Einbruchdiebstahls und Einreichung der Stehlgutliste ein Zeitraum von annähernd einem Monat liegt.

Eine im Fachhandel erworbene Einbauküche ist Zubehör im Sinne des § 97 BGB
LG Düsseldorf
1. Eine im Fachhandel erworbene Einbauküche ist Zubehör im Sinne von § 97 BGB.
2. Ist die Zubehöreigenschaft in den Versicherungsbedingungen an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um eine „maßgenaue Einbauküche" handeln muss, so ist diese Einschränkung der Gestalt auszulegen, dass auch eine aus industriell vorgefertigten genormten Teilen bestehende Küche darunter fällt, wenn sie den baulichen Gegebenheiten der Küchen angepasst wurden.

Unverzügliche Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei muss binnen drei Wochen erfolgen
LG Oldenburg
Ist in einem Hausratversicherungsvertrag festgelegt, dass bei einem Diebstahl unverzüglich eine Stehlgutliste sowohl bei dem Versicherungsunternehmen als auch bei der Polizei vorgelegt werden muss, so ist für die Bestimmung der Unverzüglichkeit ein Zeitraum von 3 Wochen anzusetzen. Dieser Zeitraum ist insbesondere dann nicht wegen besonderer Umstände zu erweitern, wenn eine Stehlgutliste beim Versicherungsnehmer fristgemäß eingegangen ist, bei der Polizei jedoch binnen der 3-Wochen-Frist keine Stehlgutliste eingereicht wurde.

Einbruch in Wohnung mittels Nachschlüsseln ist nicht hinreichend dargelegt, wenn keine Spuren am Originalschlüssel oder im Schloss vorhanden sind
OLG Köln
Behauptet ein Versicherungsnehmer, in seine Wohnung sei eingebrochen worden, indem sich der Täter Zutritt zur Wohnung durch die Wohnungstür verschafft habe, so muss er darlegen und beweisen, dass Einbruchsspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Er genügt insoweit seiner Beweislast schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde. Ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen aber, dass die vier Schließzylinderhälften der Doppelschließzylinder nur mit passenden Schlüsseln betätigt wurden und die sechs vorhandenen Schlüssel keinen mechanischen Duplizierspuren aufweisen, so fehlt es an der entsprechenden Darlegung.

Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls
OLG Köln
1. Ein Nachschlüsseldiebstahl kann grundsätzlich auch in erleichterter Form bewiesen werden. Der Versicherungsnehmer muss Umstände nachweisen, wonach die Verwendung richtiger Schlüssel unwahrscheinlich oder von mehreren möglichen Begehungsweisen die Versicherte wahrscheinlich ist.
2. Ein richtiger Schlüssel wird nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung nunmehr, z. B. infolge Mieter- oder Eigentümerwechsels nicht mehr berechtigt ist. Bei Anhaltspunkten über das Vorhandensein von zusätzlichen richtigen Schlüsseln muss bewiesen werden, dass auch in der Zeit vor dem Einzug des Versicherungsnehmers kein weiterer Schlüssel gefertigt oder bei der Tat ein solcher nicht verwendet worden sein kann.

Rückforderung der Abschlagszahlung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl
OLG Koblenz
1. Im Rückforderungsprozess trifft den Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat.
2. Dass der Versicherer auf einen behaupteten Einbruchdiebstahl eine Abschlagszahlung „unter Rückforderungsvorbehalt der Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakten" vorgenommen hat, dient regelmäßig nur dazu, dem Verständnis der Leistung des Versicherers als Anerkenntnis entgegenzutreten und die Wirkung des § 814 BGB auszuschließen, und ändert nichts an der Beweislast des Versicherers bei Rückforderung der Leistung.
3. Der Versicherer, der auf einen behaupteten Einbruchdiebstahl „unter Rückforderungsbehalt der Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten" eine Abschlagszahlung vorgenommen hat, erfüllt die ihm im Rückforderungsfall obliegende Beweislast, wenn er anhand der Feststellungen der Polizei (einschließlich des Spurensicherungsberichts) nachweist, dass das äußere Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls nicht gegeben ist.

Begriff der Handelsware in der Hausratversicherung (hier: Kosmetikprodukte)
LG Nürnberg-Fürth
1. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt die Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall gerade auch durch den Versicherungsvertrag erfasste, mithin versicherte Gegenstände betrifft, den Versicherungsnehmer. Demnach muss der Versicherungsnehmer auch beweisen, dass es sich bei der entwendeten Ware nicht um Handelsware handelt. Dies gilt jedenfalls - wenn nicht erst recht - dann, wenn es sich bei den fraglichen Gegenständen um original verpackte gleichartige Ware in großen Mengen handelt, die in einem Kellerabteil in Regalen aufbewahrt werden.
2. Für die Eigenschaft „Handelsware" im Sinne des § 1 Nr. 2 d VHB 2000 ist ausreichend, dass die Versicherungsnehmerin - gegebenenfalls neben ihrer eigentlichen hauptberuflichen Tätigkeit - zuvor von ihr selbst erworbene original verpackte Artikel bei sich bietender Gelegenheit an Dritte weiterverkauft und sich durch einen Aufschlag auf ihren eigenen Einkaufspreis von Fall zu Fall etwas hinzuverdient, und zwar auch dann, wenn dies nicht als abhängiger Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Gewerbes im gewerbe- oder steuerrechtlichen Sinne erfolgt.

Ein räuberischer Diebstahl ist nicht mit einem bedingungsgemäßen Raub gleichzustellen
OLG Köln
1. Es liegt kein Raub vor, wenn der Täter aus einem unverschlossenen Fahrzeug eine Handtasche entwendet, sich sodann in sein eigenes Fahrzeug begibt, die Türen verriegelt und in der Folge während des Zurücksetzens des eigenen Fahrzeuges die zwischenzeitlich auf die Entwendung aufmerksam gewordene Versicherungsnehmerin zwingt, zur Vermeidung von Verletzungen beiseite zu springen.
2. Bei dieser Tat handelt es sich vielmehr um einen räuberischen Diebstahl im Sinne des § 252 StGB, wobei auf die strafrechtliche Unterscheidung der beiden Tatbestände nicht verzichtet werden kann. Eine Gleichstellung verbietet sich schon deshalb, weil das Bedingungswerk selbst zwischen Raub und räuberischem Diebstahl unterscheidet.

Entwendung einer auf dem Beifahrersitz abgelegten Tasche nach Einschlagen der Autotürscheibe des an einer roten Ampel wartenden PKW´s ist kein versicherter Raub
LG Düsseldorf
1. Es liegt keine kausale Gewaltanwendung im Sinne des § 1 Nr. 3 a AERB 87 und damit kein Raub vor, wenn der Täter eine Beifahrertürscheibe mittels einer Axt einschlägt, nachdem der Geschädigte den PKW an einer roten Ampel angehalten hat und der Täter sodann die auf dem Beifahrersitz liegende Tasche mit Bargeld entwendet, da es sich um eine reine Sachgewalt handelt, die auch nicht als körperlicher Zwang beim Geschädigten empfunden wird.
2. Es liegt ferner kein Raub durch „Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben" im Sinne des § 1 Nr. 3 b ARB 87 vor, wenn die Axt zwar grundsätzlich als Waffe hätte eingesetzt werden können, jedoch das Verhalten des Täters aus Sicht des Geschädigten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt hat, dass der Täter die Axt unmittelbar gegen den Geschädigten einsetzen wollte, um sich in den Besitz der Geldtasche zu bringen.

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Einbruchdiebstahls aus einem Parkhaus
Amtsgericht Langenfeld
Lässt der Versicherungsnehmer in einem mit Reiseutensilien und Urlaubsgepäck voll bepacktem Fahrzeug in einem Parkhaus ein Notebook sichtbar auf dem Rücksitz liegen, hat er den Einbruchdiebstahl des Notebooks und weiterer Sachen grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er und seine Frau das Fahrzeug für 20 Minuten verlassen haben. In diesem Fall ist die Versicherungsleistung - nicht nur für das Notebook - um mindestens 70 % zu kürzen.

Die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste rechtfertigt eine Leistungskürzung in Höhe von 40 %
LG Oldenburg
Der Kläger verstößt in grob fahrlässiger Weise gegen die Pflicht zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste, wenn er diese fast einen Monat nach der Tat nicht ausreichend individualisiert und mit erheblichen Abweichungen zur ersten Schadensmeldung bei der Polizei einreicht. Dies rechtfertigt eine Leistungskürzung in Höhe von 40 %.

Gebäudegebundenheit der betrieblichen Einbruchdiebstahl-Außenversicherung
KG Berlin
Im Rahmen einer betrieblichen Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung besteht auch bei Vereinbarung einer Außenversicherung kein Versicherungsschutz für bewegliche Sachen, die sich in einem Transporter (Kfz) befunden haben und entwendet worden sind. Die Außenversicherung hebt nur die Bindung an dem im Vertrag bestimmten Versicherungsort auf, ändert aber - soweit es um einen Einbruchdiebstahl geht - ausdrücklich nicht die Voraussetzung, dass sich die Einbruchstat auf in einem Gebäude befindliche Gegenstände beziehen muss.

Urteile aus dem Jahr 2010

 

Wirksamkeit der Begrenzung der Entschädigung für Schmucksachen
OLG Saarbrücken
Die Regelung in § 19 Nr. 3c VHB 92 wonach für Schmucksachen, die sich außerhalb der dort genannten Behältnisse befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt 40.000,00 DM, also 20.452,00 EUR, begrenzt ist, ist wirksam.

Zur Berechnung der Versicherungsleistung bei Beschädigung nur einzelner aber nicht mehr käuflich zu erwerbender Badfliesen
OLG Saarbrücken
1. Werden durch einen Versicherungsfall nur drei einzelne Badfliesen beschädigt, handelt es sich rechtlich selbst dann nur um einen Teilschaden und nicht um einen Totalschaden, wenn keine Ersatzfliesen mehr zu beschaffen sind und deshalb eine vollständige Reparatur nur durch eine komplette Neuverfliesung zu erreichen ist.
2. Selbst wenn nach der Reparatur einer Sache die Lebensdauer, die Leistungsfähigkeit oder das Aussehen der Sache noch beeinträchtigt ist, kann die Sache als „repariert" nach der Verkehrsansicht gelten. Dies ist entsprechend dem in § 251 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken dann der Fall, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Wertminderung neben oder anstatt einer Reparatur dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist (Senat, Urt. v. 12.04.2006 - 5 U 496/05-53 zu § 15 Nr. 1 b) VGB 88; OLG Düsseldorf, zfs 2007, 279). Der in § 18 Nr. 1b) VHB 92 vorgesehene Wertminderungsausgleich privilegiert also den Versicherer und erspart ihm überproportional erhöhte Reparaturkosten bzw. eine Totalschadenentschädigung (Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., R I Rdn. 20).
3. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit ist, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet (OLG Düsseldorf, VersR 1994, 670).
4. Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache, auf die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle an. Auch der bisherige Zustand der betroffenen Sache ist zu berücksichtigen (Martin, Sachversicherungsrecht, 3.Aufl., R I Rdn. 31).

Keine fiktive Abrechnung in der Hausratversicherung
AG Plettenberg
Im Rahmen einer Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer die entstandenen Kosten nicht fiktiv abrechnen. Ersatzfähig sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten zur Wiederherstellung.

Hausrat zur Wartung, Umbau oder Verkauf außerhalb der versicherten Wohnung
Amtsgericht Eschweiler, r+s 2010, 422
1. Bei der Auslegung der Anspruchsvoraussetzung „vorübergehend außerhalb der Wohnung" ist großzügig zu verfahren. Durch die Hausratversicherung normalerweise versicherte Gegenstände sollen jedenfalls dann auch außerhalb der Wohnung versichert sein, wenn dieses „sich außerhalb der Wohnung befinden" einen Ausnahmevorgang darstellt.
2. Die Hausrat-Außenversicherung setzt nicht die Identität der weg- und zurückgebrachten Gegenstände voraus, vielmehr ist Surrogation zugelassen. Dies gilt auch bei Entfernung von Hausratsgegenständen zum Zwecke des Tausches oder des Verlaufs, wenn die Ersatzgegenstände, d. h. auch der Erlös, in die Wohnung zurückgelangen sollen.

Einbruchdiebstahl von Bargeld - Hier: Schlüssigkeit der Klage und Beweis des vorhanden gewesenen Bargeldes
Amtsgericht München, r+s 2010, 423
1. Die Klage des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Bargeld in Höhe von 2.250,00 € aus der Hausratversicherung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls ist unschlüssig, wenn der vom Versicherungsnehmer genannte Bargeldbetrag nicht nachvollziehbar ist, weil der Versicherungsnehmer widersprüchliche Angaben zur Herkunft und Ermittlung des Betrages gemacht hat und der Endbetrag damit rechnerisch nicht harmoniert.
2. Der Beweis des Vorhandenseins des als entwendet behaupteten Bargeldes ist nicht geführt, wenn die angebotene Zeugin den Betrag nur vom Hören-Sagen bestätigen kann und Zweifel an der Richtigkeit des Sachvortrages des Versicherungsnehmers bestehen.

Zur Eigenschaft der „Handelsware" iSd. § 1 Nr. 2d VHB
LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer 8 O 3127/10 Urteil vom 14.10.2010
Für die Eigenschaft als Handelsware i.S.d. § 1 Nr. 2d VHB 2003 ist ausreichend, dass der Versicherungsnehmer - ggf. "neben" seiner eigentlichen hauptberuflichen Tätigkeit - zuvor von ihm selbst erworbene original-verpackte Artikel bei sich bietender Gelegenheit an Dritte weiterverkauft und sich durch einen Aufschlag auf seinen eigenen Einkaufspreis von Fall zu Fall etwas hinzuverdient, auch wenn dies nicht als abhängiger Arbeitnehmer oder im Rahmen eines Gewerbes im gewerbe- oder steuerrechtlichen Sinn erfolgt.

