Urteile zu Reiseversicherung

Nachfolgend finden Sie eine der umfassendsten und aktuellsten Sammlung interessanter Urteile der letzten Jahre zur Reiseversicherung. Weitere Urteile im Versicherungsrecht zu anderen Versicherungssparten finden Sie auf der Übersichtsseite.

Die Urteile werden fortlaufend aktualisiert und zusammengestellt von Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.

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Reiserücktrittskostenversicherung als Schadenversicherung

BGH

Die Reiserücktrittskostenversicherung ist eine Schadenversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.

 

Unverzügliche Stornierung einer Reise erst bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls

AG Bergisch Gladbach

Es kann nicht als Obliegenheitsverletzung gesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht beim ersten Anzeichen der Möglichkeit des Versicherungsfalls storniert. Es muss dem Versicherungsnehmer vielmehr freigestellt sein, eine Reise erst dann zu stornieren, wenn der Versicherungsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht.

 

Keine Klärung im PKH-Verfahren,  ob die Reiserücktrittsversicherung in den Anwendungsbereich des § 86 VVG fällt

BGH

1. Ob die Reiserücktrittsversicherung in den Anwendungsbereich des § 86 VVG fällt, stellt eine schwierige Frage des materiellen Rechts dar.

2. Die Klärung solcher Rechtsfragen braucht im Rahmen einer Kostenentscheidung nach §  91 a ZPO nicht zu erfolgen.
 

Reiserücktritt wegen Durchfalls

Oberlandesgericht Celle

Erkrankt ein Reisender kurz vor Urlaubsbeginn an Durchfall, ist für den Reiserücktritt die Frage entscheidend, ob die Reise für den Betroffenen zumutbar ist. Ist die Reise aufgrund der Symptomatik nicht zumutbar, muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen, auch wenn die Reise – rein technisch – durchführbar wäre.

 

Kein ausreichender Nachweis einer schweren Erkrankung bei abklingenden Oberbauchbeschwerden mit Erbrechen und Schüttelfrost sowie Kreislaufbeschwerden vier Tage vor Reisebeginn

LG Potsdam

1. Für den Versicherungsfall der schweren Erkrankung in der Reiserücktrittskostenversicherung ist es unabdingbar, dass die Reiseunfähigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Reiseantritts ärztlich diagnostiziert wird.

2. Hat der Hausarzt Oberbauchbeschwerden mit Erbrechen und Schüttelfrost sowie Kreislaufbeschwerden vier Tage vor Reisebeginn diagnostiziert, lässt sich den ärztlichen Feststellungen indes nicht entnehmen, dass der Versicherungsnehmer auch zum Reisebeginn aufgrund einer schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, die geplante Reise anzutreten, ist das Vorliegen einer schweren Erkrankung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht nachgewiesen. Es ist dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, wenn ausweislich der ärztlichen Dokumentation die Beschwerden bereits drei Tage andauerten, sodass sich die Krankheit bereits im Abklingen befunden haben kann. Ferner ist zu beachten, wenn der behandelnde Arzt keine medikamentöse Intervention mit rezeptpflichtigen Medikamenten für erforderlich erachtet hat und auch keine Wiedervorstellung angeordnet oder Telefonate mit dem Versicherungsnehmer in den Folgetagen dokumentiert sind, was ebenfalls dagegen spricht, dass ärztlicherseits ein schwerer Krankheitsverlauf zu erwarten war.

3. Eine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen entfällt auch dann, wenn durch zumutbare therapeutische Maßnahmen oder eigenes Verhalten rechtzeitige Heilung zu erreichen ist oder wenn die Krankheitsbeschwerden sich soweit mindern lassen, dass eine Reise wieder zumutbar wird.

 

Analoge Anwendbarkeit des § 86 VVG auf Rückzahlungsansprüche des Reisenden wegen Stornokosten Stornokosten im Verhältnis zur Reiserücktrittsversicherung

AG Köln

Die Klausel eines Reiseveranstalters, die eine Pauschalentschädigung von 20 % des Reisepreises bei einem Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn enthält, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung des Reisenden gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam. Der Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung des als Entschädigung einbehaltenen Betrages kann infolge der Ersatzleistung seitens der Reiserücktrittsversicherung gem. § 86 Abs. 1 VVG analog auf die diese übergegangen sein. Der von der Reiseversicherung regulierte Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ist danach, auch wenn es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, wegen der mit einer klassischen Schadensversicherung vergleichbaren Interessenlage von § 86 VVG in analoger Anwendung erfasst.

 

Schwangerschaft und Frühgeburt in der Reiseabbruchversicherung

LG Frankfurt

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Reiserücktritts-, Kosten- und Reiseabbruchversicherung auf den Leistungsfall „Schwangerschaft“ verwiesen, sind Schwangerschaftskomplikationen, die eine Fortsetzung der angetretenen Reise unvertretbar machen, vom Versicherungsschutz umfasst.

2. Vorzeitige Wehen stellen als Schwangerschaftskomplikation eine „unerwartet schwere Erkrankung“ dar.

 

Darlegungs- und Beweislast für Bestehen des Versicherungsvertrags bei Eintritt des Versicherungsfalls in der Reiserücktrittskostenversicherung

KG

1. Beinhaltet eine Kreditkarte eine Reiserücktrittskostenversicherung, trägt deren Inhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls besteht. 

2. Ist unstreitig, dass der in Anspruch genommene Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls der zuständige Versicherer war, kommt für diesen eine sekundäre Darlegungslast in Betracht, dass und seit wann der Versicherungsvertrag mit dem Kreditkartenunternehmen beendet ist.

 

Mehrfachversicherung mit gleichwertigen Subsidiaritätsklauseln in der Reiserücktrittskostenversicherung

OLG Köln

Im Fall der Mehrfachversicherung (hier: Reiserücktrittskostenversicherungen) mit gleichwertigen Subsidiaritätsklauseln erfolgt der Innenausgleich zwischen den Versicherern nach § 78 VVG.
 

Attestpflicht verstößt nicht gegen Tranparenzgebot
BGH
Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Pflicht des Versicherungsnehmers, in bestimmten Fallvarianten ein ärztliches Attest vorzulegen, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Keine Leistungspflicht der Reiserücktrittskostenversicherung bei vorhersehbarer (Lungen-) Transplantation
AG Frankfurt am Main
Die Durchführung einer Lungentransplantation stellt keine unerwartet schwere Erkrankung dar, für die die Reisrücktrittsversicherung nach den gültigen Vertragsbedingungen einstandspflichtig sei, wenn sie wegen einer bereits länger bekannten Vorerkrankung nun durchgeführt werden könne. Die Lungentransplantation selbst ist keine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern dabei handele es sich um die Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Diese ist auch nicht unerwartet, wenn der Versicherte bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet war. Wenn ein Versicherungsnehmer weiß, dass eine schwere Erkrankung vorliegt und er für eine entsprechende Transplantation angemeldet sei, dann liegt es in seinem Risikobereich, wenn sich die Möglichkeit der notwendigen Operation durch Vorhandensein eines Spenderorgans auch realisiere und diese durchgeführt wird.