Volle Beweislast des Versicherers für Rückforderung auch unter Vorbehalt erbrachter Versicherungsleistung, weil ein Einbruchdiebstahl nicht vorgelegen habe
OLG Koblenz
1. Den Versicherer trifft im Rahmen des Rückforderungsprozesses die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Versicherer die Abschlagszahlung an den Versicherungsnehmer unter dem Rückforderungsvorbehalt der Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten geleistet hat. Ein derartiger Vorbehalt dient regelmäßig nur dazu, dem Verständnis der Leistung des Versicherers als Anerkenntnis entgegen zu treten und die Wirkung des § 814 BGB auszuschließen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückforderungsvorbehalt dem Versicherungsnehmer die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs aufbürden soll.
2. Davon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. In dem von dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH VersR 2003, 1165) entschiedenen Fall hatte der Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer die Übergangsleistung nur behalten dürfe, wenn von ärztlicher Seite festgestellt werde, dass die Absprengung Unfallfolge sei und die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit unmittelbar nach dem Unfall für mindestens sechs Monate um mehr als 50 % beeinträchtigt gewesen sei. Im Hinblick auf diesen ausführlichen Vorbehalt ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass in dem dortigen Fall der Versicherer klar erkennbar für den Fall eines späteren Rückforderungsstreites dem Versicherungsnehmer die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs aufgebürdet hat. Vorliegend fehlt aufgrund der bloß allgemeinen Formulierung der Klägerin „unter Rückforderungsvorbehalt der Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten" eine derartige klare Erkennbarkeit einer Beweislastregelung.

Leistungsfreiheit des Hausratversicherers wegen falscher Rechnung für gestohlenes Fahrrad
OLG Karlsruhe
1. Nimmt ein Versicherungsnehmer zum Nachweis des Schadens eines gestohlenen Fahrrades in seiner Schadenanzeige auf eine Rechnung Bezug, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht beim Rechnungsaussteller erworben hat, handelt er arglistig.
2. Der Begriff „Rechnung" beinhaltet nach gewöhnlichem Verständnis die Aussage, dass die dort aufgeführten Gegenstände die Leistung des Rechnungserstellers darstellen und von ihm stammen. Dies gilt umso mehr, wenn die Rechnung zusätzlich die Mehrwertsteuer und sogar noch einen Nachlass von 1 % der Rechnungssumme ausweise.

Ein vom Vormieter ohne Wissen des Vermieters gefertigter und bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegebener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel
KG
1. Der Nachweis des äußeren Bildes des behaupteten Einbruchdiebstahls mittels eines falschen Schlüssels ist nicht geführt, wenn der Sachverhalt ausreichende Anzeichen dafür bietet, dass die Verwendung eines Original- oder richtigen Schlüssels nicht unwahrscheinlich.
2. Ein Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne von § 1 Nr. 2 a AERB 87, wenn er vom Vormieter gefertigt wurde und nach Beendigung des (Vor-) Mietverhältnisses bloß nicht zurückgegeben wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Vormieter den Schlüssel ohne Einwilligung des Vermieters gefertigt hat.

Kein Überspannungsschaden bei bloßer Funktionsunfähigkeit eines elektrischen Geräts infolge Unterbrechung der Stromzufuhr durch FI-Schalter
BGH
Ein Überspannungsschaden setzt irgendeine Beeinträchtigung der Substanz der beschädigten Sache voraus. Ein Überspannungsschaden liegt daher nicht vor, wenn durch Überspannung ein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) funktionsgerecht herausspringt und infolge der Unterbrechung der Stromzufuhr ein elektrisches Gerät nicht funktionsfähig ist (hier: Kühlanlage).

Zur Haftungsverteilung bei einem Fußgängerunfall und zu den Betreuungsleistungen von Familienangehörigen
OLG Köln
1. Tritt ein Fußgänger rückwärts auf die Fahrbahn und kommt es zu einem Unfall mit einem herannahenden Kfz, so ist dem Grunde nach Schadensteilung angemessen, wenn der Kfz-Führer zuvor arbeitende Menschen auf dem Gehweg gesehen hat und trotzdem nicht in der Mitte seines Fahrstreifens, sondern dicht an der rechten Fahrstreifenbegrenzungslinie fährt.
2. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, ist ein finanzieller Ausgleich für Pflege und Betreuung durch nahe Angehörige zu gewähren, wenn für diese Leistungen die Einstellung einer fremden Pflegekraft bei vernünftiger Betrachtung als Alternative ernstlich in Frage gekommen wäre. Auf der anderen Seite scheidet ein Ersatzanspruch für solche Betreuungsleistungen aus, die durch die besondere Nähe und Zuwendung innerhalb der Familie geprägt sind.

Drohung mit einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Schutzgelderpressung als anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung
BGH
Bei Versicherung des Einbruchsdiebstahls- und/oder Vandalismusrisikos kann der zum Zwecke einer Schutzgelderpressung gefasste und dem Versicherungsnehmer in Nötigungsabsicht mitgeteilte Entschluss eines unbekannten Täters, die versicherte Sache - unter Umständen auch mehrfach - zu beschädigen, eine anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung darstellen.

Ein reflexartiges Festhalten der Handtasche stellt keinen bewussten Widerstand gegen deren Wegnahme dar
Amtsgericht Hannover
Reist der Täter die Beifahrertür des PKW auf, indem die Ehefrau des Versicherungsnehmers sitzt, und entwendet dieser ihre Handtasche, liegt darin kein versicherter Raub, da es an einen bewussten Widerstand der Ehefrau fehlt. Das diese reflexartig ihre Handtasche festgehalten hat, steht dem nicht entgegen, da ein solches Handeln nicht als bewusster Widerstand zu werten ist.

Sprechen Umstände für vorgetäuschten Einbruchdiebstahl, muss Versicherungsnehmer den vollen Beweis hierfür erbringen
LG Hannover
Das äußere Bild eines Einbruchs mit anschließendem Vandalismus reicht zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen dann nicht aus, wenn Tatsachen feststehen, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers begründen und damit für einen vorgetäuschten Diebstahl sprechen. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis des Diebstahls oder Diebstahlversuchs erbringen.

Versicherter hat sich im Schadensfall grundsätzlich selbst darüber zu informieren, was er unternehmen muss, um Versicherungsschutz zu erlangen (hier: Kenntnis von der Pflicht zur Einreichung einer Stehlgutliste)
BGH
Es kann einem Hausratversicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage eines Verzeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle zu berufen, wenn einerseits sein Verhalten nach der Schadensmeldung geeignet ist, den Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Obliegenheit und mit ihrer Rechfolgen irrezuführen und er es andererseits unterlässt, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er auf der Erfüllung der Obliegenheit besteht und er andererseits leistungsfrei werden kann. Der Versicherungsnehmer hat sich - so lange der Versicherer bei ihm keinen Irrtum über die Bedingungslage erweckt oder sich anderweitig widersprüchlich verhält - im Schadensfalle aber grundsätzlich selbst anhand der Versicherungsbedingungen darüber zu informieren, was er unternehmen muss, um Versicherungsschutz zu erlangen.

Versicherungsrechtlich erleichterter Nachweis eines Einbruchsdiebstahls
OLG Schleswig
1. Der erleichterte Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls erfordert das Vorliegen von Spuren, die für einen Einbruch sprechen. Einbruchsspuren müssen stimmig nur in dem Sinne sein, dass sie zu einem - dem äußeren Bild nach zu beweisenden - Einbruch passen müssen. Dazu ist nötig, dass ein konkreter Weg des bestimmungswidrigen Eindringens dargelegt wird und dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Einen in den Einzelheiten bestimmten Ablauf eines solchen Einbruchs und insbesondere dessen "verbrechenstechnische" Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer weder vortragen noch beweisen, dies jedenfalls solange nicht, wie nicht das "Ob" eines Einbruchs überhaupt in Frage gestellt ist.
2. Bei einem Einbruch in ein freistehendes Einfamilienhaus während einer gut 2 1/2-stündigen Abwesenheit tagsüber rechtfertigt es den Vorwurf einer objektiv und subjektiv grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG a.F. nicht, dass die vom Nachbarhaus zu beobachtende Nebeneingangstür, durch die eingebrochen wurde, nicht abgeschlossen worden ist. Zur Ursächlichkeit des "Herbeiführens" gehört, wenn ein Fehlverhalten einen Dauerzustand begründet und nur wegen dieser Dauer grobe Fahrlässigkeit vorliegt, auch der Nachweis des Zeitpunkts des Diebstahls. Die längerfristige Abwesenheit kann nur dann ursächlich sein, wenn sich der Einbruchsdiebstahl erst nach Überschreiten der "zulässigen" Abwesenheitszeit ereignet hat, nicht aber dann, wenn er sich schon im Zeitraum unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses zugetragen hat.
3. § 26 Nr. 1 lit. c VHB 2000 verlangt - anders als noch in § 21 Nr. 1 VHB 84 und 92 - keine "unverzügliche" Einreichung der Stehlgutliste.

Herausziehen der Bolzen eines durch Korrosion angegriffenen Garagentors ist kein Einbruchdiebstahl
LG Essen
1. Der Einbruchdiebstahl setzt ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, voraus, wobei es sich um eine dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung handeln muss.
2. Bei der Überwindung eines Garagentors fehlt es daran, wenn aufgrund Korrosion die Kunststoffhülsen auf den Verschlussbolzen des Garagentors saßen und dessen Verriegelung nicht mehr möglich war, wobei es zum Öffnen keines erheblichen Kraftaufwandes bedurfte, sondern das seitliche Spiel des Tores ausgenutzt werden konnte, um die nicht voll ausgefahrenen Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen.

Beweis von Vandalismus nach einem Einbruch
LG Hannover
In der Gesamtschau sprechen für die Vortäuschung eines Vandalismusschadens:
- der Umfang des Schadens, der anzeigt, dass der Täter auf eine möglichst umfassende Zerstörung abgezielt hat;
- gleichartige Vandalismusfälle in der Vergangenheit ohne Befriedigung der Erklärung des Versicherungsnehmers;
- das Alter der vom Schaden betroffenen Einrichtungsgegenstände (hier: zum Teil 17 Jahre);
- die Datumsangabe in der vorläufigen Schadensliste, die nicht ausschließt, dass die Liste vor dem behaupteten Versicherungsfall angefertigt worden ist;
- eine Leistungsklage des Versicherungsnehmers gegen einen Kraftfahrzeugversicherer, die wegen einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Kfz-Diebstahls abgewiesen worden ist.

Das Gericht kann bei einer unsubstantiierten und widersprüchlichen Schilderung des Versicherungsfalls die Klage ohne Zeugenvernehmung abweisen
Amtsgericht München
Wenn ein Versicherungsnehmer einen Raub durch Verabreichung von K.O.-Tropfen behauptet, sein Vortrag im Prozess aber im Vergleich zum Inhalt der amtlichen Ermittlungsakte völlig unsubstantiiert und widersprüchlich ist, muss das Gericht einen vom Versicherungsnehmer für den Nachweis des behaupteten Schadens benannten Zeugen nicht zu vernehmen, weil bereits der Eintritt des Versicherungsfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde.

Hausratversicherungsschutz bei Wegnahme aus „gestopptem" Fahrzeug
LG Ulm
Ein nach der Hausratversicherung versicherter Raub durch Ausnutzen einer noch bestehenden Zwangslage und kein Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gezwungen ist, seinen PKW wegen Stehenbleibens eines vorausfahrenden Mopeds anzuhalten und der an der Weiterfahrt durch das Moped, das sich für ihn als unüberwindliches physisches Hindernis darstellt, gehindert wird, wenn der Soziusfahrer des Mopeds anschließend die Fahrzeugtüre aufreißt und dem PKW zwei Taschen mit Gegenständen des Versicherungsnehmers entnimmt und damit entkommt.

Mobiltelefon wird nicht in persönlichem Gewahrsam mitgeführt, wenn es während des Besuchs eines belebten Ortes in Handtasche verbleibt
Amtsgericht Köln
Enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Bestimmung, dass Versicherungsschutz bei Verlust eines Mobiltelefons nur besteht, wenn das Gerät in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt wurde, so ist es nicht ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer das Gerät während des Besuchs einer belebten Örtlichkeit in der Handtasche mit sich führt. Auf öffentlichen und zudem stark belebten Verkehrsflächen besteht generell die Gefahr, dass eine nur durch einen Reißverschluss gesicherte Handtasche unbemerkt geöffnet werden kann, insbesondere wenn das Diebstahls so wenig wiegt, dass auch eine unmittelbare Gewichtsentlastung der Handtasche als mögliches Warnsignal von Vorneherein auszuschließen ist. Dann verwirklicht sich ohne zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen ein Gefahrenrisiko, für das ein Versicherer nach den Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz gewährt.

Obliegenheitsverletzung wegen fehlender Stehlgutliste
OLG Nürnberg
1. Die Regelungen in AVB, wonach der Versicherer im Schadenfall unverzüglich zu informieren ist und der Versicherungsnehmer Weisungen zur Schadenminderung einzuholen hat, hat keinen Einfluss auf die daneben selbstständige Pflicht der AVB, sowohl bei dem Versicherer als auch bei der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen.
2. Die Ankündigung des Versicherers, dass ein Sachverständiger beigezogen wird, lässt die Pflicht zur Erstellung einer Aufstellung der abhanden gekommenen Gegenstände nicht entfallen.
3. In vorbereiteten Abschlusserklärungen zur Höhe eines Einbruchdiebstahls, die der Versicherer nicht unterschrieben hat, ist grundsätzlich kein Anerkenntnis einer Einstandspflicht dem Grunde nach zu sehen. Diese Erklärungen hindern den Versicherer auch nach Treu und Glauben nicht, sich auf die Verletzung von Obliegenheiten zu berufen.

Wird ein vom Mieter während der Mietzeit gefertigter Nachschlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses zum „falschen" Schlüssel?
KG Berlin
1. Zur Darlegungs- und Beweislast für einen Nachschlüsseldiebstahl in der Hausratsversicherung.
2. Zur Frage, inwieweit ein Schlüssel, den ein Mieter von Räumlichkeiten hat nachfertigen lassen, ein falscher Schlüssel im Sinne von § 1 Ziff. 2 AERB 87 ist bzw. wird, wenn der Mieter diesen Schlüssel nach Beendigung des Mitverhältnisses nicht dem Vermieter aushändigt.

Forderung des Versicherers nach Belegen
BGH
1. § 34 Abs. 2 VVG a. F. schränkt die Möglichkeit, den Beweis des Eigentums an versicherten Sachen auf andere Weise als durch „Belege" [Anschaffungs- und Zahlungsbelege] - etwa durch Zeugen oder andere Urkunden - zu führen, nicht ein und ordnet auch keine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung an.
2. Der Versicherungsnehmer, der von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens - hier nach § 15 Nr. 1 Satz 3 AVB 87 - Gebrauch machen kann, braucht sich nicht auf eine Leistungsklage verweisen zu lassen und ist nicht verpflichtet, schon im Rechtsstreit zu erklären, ob er das Sachverständigenverfahren beantragen werde. Gleiches gilt bei der Fremdversicherung für den Versicherten, der seinen Anspruch befugtermaßen gerichtlich geltend macht.

Keine Ersatzfähigkeit einer durch anlagebedingte Sauerstoffkorrosion undicht gewordenen Heizungstherme
OLG Frankfurt
1. Dem Versicherungsnehmer steht kein Ersatzanspruch für die durch Austausch einer Heizungstherme verursachten Kosten im Rahmen des versicherten Rohrbruchrisikos zu, wenn die Undichtigkeit des Heizkessels auf einer anlagebedingten Sauerstoffkorrosion beruht. Ein Heizkessel ist kein Rohr im Sinne der Bedingungen.
2. Dem Versicherungsnehmer steht darüber hinaus kein Ersatzanspruch für die aufgrund des ausgetretenen Leitungswassers innerhalb der Heizungstherme entstandenen Folgeschäden zu, wenn die Leitungstherme aufgrund des Bruchs im Heizkessel bereits einen Totalschaden darstellte, da insofern kein ersatzfähiger Folgeschaden mehr an der Elektronik entstehen konnte.  

Das Zurücklassen eines Fensters in Kippstellung durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers beinhaltet einen Verstoß gegen die Sicherheitsvorschrift
LG Saarbrücken
1. Der objektive Tatbestand der Sicherheitsvorschrift, wonach Türen und alle sonstigen Öffnungen stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten sind, so lange die Arbeit ruht, ist verletzt, wenn anders als durch ein in Kippstellung zurückgelassenes Fenster der Zugang durch einen Täter nicht plausibel ist.
2. Der Nachweis des fehlenden Verschuldens ist durch den Versicherungsnehmer nicht geführt, wenn dieser zwar nicht selbst das Fenster auf Kippstellung zurückgelassen hat, jedoch seine Mitarbeiter. Auch wenn diese keine Repräsentanten sind, trifft den Versicherungsnehmer insoweit ein eigenes Verschulden, da es hier klarer Anweisungen und einer Überprüfung von deren Einhaltung bedurft hätte. 

 

Urteile aus dem Jahr 2009

Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei
OLG Düsseldorf
1. Eine Aufforderung zur Vorlage der Stehlgutliste durch den Versicherer mit entsprechender Belehrung bedarf es angesichts der in § 27 Nr. 1 c VHB 2000 ausschließlich hervorgerufenen Obliegenheit nicht.
2. Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung (generelle Gefährdung der Interessen der Versicherer und erhebliches Verschulden der Versicherungsnehmer) sind erfüllen,
- wenn die Versicherungsnehmer in der Strafanzeige bei der Polizei als entwendete Gegenstände nur „Rado"-Herrenarmbanduhr, „R"-Herrenarmbanduhr und 20,00 € Bargeld" angegeben hat;
- wenn sie auch nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub der Polizei kein genaues Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen eingereicht hat, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre und von der Polizei dazu aufgefordert worden war;
- wenn sie die Individualisierung der Gegenstände gegenüber der Polizei erst 13 Tage nach der Strafanzeige unter Vorlage eines Lichtbildes vorgenommen hat.

Keine Pflicht des Versicherers zum Hinweis auf die Notwendigkeit einer Erhöhung der Versicherungssumme nach Abschluss des Vertrags
OLG Stuttgart
Anders als in der Gebäudeversicherung besteht in der Hausratversicherung grundsätzlich keine Beratungspflicht des Versicherers. So besteht insbesondere keine Pflicht, den Versicherungsnehmer während des Laufs der abgeschlossenen Versicherung zur Erhöhung der Versicherungssumme zu veranlassen. Vielmehr obliegt es dem Versicherungsnehmer selbst, sich über die Frage eines ausreichenden Versicherungsschutzes anhand der klaren Regelung des § 18 VHB 84 zu informieren.

Kein Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung für Taschengeld während einer Reise
LG Köln
Damit Sachen im Rahmen der Außenversicherung versichert sind, ist es erforderlich, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verbringung dieser Sachen in die Wohnung besteht. Wird jedoch Bargeld in der Absicht mit auf eine Reise genommen, dort Geschenke zu kaufen, ist eine spätere Verbringung in die Wohnung gerade nicht beabsichtigt.

Ein schnelles Abreißen der Uhr vom Arm des Opfers stellt keinen Versichertenraub dar
OLG Karlsruhe
An einem versicherten Raub fehlt es, wenn der Täter an der Uhr des Opfers gerissen und das Opfer deswegen seinen Arm hoch- bzw. seine Hand zurückgezogen hat, woraufhin das Armband der Uhr gerissen ist. Der vom Täter eingesetzte Kraftaufwand betrifft in diesem Fall lediglich die Uhr und nicht den Widerstand des Opfers, den das Opfer auch nicht geleistet hat, weil ihm die Uhr innerhalb kürzester Zeit weggenommen wurde. Damit hat der Täter allenfalls Gewalt angewendet, um die Uhr an sich zu reißen, nicht aber, um einen vom Opfer bewusst gegen die Wegnahme ausgeübten Widerstand zu brechen.

Auslegung der Vereinbarung "Rollläden mit Hochschiebesicherung"
OLG Hamm
Wird bei Abschluss einer Einbruchdiebstahl-Versicherung (nur) vereinbart "Rollläden mit Hochschiebesicherung", so verlangt das keine vollständige, ein Einbrechen zuverlässig ausschließende Sicherung; Zweifel gehen zulasten des Versicherers.  

Eine mehr als 1 km vom Versicherungsort gelegene Garage befindet sich nicht mehr „in der Nähe des Versicherungsortes", so dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht
LG Dortmund
1. Nach § 10 Nr. 2 VHB 92 lautet besteht Versicherungsschutz auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.
2. Nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Nähe" eine nur geringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogen werden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithin dicht bei ihm befinden. Damit ist ein ausuferndes Verständnis, wonach auch ganze Wohngegenden oder gar ein ganzer Stadtbezirk einbezogen werden soll, ausgeschlossen. Zugleich wird mit der von der Garagenklausel vorausgesetzten Nähe - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - der Zweck verfolgt, dass ihm ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beim Versicherungsort nach § 10 Nr. 2, S. 1 VHB 92 ohnehin der Fall ist
3. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich nicht abstrakt generell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilen. Für diese Beurteilung ist unerheblich, ob die Garage täglich genutzt wird.
4. Hieran gemessen liegt eine Garage nicht mehr in der Nähe des Versicherungsortes, wenn die Entfernung mehr als einem Kilometer beträgt und die Garage außerhalb der Sicht und Hörweite liegt. Dass die beiden Orte zum selben Stadtteil gehören, rechtfertigt allein nicht die Bejahung des Merkmals "in der Nähe".
5. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Behauptungen des Klägers hinsichtlich einer täglichen Nutzung der Garage. Die Beantwortung der Frage, ob die Garage sich in einer nur geringen Entfernung zu dem Versicherungsort befindet, hängt nicht davon ab, wie häufig der Kläger oder sein Sohn die Garage aufsucht. Wollte man dies anders sehen, so könnte auch eine Garage, die sich 50 km vom Versicherungsort entfernt befindet, noch als in der Nähe befindlich angesehen werden, so sie nur häufig genug von dem Versicherungsnehmer aufgesucht wird.
6. Etwaige Schwierigkeiten, eine Garage im unmittelbaren Bereich des Versicherungsortes zu finden rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn nach der Verkehrsauffassung liegt die Garage bei der vorhandenen Entfernung und der städtebaulichen Gegebenheiten auch dann nicht mehr "in der Nähe" des Versicherungsortes, wenn Probleme bestehen, eine Garage direkt am Wohnort anzumieten.

Übergang der Kosten eines Sachverständigen auf den Sachversicherer
AG Ahrensburg
1. Der Anspruch nach § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 VVG a.F.) umfasst auch solche Sachverständigenkosten, die der Versicherer aufwendet, um einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen ersatzpflichtigen Dritten feststellen zu lassen.
2. Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Feststellung des Grundes und Umfangs eines Ersatzanspruchs eines Versicherungsnehmers gegen einen ersatzpflichtigen Dritten ist ein für den Versicherer fremdes Geschäft im Sinne von §§ 683, 677 BGB. Er kann die Aufwendungen direkt nach § 86 Abs. 1 VVG (§ 67 VVG a.F.) gegen den ersatzpflichtigen Dritten geltend machen.  

Die für Diebstahlsfälle geltenden Beweiserleichterungen können auf andere Fälle als Entwendungen nicht übertragen werden
OLG Köln
1. Der Versicherungsnehmer ist für den Nachweis eines bedingungsgemäßen Leitungswasserschadens beweisbelastet. Die für Diebstahlfälle geltenden Beweiserleichterungen können auf andere Fälle als Entwendungen nicht übertragen werden.
2. Der Versicherer kann wegen Verletzung des Versicherungsvertrags einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB sowie aus einer unerlaubten Handlung für die von ihm im Zuge der Ermittlungen getätigten Aufwendungen verlangen, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall vorgetäuscht hat.
3. Von der Vortäuschung eines Leitungswasserschadens ist auszugehen, wenn ein Austritt von Leitungswasser als Schadensursache nicht feststellbar ist, nur der Versicherungsnehmer ein Motiv für eine Täuschungshandlung hatte, die zum Versicherungsfall führenden Ereignisse in einem ausgesprochen kurzen Zeitraum stattfanden, die Angaben zum Warenbezug und -absatz des Versicherungsnehmers nicht plausibel sind, die angeblich betroffenen Textilien höchst unmodisch, unansprechend und veraltert waren sowie erhebliche Vorschädigungen aufwiesen, die Angaben des Versicherungsnehmers über nach der Schadensanzeige aufgedeckte Fehlmengen nicht glaubhaft sind und aufgrund eines Schriftsachverständigengutachtens feststeht, dass einige der angeblich von verschiedenen Ausstellern stammenden Belege vom selben Drucker ausgedruckt wurden.  

Nach der wirksamen und nicht überraschenden Regelung in den VHB 84 besteht in der Außenversicherung kein Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei
LG Dortmund
1. Nach § 12 Abs. 1 VHB 84 besteht kein Versicherungsschutz für während einer Urlaubsreise entwendete Gegenstände, die sich nicht innerhalb Europas im geographischen Sinn befinden.
2. Die Regelung des § 12 Abs.1 VHB 84 ist auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Sie ist weder überraschend, § 305 c BGB, noch intransparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (i.A.OLG Köln RuS 1991, 425).  

Versicherte Gefahr Raub - hier: Entreißen eines Handys
AG Hanau
Wenn der Versicherte beim Gehen auf der Straße ein Handy in der Hand getragen hat, wenn er dabei von hinten angerempelt worden ist und ihm dabei das Handy - wenn auch nicht durch massive, sondern nur leichte Gewaltanwendung - entrissen worden ist und der Täter davon gelaufen ist, liegt ein Raub i.S.d. § 5 Nr. 2a VHB 92 vor.

Der Versicherer ist insgesamt leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach der brandbedingten Zerstörung eines Gebäudes weit überhöhte Preise angeblich auch zerstörter CDs in der Schadensmeldung angibt
OLG Celle
1. Der Versuch einer arglistigen Täuschung i. S. d. § 31 Ziff. 1 VHB ist bei einer bewusst falschen Antwort des Versicherungsnehmers gegeben, die einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt (BGHZ 96, 88 ff.). Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Die Annahme der Arglist ist dabei nicht auf falsche Abgaben zu gewichtigen Schadenspositionen beschränkt (BGH a. a. O.).
2. Es ist nur dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, dass sich der Beklagte auf ihre Leistungsfreiheit beruft, wenn ganz besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen. Der Verlust des Versicherungsschutzes muss für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Maß des Verschuldens an und die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen. Eine unzulässige Rechtsausübung ist demnach nur dann anzunehmen, wenn die Täuschung lediglich einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und bei der Billigkeitsprüfung weitere Gesichtspunkte ins Gewicht fallen. Dabei kann es eine Rolle spielen, welche Beweggründe den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben, insbesondere ob Gewinnsucht im Spiel war oder ob lediglich die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs gefördert werden sollte. Schließlich ist zu berücksichtigen, inwieweit die Versagung des gesamten Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Erforderlich ist daher immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände. Nur wenn sich danach die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit als unzulässige Rechtsausübung darstellt, bleibt für die Anwendung des in § 14 Nr. 2 AFB, § 22 Nr. 1 VHB anerkannten Alles-oder-Nichts-Prinzips kein Raum; der Versicherer bleibt dann verpflichtet, die Entschädigung jedenfalls teilweise zu zahlen.
3. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt nicht voraus, dass die versuchte Täuschung für die zu zahlende Entschädigung überhaupt von Belang gewesen wäre; vielmehr kann eine Leistungsfreiheit z. B. auch dann gegeben sein, wenn die falsche Auskunft des Versicherungsnehmers sich auf Schadenspositionen bezieht, die wegen der Erreichung der Versicherungssumme ohnehin nicht mehr zum tragen kommen, und es sich nur um den untauglichen Versuch eines Betrugs handelt (BGH RuS 2005, 420 f.). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verhältnis von dem Gesamtschaden und dem Schadensteil, auf den sich die Täuschung des Versicherungsnehmers bezogen hat, nur ein Gesichtspunkt, der für das Maß des Verschuldens des Versicherungsnehmers von Bedeutung ist; das Gewicht des Schuldvorwurfs wird zugleich auch durch die Beweggründe beeinflusst, die den Versicherungsnehmer zu seiner Tat verleitet haben (BGH VersR 1992, 1465 f.).