 

Mit einem Kreditkartenvertrag verbundener Vertrag über Versicherungsleistungen
KG Berlin
1. Beinhaltet eine Kreditkarte eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, trägt deren Inhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Versicherungsvertrag zwischen dem kreditkartenausgebenden Unternehmen und dem in Anspruch genommenen Versicherer (auch noch) zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls besteht.
2. Ist unstreitig, dass der in Anspruch genommene Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls der für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung zuständige Versicherer war, kommt eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Versicherers in Betracht, dass und seit wann - ggfs. auf Grund welcher Umstände - der Versicherungsvertrag mit dem Kreditkartenunternehmen beendet (worden) ist.

 

Nachweis einer "unerwartet schweren Erkrankung" bei Nichtantritt einer Kreuzfahrtreise wegen einer Panikattacke eines mitreisenden Kindes
KG Berlin
1. In der Reise- Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung muss der Versicherungsnehmer bei einem Abbruch der Reise wegen einer "unerwartet schweren Erkrankung" eines Reiseteilnehmers nachweisen, dass bei diesem ein regelwidriger und behandlungsbedürftiger Zustand vorlag, der einen solchen Schweregrad erreichte, dass der Antritt bzw. die Fortsetzung der Reise bei objektiver Betrachtung nicht mehr zumutbar war.
2. Dieser Nachweis ist bei einem Verlassen des Kreuzfahrtschiffes vor dem Ablegen wegen einer behaupteten Panikattacke des mitreisenden Kindes nicht geführt, wenn ein Schiffsarzt nicht herbeigerufen wurde, auch anschließend keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, dem Hausarzt erst nach behauptetem Abklingen Symptome einer solchen geschildert werden und auch die Vernehmung der Reisteilnehmer als Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens keine hinreichend sicheren Symptome für die Einordnung des Verhaltens des Kindes als Panikattacke ergeben.

Wirksame Klausel in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung
BGH
Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014) "13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles? 13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie ... die folgenden Unterlagen bei uns einreichen: B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort." verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

 

Schulwechsel stellt keinen Versicherungsfall in der Reiserücktrittsversicherung dar
AG München
Auch wenn der Schulbesuch verpflichtend sein mag, ist die Schule kein Arbeitsplatz des Schülers. Der Schulbesuch verschafft vielmehr eine Ausbildung, aufgrund derer eine Lehre oder ein anderweitiger Arbeitsplatz gesucht werden kann. Diese Vorbereitung mag zwar die Grundlage für das Erlangen eines Arbeitsplatzes sein. Sie ist aber nicht mit einem solchen gleichzusetzen. Ein Schulwechsel oder die Inanspruchnahme eines Stipendiums mit der Teilnahme an einem Patenschaftsprogramm stellt daher keinen Arbeitsplatzwechsel und somit keinen Versicherungsfall in der Reiserücktrittsversicherung dar.

 

Keine Erstattung der Reiserücktrittskosten bei Erkrankung eines Blindenhundes
AG München
Bei der Reiserücktrittskostenversicherung besteht nach dem Grundsatz der Einzelgefahr Deckung nur bei denen in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz.

Reiserücktritt bei psychischer Erkrankung
OLG Düsseldorf
Ein Risikoausfluss für psychische Erkrankungen ist bei einer Reiserücktrittsversicherung jedenfalls dann wirksam, wenn die Klausel unmissverständlich formuliert ist und aufgrund des Erscheinungsbildes des Vertrages kein Überrumpelungseffekt vorliegt. Der Versicherungsnehmer wird durch den Risikoausschluss auch nicht unangemessen benachteiligt.

Begriff der „akuten Erkrankung"
KG
Eine akute Erkrankung setzt voraus, dass sich ein krankheitsbedingt bereits beeinträchtigter Grundzustand der versicherten Person plötzlich negativ verändert und einer akuten medizinischen Behandlung bedarf. Die operative Behebung eines bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages und Einreise nach Deutschland bestehen und bekannten Grund Erkrankung ist hiervon nicht erfasst.

Vorvertraglichkeit in der Reisekrankenversicherung - hier: Trigeminusneuralgie
KG
Symptome einer Krankheit (z.B: Schmerzen oder Funktionsstörungen), die ohne den ihnen zugrunde liegenden anormalen regelwidrigen Körperzustand gar nicht - auch nicht nur gelegentlich - auftreten würden, sind nicht losgelöst von ihrer Ursache als jeweils eigenständige Krankheitsepisoden einzuordnen und können deshalb keinen jeweils neuen, eigenständigen Versicherungsfall begründen.

Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für psychische Erkrankungen in den Bedingungen der Reisrücktrittsversicherung
LG München
1. Der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in den Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung ist wirksam, da die Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB ist, weil Ausschlüsse vom Versicherungsschutz als solche nicht ungewöhnlich, sondern Bestandteil der meisten Versicherungsverträge sind.
2. Die Ausschlussklausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, da mit dieser Klausel die Pflichten des Versicherers nicht derart eingeschränkt werden, dass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Denn für die Mehrzahl der Krankheiten, die zu einem Reiserücktritt führen können, besteht Versicherungsschutz. Zudem handelt es sich bei der Reiserücktrittsversicherung um einen relativ kurzen überschaubaren Zeitraum für die Zeit zwischen Buchung der Reise und Reiseausführung. Das Risiko in der Zwischenzeit an einem psychischen Leiden zu erkranken ist als gering einzustufen. Darüber hinaus dient der Ausschluss psychischer Erkrankungen auch dem Versicherten, indem die Leistung an objektiv erfassbare Vorgänge anknüpft, was dem Interesse der Versicherten an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbaren Kosten ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung trägt.

Leistungsausschluss in der Reisekosten-Stornoversicherung
LG Koblenz
1. Eine Klausel in einem Reiseversicherungsvertrag, die Versicherungsschutz bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln ausschließt, ist wirksam.
2. Ein Shunt-System mit einem Codman-Hakim-Ventil ist ein Hilfsmittel i. S. d. AVB Reiseversicherung - unabhängig davon, dass es sich nicht um einen äußerlich verwendeten Gegenstand handelt.

Die Klausel, nur für eine unerwartete Erkrankung leisten zu müssen ist wirksam
LG Koblenz
Die Klausel, nur für eine unerwartete Erkrankung leisten zu müssen ist weder überraschend noch liegt eine Unangemessene Benachteiligung vor (§§ 305c, 307 ff. BGB). Insbesondere muss es dem Versicherer, der in dem Massengeschäft der Reiserücktrittsversicherung den Vertrag ohne vorherige Risikoprüfung abschließt, unbenommen bleiben, derartige bereits vor Reiseantritt angelegte Risiken vom Versicherungsschutz auszuschließen. Der Versicherer versucht damit auch nicht treuwidrig, einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Vielmehr dient die Leistungsbegrenzung auch dem Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers an einer Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämiengestaltung. 