Die "Entwendung" von verpfändeten Gegenständen durch den Eigentümer ist nicht versichert
LG Hannover
1. Nach § 5 VHB 84 deckt Hausratsversicherung lediglich Entwendungsschäden aufgrund von Raub und Einbruchsdiebstahl ab. Eine Entwendung mittels eines nachgemachten Schlüssels stellt aber weder einen Raub noch einen Einbruchsdiebstahl dar. Ein Raub scheitert bereits an der erforderlichen Gewalteinwirkung.
2. Ein Diebstahl an eigenen - „nur" gepfändeten - Sachen ist rechtlich aber nicht möglich. Eine Entwendung durch Pfandkehr ist vom Versicherungsvertrag ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts der Versicherungsbedingungen jedoch nicht erfasst.

Einwand des Versicherers, nicht alle genannten Gegenstände seien vom Schaden betroffen
BGH
1. Wenn der Versicherer der Behauptung des Klägers entgegengetreten ist, sämtliche in der Schadenaufstellung bezeichneten Gegenstände seien verbrannt und vorgetragen hat, der Kläger habe Belege nur hinsichtlich eines Teils der vom Brand angeblich vernichteten Gegenstände vorgelegt, darf das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Versicherer substantiierte Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens nur gegen die Beschädigung einzelner Gegenstände erhoben hat.
2. Auch wenn sich ein Verfahrensverstoß auf die Höhe der Forderung bezieht, ist die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich in der neuen Verhandlung zur Schadenhöhe bislang nicht erörterte Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers ergeben, so dass sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 VHB 92 berufen kann.

 Über die Obliegenheit zum unverzüglichen Einreichen einer Stehlgutliste muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht belehrt werden
OLG Düsseldorf
Bei der Obliegenheit zum unverzüglichen Einreichen einer Stehlgutliste handelt es sich um eine spontan zu erfüllende Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer ohne Belehrung durch den Versicherer zu erfüllen hat.

Eine unspezifizierte Angaben von angeblich entwendeten Gegenständen in der Strafanzeige ersetzt nicht die Vorlage einer Stehlgutliste
OLG Düsseldorf
1.Zweck einer Stehlgutliste ist es, zum einen der Polizei eine erfolgversprechende Fahndung nach den entwendeten Gegenständen zu ermöglichen, um den vom Versicherer gegebenenfalls auszugleichenden Schaden zu vermindern und zum anderen auch den Versicherungsnehmer zu veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte Schäden und nachträgliche Aufbauschung des Schadens zu erhöhen und somit die Vertragsgefahr zu mindern
2. In dem Verzeichnis sind die abhanden gekommenen Gegenstände deshalb möglichst genau zu beschreiben. Bloße Gattungsangaben reichen nicht aus. Mit ihnen lässt sich eine Zuordnung zu möglicherweise aufgefundenem Diebesgut nicht treffen.
3. Die Angabe in einer Strafanzeige nach denen eine R.-Herrenarmbanduhr, eine R.-Herrenarmbanduhr und € 20,00 an Bargeld entwendet worden sein sollen, stellen schon deshalb keine Stehlgutliste dar, weil sie die abhanden gekommenen Gegenstände nicht in einer Weise individualisieren, dass sie der Polizei zielgerichtete Ermittlungen ermöglicht hätten.
4. Die Tatsache, dass die Versicherungsnehmerin zum Zeitpunkt des angeblichen Schadensereignisses urlaubsbedingt nicht vor Ort gewesen ist, entlastet die Versicherungsnehmerin nicht. Jedenfalls nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub hätte die Versicherungsnehmerin ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände bei der Polizei einreichen können.  

Keine Belehrungspflicht des Versicherers über Stehlgutliste, wenn Versicherungsnehmer bereits von der Polizei zur Vorlage einer solchen aufgefordert wurde
OLG Celle
Die Entscheidung BGH r + s 2008, 513 zu den Belehrungspflichten des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei erfordert einen solchen Hinweis nicht, wenn der Versicherungsnehmer bereits von der Polizei aufgefordert worden ist, eine solche Stehlgutliste vorzulegen, auch wenn der Versicherer davon keine Kenntnis hat.

Für die Annahme eines räumlichen Zusammenhangs zwischen Brandausbruch und feuergefährlicher Arbeit muss diese Arbeit nicht im selben Raum wie der Brandausbruch stattgefunden haben
OLG Celle
1. Der Anscheinsbeweis ist bei einem örtlich-zeitlichen Zusammenhang des Brandausbruchs mit feuergefährlichen Arbeiten auch dann geführt, wenn der Brand nicht in demselben Raum ausgebrochen ist, wo die feuergefährlichen Arbeiten durchgeführt wurden. Räumlicher Zusammenhang bedeutet lediglich, dass kein zu großer Abstand zwischen den Arbeiten und dem Brandgeschehen bestehen darf.
2. Der Nachweis, dass die Arbeiten auf den Quadratmeter genau an der Stelle erfolgten, an der später der Brand ausgebrochen ist, liefe auf einen Vollbeweis hinaus und ließe keinen Raum mehr für einen Anscheinsbeweis.
3. Die lediglich nicht auszuschließende Denkmöglichkeit, dass auch ein Kurzschluss den Brand verursacht haben könnte, reicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus.  

Außerhalb der - versicherten - Wohnung befindlicher Hausrat
OLG Hamm
1. Wenn sich Hausrat in den Betriebsgebäuden des Versicherungsnehmers am Ort A befindet, als er seine bisherige Wohnung in B aufgeben will und die neue Wohnung noch nicht bezogen ist, hat man das - auch vom Willen des Versicherungsnehmers getragene - Merkmal „vorübergehend außerhalb der Wohnung" (die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit für die Rückkehr der Gegenstände) nach dem Charakter der Gegenstände und den Angaben des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Zur Beurteilung des Willens des Versicherungsnehmers ist es gerechtfertigt, auch darauf abzustellen, ob es sich bei den Gegenständen um Sachen des täglichen Gebrauchs handelt, die täglich benutzt werden (können) und die sich „nur" zufällig außerhalb der (alten und neuen) Wohnung befinden (z. B. im Auto oder bei Verwandten).
2. Kameras, Lesebrille, Sonnenbrille und Kleidungsstücke sind als „vorübergehend außerhalb der Wohnung" anzusehen, weil es sich zum Einen um Dinge des täglichen Gebrauchs handelt und wenn der Versicherungsnehmer nachvollziehbar erläutert, dass diese Gegenstände nicht dauerhaft in den Betriebsräumlichkeiten verbleiben sollen.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Raubes
Amtsgericht Köln
1. Ein Raub im Sinne von § 5 Abs. 2 VHB 95 setzt voraus, dass die Gewalt vom Opfer als solche empfunden wird.
2. Wenn Täter so vorgehen, dass sie den Kläger und seine Ehefrau bedrängt haben, sich einen angeblichen Fleck von der Kleidung entfernen zu lassen, wenn diese keine Chancen gehabt hätten, die ausgeübten Reinigungstätigkeiten an ihren Kleidungsstücken zu verhindern und wenn im Rahmen dessen einer der Täter der Ehefrau die Handtasche über den Kopf gezogen und ein anderer die mit Reißverschluss gesicherte Innentasche in der Weste des Klägers geöffnet hat, um die dort befindliche Geldbörse zu entwenden, liegt darin nur eine Überraschung und Überrumpelung, jedoch keine Gewalt.

 

Urteile aus dem Jahr 2008

Belehrungspflicht des Versicherers über Rechtsfolgen der Verletzung der nicht fristgerecht eingereichten Stehlgutliste
BGH
Zur Pflicht des Versicherers gehört es, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann.

Arglistige Täuschung gegenüber dem Versicherer wegen fehlender Differenzierung nach früherem und aktuellem Schadensfall bei der Einreichung von Belegen
LG Köln
1. Reicht der Versicherungsnehmer im Rahmen der Regulierungsprüfung eine Vielzahl von Belegen ein, wobei eine große Anzahl der dort aufgeführten Positionen bereits in einem früheren Schadensfall geltend gemacht wurden, so täuscht er den Versicherer arglistig.
2. Die Erklärung des Versicherungsnehmers, er sei nur zur Differenzierung nach den jeweiligen Schadensfällen zu bequem gewesen, verfängt nicht. Wer im Rahmen einer Schadensregulierung Belege einreicht, erklärt damit - was auch für einen versicherungsrechtlichen Laien selbstverständlich ist -, dass die Belege nur den geltend gemachten Schaden betreffen.

Nichtverschließen der Haustür beim Verlassen der Wohnung für mehrere Stunden ist grob fahrlässig
OLG Köln
1. Das Verlassen der Wohnung für mehrere Stunden ohne die Tür zu verschließen, sondern sie lediglich zuzuziehen, ist grob fahrlässig.
2. Die notwendige Kausalität liegt vor, wenn nach einem Gerichtsgutachten feststeht, dass der Kraftaufwand, der in der konkreten Situation erforderlich war, um die Tür zu öffnen, etwa um die Hälfte geringer war als bei einer verriegelten Tür.
3. Selbst wenn der tatsächliche Kraftaufwand des Täters, der sich aus den Beschädigungen der Tür ablesen lässt, den Rückschluss zulässt, dass der Täter auch in der Lage gewesen wäre, eine verriegelte Tür zu öffnen, führt dies nicht dazu, dass die unterlassene Verriegelung für das konkrete Einbruchsgeschehen als nicht kausal anzusehen ist, da der Einbruch durch die Verriegelung zumindest erschwert worden wäre.

Für einen versicherten Raub muss das Opfer Gelegenheit zum bewussten Widerstand gehabt haben
LG Konstanz
1. Ein versicherter Raub im Sinne des § 5 Nr. 3 a VHB 02 liegt nur dann vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
2. An einem solchen versicherten Raub fehlt es, wenn die Täter das dichte Gedränge auf einem italienischen Markt ausnutzen, um dem Versicherungsnehmer mit Geschicklichkeit und Schnelligkeit seine Armbanduhr wegzunehmen.
3. Dass bei dem Vorfall nach Angaben des Versicherungsnehmers das Armband der Uhr aus Metall abgerissen sei und der Versicherungsnehmer hierdurch einen Kratzer am Unterarm (von innen) davongetragen habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gewaltanwendung des Täters, die zum Abreißen des Armbands der Uhr geführt haben soll, wurde nicht ausgeübt, um einen bewussten Widerstand des Versicherungsnehmers auszuschalten, weil er gar keine Zeit hatte, bewusst Widerstand zu leisten. Der Täter musste daher weder mit einem Widerstand rechnen, noch einen solchen ausschalten. Dass der Versicherungsnehmer reflexartig den Arm hochgezogen hat, steht dem ebenfalls nicht entgegen, da ein solches Handeln nicht als bewusster Widerstand zu werten ist.

Versicherungsort muss nicht immer den Angaben im Versicherungsschein und den grundbuchmäßigen (Eigentums-) Verhältnissen entsprechen
LG Dortmund
Der Versicherungsort ist nicht zwangsläufig mit der im Versicherungsschein in Bezug genommenen Postanschrift gleichzusetzen; er kann auch ein im selben Eigentum stehendes Flurstück mit umfassen, welches an das mit einer Postanschrift versehene bebaute Flurstück angrenzt, wenn die grundbuchliche Trennung aus der Örtlichkeit nicht erkennbar ist.

Anspruch des Versicherungsnehmers in der Sachversicherung auf Einsicht in ein vom Versicherer eingeholtes Gutachten
LG Dortmund
Der Sachversicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Feststellung von Einbruchspuren an einem Türschloss zu gewähren.

Einschränkung des Versicherungsschutzes für Diebstahl von Fahrrädern in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr beschreibt eine Risikobegrenzung
BGH 4. Zivilsenat 
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.

Beweislast für einen Einbruchsdiebstahl
OLG Düsseldorf 4. Zivilsenat 
1. Dem Versicherungsnehmer einer Sachversicherung werden von der Rechtsprechung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt.
2. Der Versicherungsnehmer genügt daher seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der vor dem Einbruch am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von Fällen eines Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchspuren vorhanden sind. Sind mehrere Gegenstände entwendet worden, genügt für die Feststellung des äußeren Bildes der Beweis, dass jedenfalls Sachen vorhanden waren und abhanden gekommen sind, die der angegebenen Menge in etwa entsprechen
3. Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Ihm muss die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Missbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht war (BGH VersR 1996, 186).
4. Gelingt dem Versicherer dieser Beweis, obliegt dem Versicherungsnehmer der Vollbeweis des Diebstahls.

Unzutreffende Bezeichnung eines Gebäudes als Einfamilienhaus vor Abschluss des Vertrages
BGH
Die unzutreffende Bezeichnung eines Gebäudes als Einfamilienhaus vor Abschluss des Vertrages begründet keine Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 14 Nr. 1 a und 2 Satz 1 VHB 84 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG, weil bloße Beschreibungen des Risikos im Antrag oder bloße Antworten auf Antragsfragen keine vereinbarten Versicherungsvorschriften im Sinne der AVB-Bestimmungen sind.

Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste erfordert keine Belehrung durch den Versicherer
OLG Köln
1. Allgemeine Angaben genügen nicht für eine bei der Polizei einzureichende Stehlgutliste. Erforderlich ist ein Verzeichnis der entwendeten Gegenstände mit Angaben des Neuwertes, wobei die Gegenstände genau bezeichnet und individualisierbar sein müssen. Erklärungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Regulierungsbeauftragten können diese Anforderungen nicht ersetzen.
2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei ist eine spontan zu erfüllende Pflicht, so dass es einer Belehrung des Versicherers über diese Obliegenheit nicht bedarf.
3. Es liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 22 Nr. 1 d VGB 94 vor, wenn der Versicherungsnehmer die ausdrückliche Frage des Regulierungsbeauftragten, ob es Personen gebe, mit denen sich die Familie in Streit befindet, uneingeschränkt verneint, sich gegenüber der Polizei jedoch dahingehend eingelassen hat, dass es genügend Personen gebe, mit denen man in Streitigkeiten stecke.

Grob fahrlässiges Verhalten bei gekipptem Fenster
LG Düsseldorf
Es ist sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig, ein Schlafzimmerfenster bei Verlassen der Wohnung über einen Zeitraum von etwa 10 Stunden auf „Kipp" zu belassen, das sich im Erdgeschoss an der Rückfront des Gebäudes befindet und von der Straße her nicht einsehbar ist. Die Ursächlichkeit des grob fahrlässigen Verhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalls besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nach ca. 2,5 Stunden für einen Zeitraum von einer halben Stunde in der Wohnung war und sich zu diesem Zeitpunkt ein Einbruchdiebstahl noch nicht ereignet hatte.

Keine grobe Fahrlässigkeit bei fehlender optischer und akustischer Überwachung einer Geschirrspülmaschine während des Betriebes
LG Düsseldorf
1. Reißt der Wasserzuleitungsschlauch einer Spülmaschine ab und kommt es infolge dessen zu einem Wasserschaden in der Wohnung, so kann dem Versicherungsnehmer nicht der Vorwurf gemacht werden, die Spülmaschine während ihres Betriebes nicht optisch und akustisch überwacht zu haben. Eine permanente Beobachtung bei einer Spülmaschine ist nicht erforderlich, da bei gewöhnlicher Nutzung der Spülmaschine mit einem Abriss eines Schlauches nicht gerechnet werden muss.
2. Erklärt ein Versicherungsagent eines Hausratversicherers auf die telefonische Schadensmeldung hin, dass der Versicherungsnehmer vorrangig die Elektronikversicherung beanspruchen und danach melden solle, was dann übrig bleibe, dann liegt darin ein Verzicht des Hausratversicherers auf die Einhaltung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadensmeldung.
3. Ein Arbeitszimmer, in dem eine Geschichtsstudentin ihre Dissertation schreibt, gehört zur Wohnung und entspricht keiner beruflichen oder gewerblichen Nutzung nach § 10 Nr. 3 VHB 92.

Vage mündliche Angaben vor der Polizei zu den entwendeten Gegenständen stellen kein „Verzeichnis" im Sinne einer Stehlgutliste dar und führen daher zur Leistungsfreiheit des Versicherers
OLG Köln
1. Sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles bei Hausratschäden das Abhandenkommen und die mutwillige Beschädigung versicherter Sachen der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und sowohl dieser als auch dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen mit Angabe des Neuwertes einzureichen genügt, eine nur vage mündliche Angabe ("kleiner TV der Marke ..., ca. 2,5-3 Jahre alt und Laptop der Marke ...") nicht.
2. Erforderlich ist ein "Verzeichnis" der entwendeten Gegenstände mit Angabe des Neuwertes. Bereits daran fehlt es. Hinzu kommt, dass wegen des Zwecks der Stehlgutliste eine möglichst detailliert Beschreibung erforderlich ist. Die Liste dient dazu, die Fahndung zu erleichtern und den Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Der Versicherungsnehmer soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, dass der Schaden nachträglich zu Unrecht aufgebauscht wird. Die Gegenstände müssen danach durch den Inhalt der Aufstellung genau bezeichnet und individualisierbar sein Dies ist gerade bei technischen Geräten mit Ausstattungsmerkmalen unschwer möglich.
3. Die nach den §§ 14 Nr. 2 PB 98, 6 Abs. 3 VVG bestehende Vorsatzvermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Der nicht näher substantiierte Vortrag, dem Versicherungsnehmer sei eine genaue Beschreibung der Sachen nicht möglich gewesen, ist nicht geeignet, die Vorsatzvermutung zu widerlegen.
4. Die generelle Eignung der Interessengefährdung liegt im Hinblick auf Sinn und Zweck der Stehlgutliste auf der Hand. Die Nichtvorlage einer Stehlgutliste im Sinne der Bedingungen kann die polizeilichen Ermittlungen beeinträchtigen und die Gefahr des Aufbauschens des Schadens erhöhen.
5. Bei der Obliegenheit, unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalls eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, handelt es sich um eine spontan zu erfüllende Pflicht. Einer Belehrung des Versicherers über diese Obliegenheit ist nicht erforderlich.

Verspäteter Beweisantritt für Kompensation einer Gefahrerhöhung durch Kontrollmaßnahmen während des Leerstands des versicherten Gebäudes in der Berufungsinstanz
OLG Koblenz
Bestreitet der Versicherer, dass die Gefahrerhöhung wegen Leerstands des versicherten Gebäudes durch Kontrollmaßnahmen kompensiert worden sei, unter Benennung eines Zeugen hierzu, liegt darin, dass der Versicherungsnehmer unter Bezugnahme hierauf einen anderen Zeugen für die Kompensation benennt, nicht zugleich ein Beweisantritt auch des Versicherungsnehmers auf Vernehmung auch des vom Versicherer benannten Zeugen. Die Nachholung dieses Beweisantritts mit der Berufung ist nach § 531 ZPO präkludiert und kann auch nicht mit dem Unterlassen eines Hinweises im ersten Rechtszug gerechtfertigt werden, da zu einem solchen keine Veranlassung bestand.

Beweis für das Vorhandensein des als gestohlen gemeldeten Schmucks in einem Tresor
OLG Hamm
1. Das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls von Schmuck in Verbindung mit dem Einbruchdiebstahl eines Tresors ist nur bewiesen, wenn fest steht, dass der als gestohlen gemeldete Schmuck in etwa im Wesentlichen in der angegebenen Menge vor dem Diebstahl in der Wohnung vorhanden war.
2. Die Redlichkeitsvermutung zu Gunsten des Versicherungsnehmers, der den Beweis für das Vorhandensein des als gestohlen gemeldeten Schmucks durch eigene Angaben erbringen will, ist widerlegt, wenn das Berufungsgericht an die erstinstanzliche Beweiswürdigung gebun-den ist, wonach es die für die behauptete Anschaffung des entwendeten Schmucks notwendigen Darlehen tatsächlich nicht gab.
3. Wenn der Versicherungsnehmer vorgetragen hat, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen (Bargeld und Schmuck) aus Darlehen stammen und davon auszugehen ist, dass es dieses Darlehen nicht gegeben hat, ist eine beabsichtigte Vortäuschung des Einbruchdiebstahls anzunehmen.

Keine unverzügliche Vorlage der Stehlgutliste nach Ablauf von mehr als 6 Wochen
OLG Köln
Wenn der Versicherungsnehmer eine Aufstellung der Sachen, die bei dem behaupteten Einbruchdiebstahl entwendet worden sein sollen, der Polizei erst nach mehr als 6 Wochen vorgelegt hat, nachdem er bereits bei der Diebstahlsaufnahme nur allgemeine Angaben zu den entwendeten Geräten gemacht hat und das Nachreichen der vorhandenen Unterlagen zugesagt hat, nachdem er auch von dem Versicherer sofort darauf hingewiesen worden ist, den Schaden „unverzüglich" mit „detaillierten Angaben" zur Schadenhöhe der Polizei mel-den zu müssen, hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei verletzt.

Außenversicherung bei beabsichtigtem Wohnungswechsel
OLG Hamm
Will der Versicherungsnehmer seine bisherige Wohnung aufgeben, ist aber seine neue Wohnung noch nicht bezogen, so können sich Gegenstände auch dann - im Sinne von § 8 Nr. 1 VHB 2000 - „vorübergehend" außerhalb der versicherten Wohnung befinden, wenn der Ver-sicherungsnehmer nicht mehr beabsichtigt, die Gegenstände in die alte, aufzugebende Wohnung zurückzubringen, wohl aber beabsichtigt, diese in die neue Wohnung zu bringen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Gegenständen des täglichen Bedarfs.

Die Zurechnung einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen der Schlüsselklausel erfolgt unabhängig von einer Repräsentantenstellung des berechtigten Schlüsselbesitzers
Amtsgericht Nürnberg
1. Die Schlüsselklausel des § 5 Nr. 1 f VHB 92 (§ 5 Nr. 1 d VHB 2000) verstößt nicht gegen das AGB-Recht.
2. Bei der Zurechnung einfacher Fahrlässigkeit des berechtigten Schlüsselbesitzers kommt es im Rahmen der Schlüsselklausel nicht auf eine Repräsentantenstellung des Besitzers an.

Durch Auflagen des Versicherers zur Vermeidung künftiger Schadensfälle entstehende Kosten (hier: Alarmanlage) können nicht vom Einbrecher ersetzt verlangt werden
OLG Hamm
Macht ein Versicherer, die einen Einbruchschaden reguliert hat, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses vom Einbau einer Alarmanlage abhängig, so gehören deren Kosten nicht zu dem Schaden, den der Einbrecher dem Geschädigten zu ersetzen hat.

Versicherer muss vor Reparatur der beschädigten Sache Schadensbegutachtung ermöglicht werden
AG München
1. Lässt ein Versicherungsnehmer die beschädigte Sache (hier: Heizungsanlage) reparieren, ohne den Versicherer zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung durch den Versicherer zu sorgen, verstößt er gegen das in § 57 der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) vereinbarte Veränderungsgebot.
2. Auch für den Fall, dass die Reparatur dringend notwendig ist (hier: Wiederherstellung der Warmwasserversorgung), sind die Veränderungen auf das Notwendigste zu beschränken und, wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen; jedenfalls aber ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die beschädigten Teile aufzuheben.

Hinweis des Versicherers auf fortdauernde Ermittlungen ohne Verlangen einer Schadensauf-stellung können die Pflicht zu deren Vorlage entfallen lassen
OLG Köln
Der Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 21 Nr. 1 e VHB 92 berufen, wenn er bereits einen Schadensregulierer ent-sandt hat und der Versicherungsnehmer aufgrund der weiteren telefonischen Angaben des Versicherers, in denen dieser lediglich auf die fortdauernden Ermittlungen hingewiesen hat, in der Annahme bestärkt wird, der Regulierer habe bereits umfangreiche Feststellungen zum Schaden getroffen.

Keine Täuschungsabsicht bei Doppelversicherung in der Hausratversicherung
OLG Köln
1. Verneint ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Hausratversicherung die Frage, ob eine Hausratversicherung bestanden habe oder bestehe, obgleich seine Ehefrau eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, so begründet dies zumindest dann keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, wenn keine zusätzlichen Umstände für eine Täuschungsabsicht sprechen. Es spricht gegen eine Täuschungsabsicht, wenn bei Abschluss der Versicherung für das erworbene Einfamilienhaus die Hausratversicherung der Ehefrau, die damals noch zusätzlich genutzte Mietwohnung betroffen hat.
2. Unrichtige Angaben zu den Anschaffungspreisen, der bei dem Brand zerstörten Gegenstände können keine Obliegenheitsverletzung begründen, wenn in dem Formular der Versicherung nicht nach den Anschaffungspreisen gefragt worden ist.

Kurzfristiges Verlassen der Küche bei gleichzeitigem Belassen eines Fondue-Topfes auf dem eingeschalteten Herd ist nicht grob fahrlässig
OLG Karlsruhe
Das kurzfristige Verlassen der Küche, in der in einem Fondue-Topf auf einer eingeschalteten Herdplatte Fett erhitzt wird, ist nicht grob fahrlässig, wenn der Versicherungsnehmer lediglich für etwa 2 Minuten in das Wohnzimmer ging, um dort den Telefonhörer weiterzuleiten.

Zweimaliges Verlassen der Wohnung bei in Kippstellung befindlichem Fenster ist grob fahrläs-sig und für einen Einbruchdiebstahl durch dieses Fenster kausal
LG Düsseldorf
1. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG bei Zurücklassen eines Schlafzimmerfensters in Kippstellung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Wohnung nach eigenem Vorbringen für zunächst 2,5 Stunden und sodann für weitere knapp 7 Stunden verlassen hat und sich das Schlafzimmer im Erdgeschoss an der Rückfront des Gebäudes befindet, somit für einen Eindringenden gut erreichbar und von der Straße nicht einsehbar ist. Das Eindringen ist dabei besonders leicht, wenn es sich um ein zweiflügliges Fenster handelt (i. A. LG Duisburg, VersR 1988, 483). An der Bewertung ändert sich nichts, wenn das Verdunkelungsrollo heruntergelassen wurde, da dieses für den Eindringling kein ernsthaftes Hindernis darstellt.
2. Die Kausalität ist gegeben, selbst wenn man dem Teil der Rechtssprechung folgt, der bei einem Verhalten des Versicherungsnehmers, welches erst ab einem bestimmten Zeitpunkt als grob fahrlässig zu bewerten ist, voraussetzt, dass der Versicherungsfall erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, von dem an das Verhalten zu einem grob fahrlässigen wurde.

Versicherungsnehmer verletzt Aufklärungsobliegenheit, wenn er bei Eintritt des Schadensfalls Schulden verschweigt und stattdessen angibt, er lebe in geordneten Verhältnissen
LG Köln
Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung verletzt seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er nach Eintritt des Schadensfalls gegenüber dem Versicherer angibt, er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, obwohl laut Auskunft der Creditreform noch Forderungen gegen den Versicherungsnehmer offen sind. Leistet der Versicherungsnehmer nach Auskunft der Creditreform zudem Ratenzahlungen, und hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer gegenüber angegeben, er komme seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich und regelmäßig nach, verletzt er damit bereits seine Aufklärungsobliegenheit. Auf die tatsächliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers kommt es dann bereits nicht mehr an.

Der Versicherungsnehmer muss zur Erfüllung seiner Obliegenheit zur Absperrung wasserfüh-render Leitungen gegebenenfalls neue Absperrvorrichtungen einrichten
OLG Koblenz
1. Der Versicherungsnehmer muss zur Erfüllung seiner Obliegenheit betreffend die Absperrung von wasserführenden Leitungen eine geeignete Absperrvorrichtung einrichten, sofern eine solche bei Abschluss des Versicherungsvertrages nicht besteht.
2. Bei einer Schadensmeldung an den Agenten kommt es für den Lauf der Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Sachbearbeiter an.