Voraussetzungen der Fälligkeit eines Anspruchs des Versicherungsnehmers aus einer Personen-Assistance-Versicherung
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Hat der Versicherer keine Geldzahlung zu erbringen, so bestimmt § 271 BGB, wann der Anspruch des Versicherungsnehmers fällig wird. Die Fälligkeit von Ansprüchen auf touristische Beistandsleistungen aus einer so genannten Personen-Assistance-Versicherung tritt regelmäßig zugleich mit dem Versicherungsfall ein. Das gilt insbesondere hinsichtlich Informations- und Beratungsleistungen. Betreffend die Organisation des Krankenrücktransportes folgt indes zumindest aus den Umständen, speziell aus der Art der vom Versicherer versprochenen Leistung, dass die versicherte Person transportfähig sein muss und dass sie ihre Repatriierung wünscht.

Einheitliche Reise bei Kreuzfahrt
LG Essen
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 122/11). Eine fehlende Definition des Begriffes "Reise" ist danach unschädlich, weil eine Auslegung unter Berücksichtigung der Sicht eines "verständigen Dritten" und des allgemeinen Sprachgebrauches des täglichen Lebens möglich ist, § 133, 157 BGB.
2. Eine einheitliche Reise ist danach sowohl in dem Falle anzunehmen, dass nur ein einzelnes angestrebtes Ziel erreicht werden soll, als auch in der Konstellation, dass mehrere Orte bis zur Beendigung der Fahrt am Ausgangsort aufgesucht werden sollen. Für die Annahme einer einheitlichen Reise kommt es dabei darauf an, ob die einzelnen Reiseleistungen - wie hier - in einem derart zeitlichen, örtlichen und organisatorischem Zusammenhang stehen, dass eine beliebige einzelne Reiseleistung nicht entfallen werden könnte, ohne dass die übrigen Reiseleistungen hiervon betroffen wären. Bei einem derartigen Zusammenhang liegt eine einheitliche "Rund"reise vor, so dass der Reiseantritt bereits mit Inanspruchnahme der ersten Reiseleistung erfolgt.

 

Urteile aus dem Jahr 2014  

Voraussetzungen der Fälligkeit eines Anspruchs des Versicherungsnehmers aus einer Personen-Assistance-Versicherung
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Hat der Versicherer keine Geldzahlung zu erbringen, so bestimmt § 271 BGB, wann der Anspruch des Versicherungsnehmers fällig wird. Die Fälligkeit von Ansprüchen auf touristische Beistandsleistungen aus einer so genannten Personen-Assistance-Versicherung tritt regelmäßig zugleich mit dem Versicherungsfall ein. Das gilt insbesondere hinsichtlich Informations- und Beratungsleistungen. Betreffend die Organisation des Krankenrücktransportes folgt indes zumindest aus den Umständen, speziell aus der Art der vom Versicherer versprochenen Leistung, dass die versicherte Person transportfähig sein muss und dass sie ihre Repatriierung wünscht.

Eine Impfunverträglichkeit ist auch bei Kenntnis des zugrunde liegenden Gesundheitszustandsstands versichertes Ereignis
OLG Karlsruhe
Eine Impfunverträglichkeit ist auch dann ein versichertes Ereignis in der Reiserücktrittskostenversicherung, wenn der gesundheitliche Zustand, der die Impfunverträglichkeit bedingt, bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestand. Dabei schadet es auch nicht, wenn dem Versicherungsnehmer dieser Gesundheitszustand, nicht jedoch die daraus resultierende Unverträglichkeit positiv bekannt war.

Für die Frage, ob eine schwere Erkrankung "unerwartet" im Sinne der Besonderen Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittsversicherung ist, muss auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgestellt werden
AG Wiesbaden
Bei der Auslegung von Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt unerwartet war, ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen. Andernfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrags obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.09.2011 zu Aktenzeichen IV ZR 227/09 für die Reisekrankenversicherung entschieden. Nichts Anderes kann aber für die Reiserücktrittversicherung gelten. Bei dem Begriff der unerwarteten Erkrankung geht es nicht um einen sekundären Risikoausschluss, sondern um die primäre Risikobeschreibung. Bei dem Auslegungsmaßstab der hinsichtlich des Begriffs der unerwarteten schweren Krankheit zugrunde zu legen ist, kommt es nicht nur auf das Verständnis der durchschnittlichen versicherten Person, sondern auch auf deren Interessen an. Die berechtigten Interessen der durchschnittlichen versicherten Person sind nicht darauf gerichtet, dass der Versicherungsschutz davon abhängt, ob eine vertragsfremde Person bei Reisebuchung den späteren Krankheitseintritt erwartet hätte. Sein berechtigtes Interesse geht vielmehr dahin, dass es auf seine subjektive Beurteilung ankommt. Dies entspricht auch der Risikoverteilung zwischen versicherter Person und Versicherung. Die Versicherung soll davor geschützt werden, dass eine versicherte Person, die bei Reisebuchung erwarten konnte, dass sie aufgrund des bei Reisebuchung bereits im Kern angelegten Risikos die Reise nicht antreten kann. Mit anderen Worten soll der Versicherer vor einem unredlichen Handeln der versicherten Person geschützt werden.

Keine Leistungsfreiheit des Versicherers bei unerkannter Alkoholkrankheit
AG Berlin-Mitte
Ist der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages Alkoholkrank, sich dessen aber nicht bewusst, weil bis dahin keine Krankheitssymptome vorlagen, und wird er vor Reisebeginn plötzlich aufgrund einer alkoholbedingten Leberschädigung reiseunfähig, so liegt eine unerwartete, schwere Krankheit vor, die die bedingungsgemäße Leistungspflicht des Versicherers aus der Reiserücktrittskostenversicherung auslöst.

Erkrankung nach dem Online Check-In ist noch vom Versicherungsschutz umfasst
AG München
Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist.

Bei Erkrankung an Brustkrebs besteht ein Anlass zur Stornierung der Reise erst mit dem pathologischen Befund
AG Lahr
Leidet die Versicherungsnehmerin unter Schmerzen in der Brust, deren Ursache vom Arzt mit Wahrscheinlichkeit für eine harmlose Zyste gehalten wird, findet dann eine pathologische Untersuchung statt und stellt sich dabei heraus, dass es sich um Brustkrebs handelt, besteht ein Anlass zur Stornierung einer gebuchten Reise erst mit dem pathologischen Befund. Vorher musste die Versicherungsnehmerin nicht in einem Fahrlässigkeit rechtfertigenden Maße davon ausgehen, dass sie die Reise wegen einer schweren und unerwarteten Erkrankung nicht wird antreten können. 
 



Urteile aus dem Jahr 2013

Unerwartete Erkrankung bei chronischer Vorerkrankung
AG Kassel
Unerwartet ist eine Erkrankung im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung dann, wenn sie auch bei bestehen einer (chronischen) Vorerkrankung, wenn es sich nicht um eine zwingende und vorhersehbare Folge der letztgenannten handelt. Durfte danach der Versicherungsnehmer einer solchen Versicherung vernünftigerweise die Reise buchen, weil mit einer akuten Verschlechterung nicht zu rechnen war, besteht Versicherungsschutz (OLG Köln, VersR 2010, 379, im Ergebnis bestätigt durch BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 227/09, zit. n. juris; LG Duisburg; Urteil v. 12.10.2012 - 7 S 187/11, zit. n. Juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.