§ 19 Nr. 3 VHB 92 Handelt es sich um eine Leistungsbegrenzung und nicht um eine verhüllte Obliegenheit
LG Verden
Bei der Bestimmung des § 18 Nr. 3 VHB 92 handelt es sich um eine Entschädigungsvoraussetzung bzw. Leistungsbegrenzung und nicht um eine verhüllte Obliegenheit, da die Art der versicherten Gegenstände (Bargeld) und ihre Aufbewahrung (Tresor von 200 kg oder ein gemauerter Tresor) den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bestimmen. Zudem kommt es nur darauf an, ob das Bargeld zur Zeit des Diebstahls verschlossen aufbewahrt wurde, also auf objektive Merkmale.

Macht der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Vertrags falsche Angaben zu Vorschäden und zum Grund für die Beendigung einer Vorversicherung, ist der Versicherer zur Anfechtung wegen arglistigen Täuschung berechtigt
OLG Köln
Gibt der Versicherungsnehmer bei Abschluß des Versicherungsvertrags bei der Frage nach dem Vorversicherer der Wahrheit zuwider an, nicht der Vorversicherer habe das Versicherungsverhältnis gekündigt, sondern er, und erwähnt er bei der Frage nach Vorschäden nur einen Schaden statt tatsächlicher fünf, ist der Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt und leistungsfrei. Leistungsfreiheit wegen eines ebenfalls ausgesprochenen Rücktritts besteht indes nicht, da die verschwiegenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt haben.

Hausratversicherer muss nicht für Schmuckdiebstahl in einem so genannten Dark-Room auf-kommen
Brandenburgisches OLG
Trägt ein Versicherungsnehmer in einer Gaststätte gut sichtbar wertvollen Schmuck, und be-gibt er sich sodann mit einem ihm Unbekannten in einen so genannten Dark-Room dieser Gaststätte, wo der Schmuck entwendet wird, ist dieses Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten und der Hausratversicherer ist von der Leistung frei.

Verschweigen der Kellerfensterkippstellung bei Einbruchdiebstahlsversicherung
OLG München
In der Hausratversicherung wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige zu einem Einbruchdiebstahl angibt, sämtliche Fenster des Hauses seien beim Verlassen des Hauses verriegelt gewesen, obgleich das Fenster im Kellerraum sich in Kippstellung befunden hat, und damit gegen die Obliegenheit verstößt, jede Auskunft über Ursachen und Höhe des Schadens wahrheitsgemäß zu erteilen.

Tilgungsreife Strafverurteilung kein Indiz bei Versicherungsbetrugsprüfung
OLG Frankfurt
1. Eine die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines versicherten Einbruchs indi-zierende strafrechtliche Verurteilung des Versicherungsnehmers hat bei Tilgungsreife nach § 51 IBZRG unberücksichtigt zu bleiben. Maßgeblich ist Tilgungsreife im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Deckungsprozess, nicht im Zeitpunkt der Anzeige des Versiche-rungsfalls beim Versicherer.
2. Zweitwohnung i.S. des § 5 Nr. 4 AVBSP 85 ist eine Wohnung, die nicht den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers bildet, sondern nur gelegentlich genutzt wird. Sie ist jedenfalls dann nicht bewohnt i.S. von § 5 Nr. 4 AVBSP 85, wenn sich über mehrere Tage niemand in der Wohnung aufhält und dort übernachtet.

Falschangaben zu weiteren Versicherungen reichen allein für die Annahme von Arglist nicht aus
OLG Köln
Arglistige Täuschung setzt neben wissentlich falschen Angaben im Antrag voraus, dass der Versicherungsnehmer auf die Annahmeentscheidung des Versicherers einwirken will und sich bewusst ist, dass der Versicherer den Antrag bei wahren Angaben eventuell überhaupt nicht oder nur unter Erschwerungen annehmen werde. Für Letzteres genügt bedingter Vorsatz.

 

Urteile aus dem Jahr 2007

Unschlüssige Behauptung eines Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung
LG Dortmund
Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistung wegen des Abhandenkommens von Wertgegenständen aus dem Apartment eines Hotels in Thailand, wenn er einen Einbruchdiebstahl nicht beweisen kann, weil nur ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt und der Versicherungsnehmer dritte Inhaber eines echten Schlüssels nicht als Täter ausscheiden kann, und wenn er den Versicherungsfall Raub nur mit der Behauptung stützen kann, es müsse Gas verwendet worden sein, weil die Entwendung unbemerkt von Schlafenden geschehen sei.

Medikamente eines Arztes, die gespritzt oder injiziert werden, sind als „Arbeitsgeräte" von der Hausratversicherung miterfasst
OLG Koblenz
In der Hausratversicherung umfasst der Begriff „Arbeitsgeräte" im Sinne des § 1 Nr. 2 d VHB 84 für einen Arzt nicht nur technische Vorrichtungen, die im herkömmlichen Sprachgebrauch unter den Begriff „Geräte" gefasst werden, sondern zumindest auch solche Medikamente, die er persönlich dem Patienten zu dessen Behandlung mittels Spritze oder Infusion verabreicht.

Keine Abrechnung auf fiktiver Basis im Rahmen der sog. Kostenversicherung
LG Köln
1. Ein versicherter Schaden liegt im Rahmen der Hausratversicherung bei Gebäudebeschädigungen nur dann vor, wenn Kosten ausgelöst werden und damit das Vermögen auch belastet ist.
2. Eine Abrechnung auf fiktiver Basis muss auch dann nicht durchgeführt werden, wenn der Versicherer zuvor einen Kostenvoranschlag angefordert hat. Hieran ist der Versicherer im Verlauf der weiteren Regulierung nicht gebunden.
3. Ein Feststellungsantrag dahingehend, dass der Versicherer verpflichtet sei, künftig anfallende Kosten zu tragen, ist unzulässig, da ein Rechtsverhältnis erst mit der Entstehung der Kosten vorhanden ist und Klagen auf Feststellung eines erst künftigen Rechtsverhältnisses zivilprozessual nicht in Betracht kommen.

Tragen einer wertvollen Uhr in Neapel ist nicht grob fahrlässig
OLG Köln
Das Tragen einer wertvollen goldenen Uhr (Wert 8.250,00 €) mittags auf einer belebten Einkaufsstraße in der Innenstadt von Neapel ist im Hinblick auf eine Raubgefahr nicht grob fahrlässig.

Kanarische Inseln unterfallen der so genannten Europaklausel in den VHB 74
LG Berlin
Die so genannte Europaklausel in den VHB 74, die entgegen der entsprechenden Bestimmung in den VHB 84 keine Beschränkung auf Europa im geographischen Sinn beinhaltet, ist dahingehend zu verstehen, dass sie für Europa in politischem Sinn gilt (hier: Versicherungsschutz bejaht für Cran Canaria).

Kein Hausratversicherungsschutz bei Brand durch im Schlaf umgestoßene Kerze
Amtsgericht Ludwigslust
Ein Hausratversicherer ist zu Versicherungsleistungen nach einem Zimmerbrand wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht verpflichtet, wenn der Brand durch eine Kerze ausgelöst wurde, die von der Tochter des Klägers, die abends im Bett noch fernsah, neben dem Bett aufgestellt, angezündet, beim Einschlafen vergessen und dann im Schlaf umgestoßen wurde.

Bei einem Diebstahl des Kfz-Schlüssels aus einer offen stehenden Wohnung hat der Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres grob fahrlässig gehandelt
OLG Karlsruhe
Verschafft sich ein Täter durch eine zum Lüften geöffnete Haustür Zutritt zu einer Wohnung und nimmt dort vom in einem anderen Raum befindlichen Versicherungsnehmer unbemerkt den auf einem Tisch liegenden Fahrzeugschlüssel an sich, mit dem er dem vor dem Haus geparkten PKW entwendet, so trifft den Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Grob fahrlässiges Zurücklassen eines Notebooks in abgestelltem PKW
LG Köln
1. Das Zurücklassen von hochwertigen Gegenständen wie einem Notebook im Inneren eines PKW in einer gefährlichen Gegend ist schon für sich genommen leichtfertig.
2. Es ist nicht entscheidend, ob der Dieb durch den Gegenstand angelockt und zu dem Aufbruch des PKW animiert wird. Es reicht, dass der versicherte Gegenstand bei Gelegenheit eines Aufbruchs entwendet wird. Es ist daher auch unerheblich, ob er verpackt bzw. verdeckt abgestellt worden ist.

Beweis des Raubes eines PKW mit dem versicherten Urlaubsgepäck
OLG Düsseldorf
1. Eine Beweisaufnahme ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil die klägerischen Sachverhaltsschilderungen bei der Polizei, in der Erklärung gegenüber dem Versicherer und in der Klageschrift voneinander abweichen. Denn nach der Rechtssprechung des BGH ist eine Partei nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern. Ein Widerspruch zu früherem Vortrag steht danach einer Beweiserhebung nicht entgegen; er kann gegebenenfalls bei der Beweiswürdigung Beachtung finden.
2. Wenn die Ehefrau des Versicherungsnehmers als Zeugin behauptet hat, dass sie und ihr Ehemanns nachts in Polen nach einem durch Unbekannte manipulierten Reifenschaden außerhalb des Fahrzeugs gestanden haben, als ein Unbekannter bei laufendem Motor in das Fahrzeug eingestiegen sei und ihrem Versuch, ihn an der Wegfahrt mit PKW und Reisegepäck zu hindern, mit Gewalt abgewehrt habe, ist die Gewalteinwendung nicht bewiesen, falls die Zeugin nicht nachvollziehbar zu beweisen vermochte, warum diese Gewaltanwendung gegenüber ihrer Person in der von der polnischen Polizei angefertigten Anzeige keine Erwähnung gefunden hat.

Einbruchsdiebstahl: Beweis und grob fahrlässige Herbeiführung
LG Köln
1. Ein Einbruchsdiebstahl aus dem von Außen nicht einsehbaren und mit abschließbarer Zimmertür versehener Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus ist nicht bewiesen, wenn äußere Einbruchsspuren fehlen, wenn Anhaltspunkte für einen Schlüsseldiebstahl nicht dargelegt worden sind und wenn nicht auszuschließen ist, dass der Kellerraum mit einem richtigen Schlüssel geöffnet worden ist.
2. Wenn in dem gleichen Raum bereits ein Jahr vorher Täter eingedrungen waren, ohne dabei Einbruchsspuren zu hinterlassen, hat der Versicherungsnehmer den Einbruchsdiebstahl grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er in dem Kellerraum Wertgegenstände von fast 10.000,00 € gelagert hat, so dass der Versicherer leistungsfrei ist.

Nachweis eines Versicherten nach Schlüsseldiebstahls erfordert genaue Angaben über die Verwahrung aller „echten" Schlüssel
LG Dortmund
1. Liegen an den Zugängen zu einem Hotelappartement keine Einbruchsspuren vor, ist der Nachweis eines Versicherten nach Schlüsseldiebstahls durch Verwendung eines falschen Schlüssels erst dann geführt, wenn Drittinhaber eines echten Schlüssels als Täter ausscheiden und die vermutete Redlichkeit des Versicherungsnehmers nicht in Zweifel gezogen werden kann. Der Versicherungsnehmer hat insoweit insbesondere vorzutragen, wie der Vermieter/Hausverwalter/Vormieter mit den Schlüsseln verfahren ist, um auszuschließen, dass ein echter/richtiger Schlüssel für das Öffnen des Zimmers verwendet worden ist.
2. Auch der Versicherungsfall Raub durch Verwendung eines gasförmigen Mittels zur Betäubung des Versicherungsnehmers während des Schlafens in einem Appartement ist nicht dadurch geführt, dass unbemerkt Sachen aus dem Hotelzimmer entwendet worden sind. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer hinreichende Indizien nachzuweisen, aus denen sich mit der notwendigen Sicherheit ergibt, dass Gas zur Betäubung der schlafenden Hotelgäste eingesetzt wurde.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes nach abgebranntem Adventsgesteck
LG Krefeld
Der Versicherungsnehmer hat den Hausratbrand in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt,
- wenn der Brand durch eine Kerze entstanden ist, die der Versicherungsnehmer in einem Adventsgesteck auf dem Esstisch im Wohnzimmer angezündet hat;
- wenn er das Wohnzimmer nach dem Frühstück durch die Terrassentür zum Garten verlassen hat, um nach seinem Hund zu sehen, der nur wenige Schritte entfernt in einem Zwinger untergebracht war und dann eine 30-minütige Reinigung des Zwingers vornimmt.

Verschlussvorschriften für Schmuck-, Gold- und Silbersachen sind verhüllte Obliegenheiten
OLG Köln
1. Bei den Verschlussvorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 b VHB 66 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um Risikoausschlüsse, sondern um so genannte „verhüllte" Oblegenheiten, jedenfalls soweit es sich um Schmuck-, Gold- und Silbersachen handelt. Ob dies bei Barrengold und Münzen gem. § 2 Nr. 3 VHB 66 ebenfalls anzunehmen ist, wird offen gelassen.
2. Ein Schmuckstück kann auch dann „in Gebrauch" sein, wenn es nicht angelegt ist. Denn eine gewisse zeitliche und räumliche Entfernung des Trägers eines Schmuckstückes wird noch als in den Gebrauch eingeschlossen angesehen. Keine gelegentliche Verwendung, sondern „Gebrauch" liegt vor, wenn Schmuck zum Tragen bereitgelegt oder wenn er nach dem Tragen abgenommen wird, um fortlaufend wieder verwendet zu werden. Demgegenüber endet der Gebrauch, wenn - was nach der Verkehrssitte nur nach den Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen ist - Schmuck nur gelegentlich verwendet wird und ein sorgfältiger Träger ihn wegschließen würde.
3. Wenn „außer Gebrauch" befindlicher Schmuck zwar im Tresor aufbewahrt wird, der Schlüssel hierzu aber in einer unverschlossenen Schublade liegt, ist nicht von einem beschlossenen Verhältnis auszugehen.

Kein Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel eines Behältnisses ohne weitere Sicherung in der Wohnung aufbewahrt werden
LG Berlin
Wenn die Schlüssel eines Behältnisses im Sinne von § 4 Nr. 4 AERB 87 ohne weitere Sicherung in der Wohnung des Versicherungsnehmers aufbewahrt und von dort entwendet wurden, besteht gemäß § 1 Nr. 2 e Abs. 2 aa AERB 87 kein Versicherungsschutz. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen ebenso wenig wie eine Hinweispflicht des Versicherers auf die einschränkende Regelung.

Neuer Wohnsitz neben alter Wohnung in der Hausratversicherung
NJOZ
In der Hausratversicherung geht bei einem Wohnungswechsel der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Dies gilt auch, wenn die alte Wohnung nebst Inventar beibehalten wird. Entscheidend ist, ob die neue Wohnung die Hauptwohnung darstellt.

Medikamente für Patienten ist kein versicherter Hausrat
LG Mainz
Medikamente, die zur Behandlung von Patienten bestimmt sind und von einem Arzt in dessen Privatwohnung aufbewahrt werden, sind kein versicherter Hausrat.

Nachtzeitklausel bei Handy- und Laptop-Diebstahlversicherung
Amtsgericht Köln
Die Klausel in einer Diebstahlversicherung für Handy und Laptop, gemäß der die Gegenstände bei einem nachweislichen Einbruchdiebstahl nur zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr versichert sind, ist wirksam.

Nachtzeitklausel bei Fahrraddiebstahl als Risikobegrenzung
LG Bielefeld
Bei der in der Klausel 7110 der VHB 92 und der gleichlautenden Regelung der HRB 01/03 formulierten Nachtzeitklausel, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl von Fahrrädern erstreckt, wenn nachweislich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls verkehrsüblicherweise durch ein Schloss gesichert war und außerdem der Diebstahl zwischen 6.00 und 22.00 Uhr verübt wurde, handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine objektive Risikobegrenzung. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer für den Diebstahlszeitpunkt die Beweislast trägt.

Terrasse zum Garten kein Versicherungsort der Hausratversicherung
Amtsgericht München
In einer Hausratversicherung werden Hagelschäden an einer Stahlplastik nicht ersetzt, wenn die versicherte Sache auf einer nicht eingefriedeten Terrasse, die nur zu einem kleinen Teil von einem Balkon überragt wird, beschädigt wurde, denn die Terrasse gehört nicht mehr zu dem Versicherungsort.

Beweis eines Schadens an Elektrogeräten durch unmittelbaren Übergang des Blitzes
Amtsgericht Düsseldorf
1. Dass der Schaden an einem Rollladenmotor durch Blitzschlag entstanden ist, lässt sich durch die bloße Behauptung des Mitarbeiters der Herstellerfirma nicht beweisen, weil die fehlende Funktion des Rollladenmotors bei einem Einschalten vielfache andere Gründe haben kann.
2. Der Versicherer ist wegen grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten von der Verpflichtung zur Leistung frei.
3. Wenn der Versicherungsnehmer, ein ehemaliger Geschäftsstellenleiter des Versicherers, den behaupteten Blitzschaden an einem Rollladenmotor erst mehr als 2,5 Monate später dem Versicherer hat anzeigen lassen und wenn der Versicherungsnehmer den beschädigten Rollladenmotor einer Firma übergeben hat, die ihn an den Hersteller übersandte, und wenn der Hersteller den Rollladenmotor entsorgt hat.

Im Winter ist mindestens eine halbwöchentliche Kontrolle eines nicht genutzten Gebäudes erforderlich
LG Lüneburg
1. Für den Umfang der erforderlichen Beheizung und Kontrolle (§ 11 Nr. 1 d VHB 88) ist der Zweck der Sicherheitsvorschrift maßgebend, Leitungswasserschäden infolge Frostes zu vermeiden. Erforderlich ist demnach eine solche Kontrolldichte, dass durch einen Ausfall der Heizungsanlage keine Frostschäden entstehen. Deshalb ist mindestens eine halbwöchentliche Kontrolle erforderlich; denn spätestens nach einem halbwöchentlichen Ausfall der Heizungsanlage besteht die Gefahr, dass Frostschäden entstehen.
2. Der Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 6 Abs. 2 VVG ist nur erbracht, wenn mit Sicherheit festzustellen ist, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalls ausgewirkt hat.

Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Stehlgutliste nach 33 Tagen
OLG Koblenz
Zur verzögerlichen Vorlage einer Stehlgutliste; im Einzelfall können besondere Schwierigkeiten der Erstellung (Erfordernis der Betriebsunterbrechung wegen Inventur bei sehr umfangreichen Entwendungen aus Warenbestand) sowohl bei der Frage der Rechtzeitigkeit als auch beim Verschulden berücksichtigt werden; gegebenenfalls ist auch eine besondere Belehrungspflicht anzunehmen.

Nichtbeachten der Bedienungsanleitung eines Elektrogerätes ist grob fahrlässig
Landgericht Kleve
Die Außerachtlassung konkreter Sicherheitshinweise, die in der Gebrauchsanweisung eines technischen Gerätes schriftlich fixiert sind, begründet den Vorwurf der groben fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Pflicht zur Beachtung einer Gebrauchsanweisung besteht in gesteigertem Maße, wenn ein technisches Gerät (Mikrowelle) nicht zu seiner ursprünglichen Bestellung (Erwärmung von Speisen), sondern zu anderen Zwecken (Aufheizen eines Körnerkissens) eingesetzt wird.

Ein Heimaufenthalt von mehreren Monaten begründet einen neuen Wohnort und damit einen veränderten Versicherungsort einer Hausratsversicherung
LG Köln
Im Schadensfalle kann ein Anspruch gegen eine Hausratsversicherung nur für Hausrat am Versicherungsort geltend gemacht werden. Als Versicherungsort ist dabei die Wohnung des Versicherungsnehmers anzusehen. Die Wohnung wiederum befindet sich dort, wo der Lebensmittelpunkt eines Menschen ist. Da dies objektiv zu bestimmen ist, kann ein längerer, nicht nur zu Probezwecken durchgeführter Heimaufenthalt einen neuen Lebensmittelpunkt und damit einen veränderten Versicherungsort begründen.

Hohe Überwachungspflichten bei auf „Frostwächter" gestellter Heizung während „Mallorca-Auszeit"
LG Bonn
Stellt der Eigentümer eines frei stehenden Einfamilienhauses im Winter während eines mehrwöchigen Urlaubs seine Heizung auf Frostwächter, dann muss er für eine tägliche Kontrolle der Funktion der Heizung Sorge tragen. Gibt es erhebliche Frostschäden, weil die mit der Überwachung beauftragte Person lediglich drei Mal wöchentlich das Haus ohne Kontrolle der Heizungsfunktionen aufsucht, ist der Versicherer leistungsfrei und kann den Versicherungsvertrag kündigen.

Zum Begriff des Leitungswassers bei Kondensatwasser
KG
Bei Wasser, das bestimmungswidrig aus der Kondensatwasserablaufleitung einer mit einem so genannten Brennwertgerät betriebenen Heizungsanlage ausgetreten ist, handelt es sich um Leitungswasser im Sinne des § 6, 1 c VGB 88. Unabhängig davon, ob und mit welchen Mitteln der Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 VVG führen kann, stehen ihm zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls alle nach der ZPO zulässigen Beweismittel offen.

Kein Einbruchsdiebstahl bei Aufdrücken der Wohnungstür mit leichter Kraft
OLG Karlsruhe
Der Versicherungsnehmer hat den Beweis für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls nicht erbracht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Täter dadurch eingedrungen ist, dass er die Wohnungstür ohne Gewaltanwendung durch einfachen Druck gegen die Tür geöffnet hat.

Grob fahrlässiges Brennenlassen einer Kerze neben dem Bett
AG Ludwidgslust
Das Brennenlassen einer Kerze in der Nähe entzündbarer Gegenstände (hier: Bett) ohne zuverlässige Überwachung ist objektiv grob fahrlässig und subjektiv grob fahrlässig, wenn trotz ermüdender Umstände die Kerze in einer gefährlichen Nähe zu entündbaren Gegenständen aufgestellt wird.

Nach einem Einbruchsdiebstahl obliegt dem Versicherungsnehmer nicht die Darlegung, wie der Einbrecher zu der Balkontür gelangt ist
BGH
Behauptet der Versicherungsnehmer, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses belegene Loggia gelangt ist

Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit bei unbeaufsichtigtem Betreiben einer Waschmaschine
LG Passau:
Der Versicherungsnehmer führt einen Leitungswasserschaden grob fahrlässig herbei, wenn er während des Betriebs einer Waschmaschine das Haus verlässt und nach Rückkehr nicht zumindest kontrolliert, ob mit der Maschine alles in Ordnung ist, sondern sich statt dessen zu Bett begibt und den Schaden daher erst am nächsten Morgen feststellt.

Arglistige Täuschung durch Versicherungsnehmer bei Darstellung des Erwerbs von gebrauchten Geräten als Neugeräteanschaffung
OLG Köln
1. Der Versicherer darf im Regelfall davon ausgehen, dass ihm vorgelegte Rechnungen sich über den Kauf von Neuware verhalten und einen dementsprechenden Kaufpreis ausweisen. Nur für diesen besteht grundsätzlich die Vermutung, dass er dem Marktwert entspricht.
2. Auch dem juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer ist bewusst, dass einem Beleg über die Anschaffung von Gebrauchtgeräten ein ungleich geringerer Beweiswert beigemessen wird und sich der Versicherer zu einer kritischen Überprüfung eines solchen Belegs veranlasst sehen wird.

Verletzung der Heizobliegenheit
OLG Koblenz
Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Heizobliegenheit liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Rohrbruch durch Frost feststeht. Ausschlaggebend ist vielmehr, aufgrund welchen konkreten Umstands es zum Absinken der Raumtemperatur und damit zum Frost kam. Anderenfalls stünde stets mit dem Schadensfall als solchem bereits eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, die damit den schlichten Inhalt hätte, den Eintritt des Versicherungsfalls allgemein zu verhindern.

Diebstahl einer Cartieruhr vom Handgelenk in einem Zugabteil
OLG Düsseldorf
Der Versicherungsnehmer einer Valorenversicherung, der sich allein in einem beleuchteten Zugabteil während der Nacht zum Schlaf hinlegt und seine versicherte wertvolle Armbanduhr (38.000,00 €) frei am Arm trägt, unterschreitet deutlich die gebotenen Sicherheitsstandards. Bei einem Diebstahl der Uhr ist der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei.

Indizien für die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls
LG Duisburg:
Es besteht die erhebliche Wahrscheinlich der Vortäuschung einer Entwendung, wenn sich die Klägerin und ihr Ehemann und die von ihm betriebenen Unternehmen in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befanden, verschiedene Firmen bereits in Insolvenz gingen, der Ehemann (Versicherungsnehmer) eine eidesstattliche Versicherung abgeben musste, eine weitere Belastung aus einem vollständig fremd finanzierten Hauserwerb hinzutritt, die Eheleute „um ihren großzügigen und ihren finanziellen Verhältnissen offensichtlich nicht angepassten Lebensstandard (....) ungemindert wahren zu können, ersichtlich an Geld kommen mussten".

Beweislast für das Vorhandensein von Gegenständen in einem entwendeten Tresor
BGH:
Der Beweis für das äußere Bild einer Entwendung eines Tresors erbringt nicht zugleich das äußere Bild einer Entwendung der darin (nach Behauptung des Versicherungsnehmers) befindlichen Gegenstände, denn die Entwendung des Tresors lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss darauf zu, dass sich im Tresor auch tatsächlich Gegenstände befunden haben. Das Vorhandensein der Gegenstände im Tresor steht in der Beweislast des Versicherungsnehmers.

Voraussetzungen des Versicherungsschutzes bei Entwendung von Bargeld aus einem mit richtigem Schlüssel geöffneten Tresor
KG
1. Nach § 4 Nr. 4 AERB 87 liegt u. a. ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel eines Behältnisses (hier: Tresor) durch einen bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl aus einem anderen Behältnis erlangt hat, das mindestens die gleiche Sicherheit bietet.
2. Wenn sich Bargeld unter qualifiziertem Verschluss befinden muss, muss dies auch für den Schlüssel zu diesem Behältnis gelten. Befindet sich der Schlüssel nicht in einem solch qualifizierten Behältnis liegt kein Versicherungsfall vor.
3. Die Regelungen des § 4 Nr. 4 AERB 87 i. V. m. § 1 Nr. 2 e AERB 87 ist nicht unklar, so dass auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot ersichtlich ist (i. A. an OLG München, VersR 1978, 729).

 

Urteile aus dem Jahr 2006

Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls
OLG Köln
Für den vom Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung zu erbringenden Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls reicht das Fehlen der Schließzylinder nicht aus, wenn Spuren für eine gewaltsame Entfernung der Schließzylinder nicht vorhanden sind.

Indizien für die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahl- und Vandalismusschaden
OLG Frankfurt
Ein Einsteigediebstahl wurde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht mit der Folge, dass die Hausratversicherung leistungsfrei ist, wenn
a) der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit bereits zahlreiche Versicherungsfälle angezeigt hat, insbesondere verschiedene Einbruchdiebstähle mit Vandalismusschäden,
b) nicht ersichtlich ist, warum der Täter veranlasst war, den Hausrat des Versicherungsnehmers zu zerstören, zumal ausgerechnet solche Gegenstände unangetastet blieben, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen (hier: Einbauküche und Badezimmer) und
c) nicht nachvollziehbar ist, warum der Täter in die zweite Etage eines Hauses hätte eindringen und dort Vandalismusschäden anrichten sollen, obwohl er angeblich Stehlgut in erheblichem Umfang vorgefunden hat.