Reisevertrag über Kreuzfahrt kann bei Unmöglichkeit der Anreise zum Ausgangsort wegen höherer Gewalt gekündigt werden
BGH
Ist dem Reisenden die Anreise zum Ausgangsort einer gebuchten Kreuzfahrt infolge höherer Gewalt unmöglich oder erheblich erschwert, kann er den Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt auch dann kündigen, wenn die Anreise nicht Bestandteil des Reisevertrags über die Teilnahme an der Kreuzfahrt ist. Das Risiko der Anreise zu dem Ausgangsort der Kreuzfahrt trägt zwar grundsätzlich der Reisende, wenn er die Anreise nicht über den Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat. Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt aber weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters noch in den des Reisenden.

Schadensersatzansprüche von Flugpassagieren bei verspäteter Ankunft von gebuchten Flügen
EuGH
Haben gebuchte Flüge mit vorgesehenen Anschlussfügen zum Zielort eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, haben Flugreisende ebenso einen Ausgleichsanspruch wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung anbieten konnte. In beiden Fällen erleiden Flugreisende in ähnlicher Weise einen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten. Da diese bei verspäteten Flügen und dem dadurch verursachten Verpassen des vorgesehenen Anschlussfluges bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss bei vorgesehenen Anschlussflügen anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort des letzten Flugs beurteilt werden, ob eine Verspätung vorliegt.

Rückfall bei Alkoholerkrankung
AG Mannheim
1. Ein Rückfall auf Grund einer Alkoholerkrankung ist keine unerwartet schwere Erkrankung, da mit seinem Eintritt und Folgen jederzeit zu rechnen ist.
2. Eine alkoholkranke Person, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung eine Entziehungsbehandlung hinter sich gebracht hatte, aber Alkohol zu sich nimmt, trifft das Rückfallrisiko in subjektiver Hinsicht nicht unerwartet.

Schwangerschaft in der Reiserücktrittsversicherung
AG München
Die Schwangerschaft an sich ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls in der Reiserücktrittsversicherung. Jene Voraussetzungen können aber erfüllt sein, wenn unerwartete Komplikationen der Schwangerschaft eintreten.

Urteile aus dem Jahr 2012

Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung kann auch bei einer Grunderkrankung bestehen
LG Duisburg
Gegen die Wirksamkeit einer Versicherungsbedingung, wonach Versicherungsschutz im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird, bestehen keine Bedenken. Das Bestehen einer dem Versicherungsnehmer bekannten Grunderkrankung (hier: Bandscheibenprotrusion), die erfahrungsgemäß gelegentlich Akutbeschwerden (hier: Rückenschmerzen) verursachen kann, schließt den Versicherungsschutz für solche akuten Vorfälle nicht aus.

Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann
BGH
Wenn der Reisende mit seinem Reisegepäck bereits am Abflugort des Zubringerfluges auch für den Anschlussflug abgefertigt wird, setzt eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug weder eine erneute Abfertigung (englische Fassung: check-in) am Umsteigeflughafen noch eine Ankunft 45 Minuten vor dem Abflug des Anschlussfluges voraus. Ist der Fluggast sowohl für den Zubringer- als auch für den Anschlussflug abgefertigt worden, ergäbe eine erneute Abfertigung am Umsteigeflughafen keinen Sinn. Die Teilnahme an einem Anschlussflug kann grundsätzlich nicht deshalb verweigert werden, weil das Reisegepäck vom Zubringerflug nicht in das Flugzeug des Anschlussfluges verladen werden konnte

Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen ist jede konkret gebuchte Reiseleistung
LG Hagen
Unter einer Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen ist jede konkret gebuchte Reiseleistung zu verstehen. Als Indizien für das Vorliegen einer einheitlichen Reise werden das Vorliegen eines Gesamtpreises, der sich deutlich von der Summe der Preise für beide Reiseteile unterscheidet, die Buchung bei demselben Reiseveranstalter sowie der Umstand angesehen, dass eine einheitliche Buchungsbestätigung vorliegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer Reise die unterschiedliche Zwecke verfolgende und unterschiedliche Verkehrsmittel nutzende Fahrt zu einem entfernten Ort einschließlich einer gewissen Dauer des Fortbleibens, die die Zeitspanne vom Aufbruch bis zur Rückkehr umfasst, zu verstehen. Der Begriff der Reise nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist mit dem Begriff der Reise nach den Versicherungsbedingungen nicht identisch. Der Begriff der "Reise" wird vielmehr für das Versicherungsrecht gesondert definiert.

Reiseveranstaltereigenschaft eines Reisebüros bei Zusendung einer Reiseanmeldung nebst Reisebedingungen und eines Sicherungsscheins
LG Frankfurt
1. Ein Reisebüro tritt als Reisevermittler und nicht als Reiseveranstalter einer Kreuzfahrt auf, wenn es einer Reiseanmeldung die Reisebedingungen eines Reiseveranstalters beifügt, in denen der Reiseveranstalter namentlich genannt wird. Denn für einen objektiven durchschnittlichen Reisenden wäre es nicht nachvollziehbar, warum das Reisebüro, das Reiseveranstalter wäre, die Reisebedingungen eines anderen Reiseveranstalters einbezieht.
2. Allein die Übersendung eines eigenen Sicherungsscheins macht das Reisebüro noch nicht zum Reiseveranstalter.

Reiseveranstalter darf keine Klausel mit unbestimmter Festlegung von Flugzeiten nach Zwischenlandungen verwenden
LG Hannover
Eine von einem Pauschalreiseveranstalter in verwendete Klausel mit dem Inhalt "Der Veranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen", ist unwirksam. Eine solche Dispositionsbefugnis ermöglicht eine Verschiebung der Reisezeiten sowohl am Ankunfts- als auch am Abfahrtstag im Extremfall von bis zu 24 Stunden, was für einen Flugreisenden unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere bei Reisenden, die nicht am Abflugsort wohnen. Im Rahmen derartiger Verschiebungen ist nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Anschlussverbindungen vorhanden sind, sodass der Reisende unter Umständen eine Übernachtungsmöglichkeit benötigt.

Ausgleichsansprüche von Flugreisenden können bei Streikaufruf einer Gewerkschaft unbegründet sein
BGH
Nach der Fluggastrechteverordnung ist ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ruft eine Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung die Piloten eines Luftverkehrsunternehmens zur Arbeitsniederlegung auf, kann dies außergewöhnliche Umstände im Sinne der der Fluggastrechtsverordnung zur Folge haben. Das Luftverkehrsunternehmen ist in diesem Fall davon befreit, Ausgleichszahlungen für die Annulierung derjenigen Flüge zu leisten, die es absagt, um den Flugplan an die zu erwartenden Auswirkungen des Streikaufrufs anzupassen.
 