Keine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten für Gebäudeschaden
AG Recklinghausen
Verlangt der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung Kostenersatz für Reparaturen für Gebäudeschäden infolge Einbruchdiebstahl usw. i.S.d. § 2 Nr. 1 Buchst. f VHB 92, kann er die versicherten Kosten nicht fiktiv abrechnen. Kostenersatz kommt nur dann in Betracht, wenn die Kosten auch tatsächlich entstanden sind.

Pflicht zur sofortigen Betätigung des Notrufes 110 bei Handtaschenraub
AG Bernburg
1. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigeobliegenheit, wenn er als Opfer eines Trickdiebstahls (hier: blitzschnelle Wegnahme einer über die Schulter getragenen Handtasche) den Vorfall nicht sofort der Polizei unter Verwendung des Notrufs 110 anzeigt.
2. Die generelle Eignung der Obliegenheitsverletzung, die rechtlichen Interessen des Versicherers zu gefährden, ist gegeben. Denn bei einem Trickdiebstahl verspricht die Fahndung nach dem Täter den meisten Erfolg, wenn die Polizei sofort herbeigerufen wird, weil sie dann in der Lage ist, den Täter möglicherweise noch auf der Flucht zu stellen.

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Falschangaben des VN zu seiner wirtschaftlichen Situation
LG Düsseldorf
1. Macht der Versicherungsnehmer auf Fragen zu seiner wirtschaftlichen Situation falsche Angaben, führt dies zur Leistungsfreiheit des Hausratversicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 21 VHB 92.
2. Die Antwort „Nein" auf die Fragen „Sind Sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten?", „Laufen Konkurs-/Insolvenzverfahren in der Firma?", „Wurde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben?" ist falsch, wenn sich der Versicherungsnehmer tatsächlich in nicht unerheblichen finanziellen Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Aufnahme der Verhandlungsniederschrift befand.

Nachweis einer blitzbedingten Überspannung
OLG Nürnberg
1. Wenn ein in der Hausrat- und Wohngebäude versichertes Wohnhaus über ein Niederspannungskabelnetz mit Strom versorgt wird und sich eine Transformatorenstation in ca. 25 m Luftlinie entfernt befindet, kann ein Blitzeinschlag, wenn auch in Form einer Überspannung, nicht zu einem Schaden führen. Blitzeinschläge mit gefährlichen Überspannungen kommen physikalisch über eine Entfernung von mehreren 100 m nicht in Betracht.
2. Da ein solcher Schaden nicht denkbar ist, erübrigt sich der Ausbau und die sachverständige Untersuchung eines angeblich durch Blitz geschädigten elektronischen Gerätes (hier: einer Rückschlagklappe der Abwasserkanalisation, eines Fehlerstromschutz-(FI)-Schalters und einer Kühlgefrierkombination). Es besteht jedenfalls kein Versicherungsschutz.

Wertvolle Herrenarmbanduhr als Goldsache im Sinne des § 19 Nr. 1 c VHW 84
LG Köln
1. Eine (entwendete) Herrenarmbanduhr der Marke Breguet mit einem Uhrenrahmen in 18 Karat Gold, einem Saphirglasboden und einem Krokodillederarmband ist eine Sache aus Gold i.S.d. § 19 Nr. 1 Buchst. c VHB 84 und unterfällt damit der Wertgrenze dieser Bestimmung für ihren Ersatz.
2. Bei dieser Bewertung kann offen bleiben, ob es sich bei der Uhr im Wert von 30.000 Euro nicht um eine Schmucksache handelt. Jedenfalls ist sie als Goldsache zu betrachten, da das Gehäuse aus massivem Gold besteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der massive Goldrand der Uhr nur einen geringen Volumenanteil an der Uhr hat, weil gerade dieser Goldanteil einen erheblichen Teil der Wertschätzung ausmacht.

Verantwortlichkeit des Versicherers für fehlerhafte Wertermittlung durch einen Generalvertreter OLG Frankfurt
1. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherers: In der Anbahnung eines nicht durch besondere, die Beurteilung erschwerende Umstände gekennzeichneten Hausratversicherungsverhältnisses ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sachen einzuschätzen und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
2. Die tatsächliche Übernahme von Maßnahmen der Wertermittlung kann allerdings eigene Pflichten des Versicherers und damit Verantwortung des Versicherers für das Ergebnis der Wertermittlung begründen.
3. Ist dem Hausratversicherer wegen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Einwand der Unterversicherung versagt, dann muss der Versicherungsnehmer sich die ersparte Prämiendifferenz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
4. Auszugehen ist hierbei von der fiktiven Höhe der Prämien bei einem dem wirklichen Wert der zu versichernden Sachen entsprechenden Versicherungsumfang.

Regress des Versicherers wegen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches
OLG Stuttgart
1. Die Grundsätze des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog) sind auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander anzuwenden.
2. Ein undichter Sanitäranschluss begründet im Schadensfall in der Regel eine Haftung des Wohnungseigentümers als Störer.

Keine Gleichstellung von Raub und räuberischem Diebstahl in der Außenversicherung
OLG Hamm
1. Raub ist in der Außenversicherung nur versichert, wenn er gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer Person verübt wird, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Räuberischer Diebstahl gegenüber dem Versicherungsnehmer steht dem nicht gleich.
2. Diebstahl/Raub von in einem Pkw befindlichem Hausrat ist spätestens dann vollendet, wenn der Gewahrsamsinhaber abgeschüttelt worden ist. Dass der Pkw, weil er in eine Sackgasse gefahren ist, noch einmal am Tatort vorbeifahren muss, ändert daran nichts.

Begriff der Folgeschäden einer blitzbedingten Überspannung
OLG Köln
1. Ein in der Hausratversicherung versicherter Folgeschaden einer blitzbedingten Überspannung liegt nicht vor, wenn infolge der blitzbedingten Überspannung ein FI-Schalter, zwei Sicherungsautomaten sowie drei Sicherungen beschädigt werden, es wegen des hierdurch bedingten Stromausfalls zum Ausfall einer Regenwasserpumpe und infolgedessen zu einer Durchnässung des Hausrates kommt.
2. Um Folgeschäden im Sinne der sog. Überspannungsklausel handelt es sich nur dann, wenn Schäden infolge eines Überspannungsschadens an einer versicherten Sache entstanden sind. Nicht zum versicherten Hausrat, sondern zum Gebäude gehören indes das Stromleitungsnetz, Sicherungen u.ä..
3. Die Tatsache, dass sich die Klausel über den Einschluss von Überspannungsschäden nur auf versicherte Sachen bezieht, ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unverständlich oder nicht nachvollziehbar. Der Versicherungsnehmer kann nicht erwarten, dass ihm Versicherungsschutz auch für die Folgen von Schäden an Sachen, die von der Versicherung überhaupt nicht erfasst sind, gewährt wird.

Unverzüglichkeit der Schadensliste auch nach vier Wochen; Keine Anwendung der Relevanzrechtsprechung bei folgenlosem Verstoß; Keine Aufbewahrungspflicht von Originalbelegen
OLG Hamm 
1. Die Einreichung einer Schadensliste nach einem Wohnungseinbruch kann auch noch vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung des Versicherers unverzüglich sein, wenn der Hausrat sich wegen des kurz zuvor erfolgten Umzugs des Versicherungsnehmers noch in Umzugskisten befand, und der Versicherer den Versicherungsnehmer zudem gebeten hatte, die Liste einzureichen, sobald diese fertig gestellt sei.
2. § 21 Nr. 1 Buchst. b VHB 1984 begründet keine Pflicht des Versicherungsnehmers zur Aufbewahrung und Einreichung von Originalbelegen; die Vorlage von kopierten Belegen reicht vielmehr aus.
3. Der Versicherungsnehmer verletzt jedoch seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er eine Besichtigung der Wohnung, in die eingebrochen wurde, durch einen Beauftragten des Versicherers verweigert. Bei einem Verstoß gegen die Besichtigungsobliegenheit kommt es auf die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung nicht an, weil die Obliegenheitsverletzung angesichts der Tatsache, dass dem Versicherer durch die Unmöglichkeit der Ortsbesichtigung Nachteile bei den Feststellungen zum Versicherungsfall und zur Schadenshöhe entstanden sind, nicht nachweislich folgenlos geblieben ist.

Grundsätzlich ist es nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Geschirrspülmaschine anzustellen und sich dann schlafen zu legen.
AG Köln 
Es ist nicht grob fahrlässig, eine Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine anzustellen und sich sodann innerhalb derselben Wohneinheit schlafen zu legen, ohne den Abschluss des Waschvorgangs abzuwarten, wenn keine besonderen Umstände wie etwa Alter des Schlauchs, Befestigung des Schlauchs mit einer Schlauchschelle ohne zwischengeschaltete Aquastopp-Vorrichtung, Alter oder besondere Fehleranfälligkeit der Maschine hinzutreten.

Auf die Hausratversicherung ist die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei einfach fahrlässig verursachten Schäden durch den Mieter nicht übertragbar
BGH 
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (Abgrenzung von BGH, Urt. v. 8. November 2000, IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.

Ein die Anwendung des § 12 III VVG hindernder Anspruch des Versicherungsnehmers auf Sachverständigenverfahren besteht auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes (§ 19 Nr. 1 S. 3 VHB 98)
BGH
1. § 19 (1) Satz 3 VHB 98 räumt dem Versicherungsnehmer das unbefristete Recht ein, vom Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes zu verlangen.
2. Solange der Versicherungsnehmer dieses Recht noch nicht verloren hat, ist es dem Versicherer verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu verbinden, die die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt.

Silberbesteck gehört zu den Wertsachen des § 19 VHB 92 und unterliegt daher den dortigen Wertgrenzen
KG 
1. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse versteht § 19 Nr. 1 d VHB 92 dahin, dass Besteck aus Silber unter den Begriff der Wertsachen fällt.
2. Ein Agent muss nicht ungefragt von sich aus den Antragsteller beim Ausfüllen des Antrags auf Hausratversicherung darauf hinweisen.

Verlassen der Wohnung über Nacht ohne Abschließen einer mit Glasfenstern versehenen Haustüre ist grob fahrlässig
OLG Oldenburg
1. Verlässt ein Versicherungsnehmer seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu ohne sie abzuschließen, so verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der inneren befindlichen Türklinke öffnet.
2. Behauptet der Versicherungsnehmer, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, so trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht.

Anlassen eines Herdes, auf dem sich ein Topf mit Fett befindet, um kurz eine fehlende Zutat zu besorgen, ist grob fahrlässig
LG Köln
1. Ein Brandschaden ist grob fahrlässig herbeigeführt, wenn der Versicherungsnehmer einen Herd anschaltet, auf dem sich ein Topf mit vier Blöcken Fett befindet und er sodann ohne den Herd abzuschalten das Haus verlässt, um in einem 200 m entfernten Geschäft eine fehlende Zutat einzukaufen.
2. Der Verschuldensgrad wird durch das Berufen allein auf ein Augenblicksversagen nicht herabgesetzt, da ein solches zunächst nur den Umstand beschreibt, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es zeichnet die Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit gerade aus, dass sich der Schädigende der Gefährlichkeit seines Handelns nicht bewusst ist. Auch für eine im Haushalt nur wenig erfahrene Person liegt es auf der Hand, dass ein Topf mit erhitztem Fett wegen der hohen Brandgefahr nicht unbeaufsichtigt gelassen werden kann.

Indizien für das Fehlen des „äußeren Bildes" eines Einbruchdiebstahls
OLG Hamm 
Es fehlt bereits am äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls/Raubes, wenn der Versicherungsnehmer nicht das Vorhandensein wenigstens einzelner Hausratsgegenstände am Tatort zur Tatzeit beweisen kann.

Das Nicht-Abschließen einer Haustüre stellt keine Gefahrerhöhung dar
OLG Köln 
1. Bei einem Einbruchdiebstahl durch eine Haustür mit nicht verriegeltem Schloss ist Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nicht anzunehmen, wenn die Tür bei Abschluss des Versicherungsvertrages nur mit einem Schloss gesichert war.
2. Eine Gefahrerhöhung ist auch nicht dadurch bewirkt worden, dass kurz vor dem Einbruch in einer Zeitungsannonce diverse Kunstgegenstände unter Angabe einer Handynummer zum Verkauf angeboten wurden und drei Interessenten die Objekte besichtigt haben.
3. Auf Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG den Versicherungsvertrag kündigt.
4. Wenn man die unterlassene Verriegelung der Tür als grob fahrlässiges Verhalten wertet, so kann dies dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden, wenn ungeklärt bleibt, welche Person die Tür nicht verriegelt hat und auch Personen in Betracht kommen, die nicht Repräsentanten sind.

Vorvertragliche Aufklärungsobliegenheit des Hausratversicherers bei der Wertermittlung
OLG Frankfurt 
1. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherers: In der Anbahnung eines nicht durch besondere, die Beurteilung erschwerende Umstände gekennzeichneten Hausratversicherungsverhältnisses ist es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst, den Wert der zu versichernden Sachen einzuschätzen und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
2. Die tatsächliche Übernahme von Maßnahmen der Wertermittlung kann allerdings eigene Pflichten des Versicherers und damit Verantwortung des Versicherers für das Ergebnis der Wertermittlung begründen.
3. Ist dem Hausratversicherer wegen einer Verletzung seiner vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Einwand der Unterversicherung versagt, dann muss der Versicherungsnehmer sich die ersparte Prämiendifferenz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
4. Auszugehen ist hierbei von der fiktiven Höhe der Prämien bei einem dem wirklichen Wert der zu versichernden Sachen entsprechenden Versicherungsumfang.

Versicherungsnehmer ist nicht beweispflichtig für Zugang der Stehlgutliste bei der Polizeidienststelle
LG Dortmund
In der Hausratversicherung erfüllt der Versicherungsnehmer die ihm auferlegte Obliegenheit, die so genannte Stehlgutliste unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen, mit der zeitnahen Aufgabe der Stehlgutliste zur Beförderung bei der Post. Zum Inhalt der Obliegenheit gehört es nicht sicherzustellen, dass die Stehlgutliste auch in den Geschäftsbereich der Polizeidienststelle gelangt.

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