Ein Ausschluss von Vorerkrankungen bei Vertragsverlängerung ist wirksam
LG Hamburg
1. Eine Bestimmung, wonach bei Vertragsverlängerungen eine Reisekrankenversicherung Versicherungsschutz nur für nach Beantragung der Verlängerung neu eingetretener Versicherungsfälle besteht, ist wirksam.
2. Die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG verstößt nicht gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

Eine Transplantation ist keine unerwartete schwere Erkrankung
LG Heidelberg
Eine Transplantation ist nicht als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen, da sie lediglich der Linderung einer bestehenden Erkrankung dient.

Das Risiko einer jederzeit möglichen, bloß zeitlich nicht zu bestimmenden schubweisen Zustandsverschlechterung wird durch eine Reiserücktrittsversicherung nicht abgedeckt
LG Düsseldorf
1. Zwar kann eine Krankheit auch dann als unerwartet eingestuft werden kann, wenn sie bereits bei Abschluss der Versicherung chronisch bestand, gleichwohl aber mit der Reisefähigkeit gerechnet werden konnte. Im Hinblick darauf ist auch auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen, wobei er sich grundsätzlich auf Angaben seiner Ärzte verlassen kann..
2. Bei einer chronischen Erkrankung ist die Möglichkeit einer schubweisen Komplikation jedoch offensichtlich (Prölss-Martin/Knappmann, 28. Aufl. 2010, VB Reiserücktritt 2008 Rn. 10).
3. Dem steht nicht entgegen, dass die Ärzte der Klägerin nicht mit einer Verschlechterung ihres Zustands bis zum Reiseantritt rechneten. Der chronischen Erkrankung der Klägerin, einer chronisch-obstruktiven Bronchitis, ist es immanent, dass jederzeit eine Verschlechterung eintreten kann. Das Risiko einer jederzeit möglichen, bloß zeitlich nicht zu bestimmenden schubweisen Zustandsverschlechterung wird durch eine Reiserücktrittsversicherung nicht abgedeckt. Anders mag dies bloß zu beurteilen sein, wenn die schubweise Verschlechterung sich als untypische Entwicklung darstellt (Prölss-Martin/Knappmann, 28. AufL 2010, VB Reiserücktritt 2008 Rn. 10). Davon kann infolge des sich zuvor bereits schubweise ändernden Krankheitsverlaufs jedoch vorliegend keine Rede sein.

Ein Krampfaderleiden lässt für einen vernünftigen Versicherten nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine erhebliche Thrombosegefahr zu
LG Arnsberg
1. Ein Krampfaderleiden lässt aus Sicht eines vernünftigen Versicherten nicht ohne weiteres die Vermutung zu, es könne eine erhebliche Thrombosegefahr, die über die für jeden Fernreisenden bestehende Gefahr hinaus geht, bestehen. Auch das Vorliegen einer Venenoperation 10 Jahre zuvor führt nicht dazu, dass das Auftreten der aktuellen Erkrankung nicht unerwartet für den Versicherten gewesen ist.
2. Bescheinigt der Arzt, dass trotz des beidseitigen Krampfaderleidens zum derzeitigen Zeitpunkt keine Bedenken gegen die Durchführung eines Langstreckenflugs bestünden, kann von einem medizinischen Laien nicht verlangt werden, mit dem Eintritt einer Thrombosegefahr zu rechnen.

Für die Feststellung der Unerwartetheit einer Erkrankung kommt es auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder des Versicherten an
BGH
Bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränkten, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder „unerwartet" war, ist auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen.

Die unerwartete Verschlimmerung eines Grundleidens steht dem unerwarteten Auftreten einer Erkrankung gleich (hier: akuter Rheumaschub)
LG Dortmund
1. Ob eine Erkrankung unerwartet ist, beurteilt sich nach st. Rspr. aus der subjektiven Sicht des Versicherungsnehmers (zuletzt BGH v. 21.9.2011 -IV ZR 227/09- m.w.N.). Entscheidend ist allein, welche Informationen dem Versicherungsnehmer durch behandelnde Ärzte konkret gegeben worden sind.
2. Wenn der Versicherungsnehmer vor Buchung der Reise bei ihrem Arzt nachgefragt und die Auskunft bestehender Reisefähigkeit erhalten hat, ist ein akuter, eine stationäre Behandlung erfordernder Rheumaschub unerwartet i.S.d. AVB.
3. Aus der o.a. Entscheidung des BGH folgt, dass ein bestehendes Grundleiden (dort koronare Vorerkrankung, hier rheumatoide Arthritis) der Annahme einer unerwarteten Erkrankung nicht entgegensteht, selbst wenn diese im Zusammenhang mit der Grunderkrankung steht (dort Herzinfarkt, hier akuter Rheumaschub). Die unerwartete Verschlimmerung steht dem unerwarteten Auftreten einer Erkrankung gleich

Vulkanausbruch auf Island und verzögerter Rückflug aus Türkei
Amtsgericht Pinneberg
Kein Versicherungsfall in der Reiseabbruchversicherung aufgrund der durch den Vulkanausbruch auf Island ausgelösten Aschewolke, wenn schon nicht festgestellt werden kann, dass die verzögerte Abreise aus dem Urlaubsziel in der Türkei auf einer dort vorhandenen Aschewolke beruht.

Grobe Fahrlässigkeit bei fehlendem Blickkontakt zum Trolley am südeuropäischen Flughafenschalter
LG Hannover
1. Hat der Versicherungsnehmer auf einem südeuropäischen Flughafen während eines Gesprächs keinen Blickkontakt zu seinem Trolley und der darauf befindlichen Kameratasche, die entwendet wird, so hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
2. Der Versicherer darf in diesem Fall seine Leistungen um 40 % kürzen.

Reisestornierung bei erneutem epileptischem Anfall
Amtsgericht München
Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert.

Eine nach mehr als 3 symptomfreien Jahren wieder aufgetretene Zwangsstörung mit Panikattacken ist keine chronische Erkrankung im Sinne der Bedingungen
Amtsgericht Frankfurt
1. Eine chronische Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer vor mehr als 3 Jahren unter einer Zwangsstörung mit Panikattacken litt, seitdem symptomfrei war und nun erneut diese Erkrankung nach einer Veränderung der Lebenssituation aufgetreten ist.
2. Besteht bei Eintritt der Erkrankung die Aussicht, dass durch Medikamente die Reisefähigkeit rechtzeitig vor Antritt der Reise wiederhergestellt werden kann, muss die Reise erst dann storniert werden, wenn sich die medikamentöse Behandlung als erfolglos herausgestellt hat.

Der objektiv gegebene Rücktrittsgrund muss für den Entschluss des Versicherungsnehmer zur Stornierung der Reise auch maßgebend gewesen sein
Amtsgericht Neumünster
Im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung muss das versicherte Ereignis kausal für die Absage der Reise sein. Davon ist nicht auszugehen, wenn das versicherte Ereignis zwar objektiv gegeben war, für den Entschluss des Versicherungsnehmers aber nicht maßgebend war.

Stornierung einer Reise bei Verlust des Arbeitsplatzes
LG Darmstadt
1. Die Regelung, dass Versicherungsschutz bei Verlust des Arbeitsplatzes (mit anschließender bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit) infolge einer unerwarteten betrieblichen Kündigung des Arbeitsverhältnis gewährt wird, ist nicht mehrdeutig.
2. Versicherungsschutz setzt danach voraus, dass zunächst eine schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, die ursächlich für die Stornierung des Reisevertrags geworden ist.

Unerwartet schwere Erkrankung bei akutem Schub einer psychischen Erkrankung?
LG Münster
Ist dem Versicherungsnehmer schon bei Abschluss des Vertrages über eine Reiserücktrittskostenversicherung das Bestehen einer psychischen Erkrankung bekannt, stellt ein neuerlicher Schub keine unerwartete schwere Erkrankung dar.

Die Verschlechterung einer Argoraphobie mit Panikstörung stellt bei einer Empfehlung zur weiteren ambulanten Behandlung nach Entlassung aus der stationären Behandlung keine unerwartete Erkrankung dar
LG Münster
Befand sich der Versicherungsnehmer wegen einer Argoraphobie mit Panikstörung in stationärer Behandlung und wurde ihm an deren Ende zu einer weiteren ambulanten Psychotherapie geraten, ist eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die zur Stornierung einer zwischenzeitlich gebuchten Reise führt, nicht unerwartet im Sinne der Bedingungen.

Eine unerwartet betriebsbedingte Kündigung aufgrund zur Stornierung einer Reise verlangt das Vorliegen der Kündigung in Schriftform
LG Darmstadt
Ist der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen zur Stornierung der Reise nach einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses berechtigt, so liegt der Rücktrittsgrund erst mit der Kündigung in Schriftform vor. Eine mündliche Ankündigung der Kündigung reicht insofern nicht aus. Auf den Ausgang eines sich anschließenden Kündigungsschutzverfahrens kommt es hingegen nicht an.

Für das Merkmal des „unerwarteten" Eintritts einer schweren Erkrankung ist auf den Zeitpunkt der Reisebuchung zu beziehen
OLG Frankfurt
1. In der Reiserücktrittskostenversicherung ist das Merkmal des „unerwarteten" Eintritts einer schweren Erkrankung auf den Zeitpunkt der Reisebuchung zu beziehen. Der Versicherungsschutz ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich zwischen Buchung und Reiseantritt die Erwartung eines Reisehindernisses eingestellt hat.
2. Die Verletzung der Stornierungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von den den Eintritt des Versicherungsfalls begründenden Tatsachen hat, was vom Versicherer nachzuweisen ist (hier: Kenntnis von einem Bandscheibenvorfall erst nach MRT).
 

Urteile aus dem Jahr 2010

Bei einer Mandelentzündung handelt es sich erkennbar nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit, so dass es dem deswegen eine Reise stornierenden Versicherer nicht zum Nachteil gereichen darf, dass er erst zwei Tage nach deren Ausbruch zum Arzt gegangen war
AG Flensburg
Dass der Kläger die Reise bereits am 27.05.2009 - also vor dem Arztbesuch - storniert hatte, beeinflusst die Ersatzpflicht der Beklagten nicht. Es ist kein Verstoß gegen § 9 der in den Vertrag einbezogenen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung erkennbar, wenn der Versicherte die Reise bereits vor einem Arztbesuch storniert. Danach ist die versicherte Person verpflichtet, die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stornieren. Der Eintritt des Versicherungsfalles besteht in dem Ausbruch der Krankheit am gleichen Tag wie die Stornierung. Dass der Kläger an diesem Tag nicht direkt den Arzt aufgesucht hat, ist insoweit unschädlich. Einzig entscheidend ist, dass der Arztbesuch vor dem geplanten Reiseantritt erfolgte. Das Argument der Beklagten, wenn eine Krankheit so schlimm sei, dass man eine Reise nicht antreten könne, gehe man direkt zum Arzt, greift nicht. Da es sich bei einer Mandelentzündung erkennbar nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit handelte, kann es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er erst zwei Tage nach deren Ausbruch zum Arzt gegangen war.

Die Höhe der Stornokosten bei rechtzeitiger Stornierung ist für die Quotenbildung im Fall der grob fahrlässigen, verspäteten Stornierung der Reise ein maßgeblicher Aspekt
Amtsgericht Königstein
Im Fall der grob fahrlässigen, verspäteten Stornierung einer Reise durch den Versicherungsnehmer stellt die Höhe der Stornokosten, die bei rechtzeitiger Stornierung angefallen wären, einen maßgeblichen Aspekt für die Frage dar, in welchem Umfang der Versicherer zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt ist.

Zur Unzumutbarkeit der Durchführung der Reise
OLG Frankfurt
1. Das Merkmal des „Unerwarteten" ist auf den Zeitpunkt der Buchung zu beziehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an
2. Aus dieser Sicht sucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz dagegen, dass er die Reise in Folge einer Erkrankung nicht antreten kann, die er bei Buchung der Reise nicht erwartete. Er wird hingegen nicht annehmen, dass er keinen Schutz erhält, wenn sich nach der Buchung eine Erkrankung derart entwickelt, dass sie zu einer zuletzt erwarteten Reiseunfähigkeit führt, weil er diese Folgen durch die Stornierungsobliegenheit als geregelt ansehen konnte.
3. Die Stornierungsobliegenheit (§ 4 Nr. 1 AVB RR 08) setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Kenntnis von den den Eintritt des Versicherungsfalls begründenden Tatsachen hat, was vom Versicherer nachzuweisen ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gehört, den der Versicherer zu beweisen hat. Für die Stornierungsobliegenheit kann nichts anderes gelten. Denn auch insoweit trifft die Erwägung zu, dass dann, wenn die Kenntnis der zu Grunde liegenden Umstände als ein subjektives Element der Schuldseite zugewiesen wird, sich der Versicherungsnehmer vom Vorwurf der Verletzung einer Obliegenheit entlasten müsste, obgleich nicht feststeht, dass er überhaupt in der Lage war, ihr zu entsprechen.
4. Versicherungsfall in der Reise-Rücktrittskostenversicherung ist die Unzumutbarkeit der planmäßigen Durchführung der Reise aus bestimmten Ereignissen (hier: unerwartete schwere Erkrankung). Damit wird darauf abgestellt, dass es dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei planmäßigem Antritt der Reise unzumutbar ist, die Reise anzutreten. Es reicht nicht aus, dass im Vorfeld der Reise im versicherten Zeitraum irgendwann eine Unzumutbarkeit eines Reiseantritts auftritt, die sich nicht bis zum planmäßigen Reiseantritt verlängern lässt, etwa in Folge einer akuten vorübergehenden Erkrankung, die bis zum planmäßigen Reiseantritt wieder auskuriert ist. Erkrankt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person im Vorfeld der Reise, muss er oder sie also wissen, dass diese Erkrankung ihn am Reiseantritt in der Weise hindern wird, dass dieser unzumutbar ist.
5. Der fehlenden Kenntnis mag es gleichgestellt werden können, wenn der Versicherungsnehmer die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen hätten. Eine derartige Erwägung mag in Betracht zu ziehen sein, wenn sich der Patient trotz eines als bedrohlich empfundenen Gesundheitszustands nicht durch eine ärztliche Rückfrage versichert, ob er die Reise wird antreten können.

Bei Diagnose einer unerwartet schweren Erkrankung vor Reiseantritt ist die Stornierung der
Reise vor dem Arztbesuch unschädlich

Amtsgericht Flensburg
Das erstmalige Aufsuchen eines Arztes nach der Stornierung der Reise ist unschädlich, wenn dieser Arzt noch vor dem vorgesehenen Reiseantritt eine unerwartet schwere Erkrankung diagnostiziert.

Bei der Reiserücktrittskostenversicherung kommt es für die Frage des Vorliegens einer unerwarteten schweren Erkrankung auf die ärztliche Diagnose an
Oberlandesgericht Koblenz
1. Der Versicherungsfall „Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung" kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.
2. Ist im Rahmen einer Kreditkarte („Goldkarte") Deckungsschutz für jede mit der Karte bis 10.000 Euro Reisepreis bezahlte Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen („geschützte Personen") zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000 Euro Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung auf 10.000 Euro insgesamt für sämtliche „geschützten Personen" zusammen.  

Vorliegen einer unerwarteten akuten Erkrankung, wenn Versicherungsnehmer schon vor Reiseantritt unter einer chronischen Grunderkrankung litt
OLG Köln
1. Ist in den Bedingungen der Begriff der akuten Erkrankung nicht definiert, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist maßgebend, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
2. Den Begriff der akuten Erkrankung wird ein Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes auftritt. Wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person bereits an einer chronischen Grunderkrankung leidet, wird er der Klausel nicht entnehmen, dass von vornherein jede weitere Erkrankung, die eine Folge jener Grunderkrankung ist, vom Versicherungsschutz ausgenommen sein soll. Dafür gibt das in die Versicherungsbedingungen aufgenommene Wort "akut" nichts her; dieses deutet im Gegenteil darauf hin, dass jede nachteilige Veränderung des Gesundheitszustandes, die sich von einem Tag auf den anderen einstellt, vom Versicherungsschutz erfasst ist.
3. Was unter einer "unerwarteten" Erkrankung zu verstehen ist, erschließt sich dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres. Er wird erkennen, dass es im Rahmen des in § 1 Ziffer 1 AVB gegebenen Leistungsversprechens auf seine subjektive Einschätzung, ob die Erkrankung unerwartet aufgetreten ist, nicht ankommen kann, denn insoweit hat der Versicherer ausdrücklich einen Risikoausschluss in § 1 Ziffer 2 a) AVB formuliert, der anderenfalls weitgehend gegenstandslos wäre. Andererseits wird der Versicherungsnehmer, der zur Kenntnis genommen hat, dass seine subjektive Sicht bei der Ausfüllung des Begriffs der unerwarteten Erkrankung im Sinne von § 1 Ziffer 1. keine Bedeutung haben kann, nicht zu der Erkenntnis gelangen, es sei insoweit auf die Einschätzung Dritter, insbesondere auf eine ärztliche Beurteilung, ob die Erkrankung unerwartet aufgetreten ist, abzustellen, denn dies hätte zur Folge, dass der Umfang des gewährten Versicherungsschutzes für den in aller Regel medizinisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer undurchschaubar würde. Demgemäß kommt es nicht darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht die Verschlechterung des Gesundheitszustands angesichts der Vorerkrankungen zu erwarten war. Um sich die Bedeutung des Begriffs "unerwartete Erkrankung" in § 1 Ziffer 1 AVB näher zu erschließen, wird der Versicherungsnehmer sehen, dass das Wort "unerwartet" in den Bedingungen gemeinsam mit dem Begriff "akut" verwendet worden ist. Es liegt nahe, dass - da, wie ausgeführt, "unerwartet" hier nur ohne subjektive Komponente verstanden werden kann - die im Zusammenhang aufgeführten Begriffe "akut" und "unerwartet" lediglich gemeinsam kennzeichnen sollen, dass die Erkrankung plötzlich und ohne zuvor erkennbare Anzeichen aufgetreten sein muss. In diesem Sinne - und eine solche Auslegung ist als dem Versicherungsnehmer günstig hier anzunehmen - ist eine Erkrankung, die unvermittelt zu einer Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes führt, stets akut und unerwartet, denn mindestens der konkrete Zeitpunkt, zu dem eine Erkrankung auftritt, ist nicht vorhersehbar. Auch bei bestehenden Vorerkrankungen ist eine konkret im Versicherungszeitraum aufgetretene und mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest dann (objektiv) unerwartet, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, sondern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht.
4. Ob die Gesundheitsverschlechterung subjektiv vorhersehbar war, ist - wie sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Lektüre der Bedingungen ohne weiteres erschließt - alleine Gegenstand des in § 1 Ziffer 2 a) AVB geregelten Leistungsausschlusses. § 1 Ziffer 2 a) AVB stellt nach seinem Wortlaut nur darauf ab, ob absehbar war, dass vor Reiseantritt bekannte Erkrankungen während der Reise behandlungsbedürftig werden. Mit dieser Formulierung wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer schon nicht hinreichend deutlich gemacht, ob von dem Leistungsausschluss auch das Auftreten solcher neuer gesundheitlicher Beschwerden, die lediglich ihre Grundlage in einem schon vorhandenen, bekannten Leiden haben, erfasst werden sollen.  

Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Pflicht zur unverzüglichen Stornierung der Reise eine nach den Umständen zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzugestehen (hier: 2 Tage)
1. In der Reiserücktrittsversicherung stellt eine schwer postoperative Komplikation auch bei einer vorher bekannten Grunderkrankung und vorheriger Kenntnis einer anstehenden Operation einer Risikoperson eine unerwartet schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung dar.
2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist nicht verletzt, wenn die Stornierung erst mit Ablauf einer dem Versicherten den Umständen nach zuzugestehenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgt.  

 Urteile aus dem Jahr 2009

Schwere postoperative Komplikation ist auch in Kenntnis der Operation eine unerwartet schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung
OLG Karlsruhe
1. In der Reiserücktrittsversicherung stellt eine schwere postoperative Komplikation auch bei einer vorher bekannten Grunderkrankung und vorheriger Kenntnis einer anstehenden Operation einer Risikoperson eine unerwartet schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung dar.
2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist nicht verletzt, wenn die Stornierung erst mit Ablauf einer dem Versicherten dem Umständen nach zuzugestehenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgt.

Grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Reiseabsage
AG München
Die Obliegenheit zur unverzüglichen Reiseabsage in der Reiserücktrittskostenversicherung wird grob fahrlässig verletzt, wenn der Versicherte die Buchung aufrechterhält, ohne auf Grund ärztlicher Bestätigung damit rechnen zu können, dass er die gebuchte Reise ohne medizinische Probleme antreten kann.  

Reiserücktrittsversicherter muss sich die verzögerte Weiterleitung der Untersuchungsergebnisse durch den Hausarzt nicht zurechnen lassen
Amtsgericht München
Der Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung kann bei unverzüglicher Anzeige des Versicherungsfalls (hier: unerwartete Erkrankungen in Form von Darmkrebs) die Leistung verlangen. Dem Versicherungsnehmer ist hierbei nicht zuzurechnen, wenn der behandelnde Hausarzt die Ergebnisse einer Laboruntersuchung nicht unmittelbar an ihn weiterleitet. Für den Versicherten ergibt sich auch nicht die Obliegenheit infolge einer Routineuntersuchung, sich in kürzeren Zeitabständen nach dem Ergebnis zu erkundigen.  

Eine besondere Anfälligkeit des bei der Buchung reisefähigen Versicherten aufgrund einer früheren Erkrankung schließt einen selbstständigen neuen Versicherungsfall nicht aus
Amtsgericht Hamburg
Die besondere Anfälligkeit eines Versicherten aufgrund einer früheren Erkrankung schließt das Eintreten eines selbstständigen Versicherungsfalls nicht aus, wenn der Versicherte vor Eintritt des neuen Krankheitsfalls reisefähig war (hier: Auftreten von Metastasen im Bereich Lendenwirbelsäule und Gehirn mit zuvor diagnostiziertem abgeschlossenem Rektumkarzinom).  

Mit dem Bekanntwerden der Notwendigkeit einer Aneurysmaoperation bei einem betagten Familienangehörigen ist der Versicherungsfall eingetreten
Amtsgericht München
1. Der Versicherungsfall einer unerwarteten schweren Erkrankung ist eingetreten, wenn bei einem betagten Familienangehörigen die Erforderlichkeit einer Aneurysmaoperation bekannt wird.
2. Das Risiko einer rechtzeitigen Wiedergenesung, eines komplikationslosen Heilverlaufs oder einer weiteren Verschlechterung einer bereits bestehenden, schweren Erkrankung ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die versicherte Person hat das Risiko für die tatsächliche Genesung der erkrankten Risikoperson bis zum Reiseantritt selbst zu tragen.

Kein Auslandskrankenversicherungsschutz bei Reiseantritt direkt nach Operation und anschließenden Komplikationen am Urlaubsort
LG München
Eine Auslandskrankenversicherung muss dann nicht für eine im Ausland erfolgte Behebung von Komplikationen nach einer Operation in Deutschland am Vortag einer Reise einstehen, wenn die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine akute und erwartete Erkrankung voraussetzen und die versicherte Person das Krankenhaus entgegen dem Rat der Ärzte auf eigenen Wunsch verlassen hat, obwohl es objektive Anhaltspunkte für das Auftreten von Komplikationen gab. In diesem Fall ist zwar immer noch eine akute Erkrankung gegeben, diese ist aber nicht mehr unerwartet im Sinne der Vertragsbedingungen.

Bei einer früheren Schadenshäufung müssen auf die Frage nach Vorschäden vom Versicherungsnehmer jedenfalls alle Schäden der letzten 7 Jahre angegeben werden
Amtsgericht Linz
1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach Vorschäden verneint oder diese teils angibt und teils verschweigt.
2. Im Grundsatz kann im Hinblick auf die Pflicht zur Angabe von Vorschäden eine zeitliche Grenze gezogen werden, nach deren Überschreitung eine Verletzung der Obliegenheiten nicht mehr in Betracht kommt. Bei einer früheren Schadenshäufung ist diese Grenze aber für Schäden, die 7 Jahre zurückliegen, jedenfalls noch nicht überschritten.
3. Nach dem Verschweigen von Vorschäden sind an den Entlastungsbeweis des Versicherungsnehmers besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das Argument, dass ein Vorschaden vergessen worden sei, reicht allein nicht aus. Zudem ist eine solche Obliegenheitsverletzung auch relevant, da sie generell geeignet war, die Belange des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Bei verspäteter Reisestornierung kann Anspruch auf Ersatz der Stornokosten entfallen
Landgericht Coburg
Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch gegen die Versicherung verlieren.  

Kein versicherter Rücktrittsgrund in der Reiserücktrittsversicherung bei psychischer Belastung durch Festnahme wegen schwerer Straftaten
Amtsgericht Hannover
Wenn der volljährige Sohn des Versicherungsnehmers wegen schwerer Straftaten verhaftet wird und hierdurch einen Zusammenbruch erleidet, liegt keine unerwartete Erkrankung vor.

Urteile aus dem Jahr 2008

Unverzügliche Meldung von Reisegepäckschäden beim Beförderungsunternehmen
Amtsgericht München
1. Die Obliegenheit, Schäden an aufgegebenem Gepäck dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, hat den erkennbaren Sinn und Zweck, rasche Aufklärungen und Maßnahmen zum Widerauffinden zu ermöglichen und außerdem eine weitere Hemmschwelle zu errichten, um fingierten Schadensfällen vorzubeugen. Die Hemmschwelle ist weit höher, wenn das Risiko besteht, dass Mitarbeiter zuvor beobachtet haben, dass das Gepäckstück „zur Seite geschafft" wurde.
2. Die schriftliche Anzeigefrist von 7 Tagen gilt nur für äußerlich nicht erkennbare Schäden, nicht aber für den sofort feststellbaren Verlust von Gepäckstücken.
3. Der Versicherungsnehmer, der bei Ankunft auf dem Flughafen feststellt, dass ein Gepäckstück fehlt, und sich darauf beschränkt, den Verlust aber erst am folgenden Tag dem Versicherer zu melden, handelt grob fahrlässig.

Die Meldung des Verlustes vom Fluggepäck lediglich gegenüber dem Versicherer am folgenden Tag ist grob fahrlässig
Amtsgericht München
1. Die Obliegenheit, Schäden an aufgegebenem Gepäck dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, hat den erkennbaren Sinn und Zweck, rasche Aufklärung und Maßnahmen zum Wiederauffinden zu ermöglichen und außerdem eine weitere Hemmschwelle zu errichten, um fingierten Schadensfällen vorzubeugen. Die Hemmschwelle ist weit höher, wenn das Risiko besteht, dass Mitarbeiter zuvor beobachtet haben, dass das Gepäckstück „zur Seite geschafft" wurde.
2. Die schriftliche Anzeigefrist von 7 Tagen gilt nur für äußerliche nicht erkennbare Schäden, nicht aber für den sofort feststellbaren Verlust von Gepäckstücken.
3. Der Versicherungsnehmer, der bei Ankunft auf dem Flughafen feststellt, dass ein Gepäckstück fehlt, und sich darauf beschränkt, den Verlust erst am folgenden Tag dem Versicherer zu melden, handelt grob fahrlässig.

Beweis für unerwartete schwere Erkrankung
LG Frankfurt
1. Kann der Versicherer die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer nicht nachweisen, übersteigt das Interesse des Versicherungsnehmers an dem sofortigen Reiserücktrittskostenschutz ab der Reise- und Versicherungsbuchung das Interesse an der Kenntnis der Versicherungskonditionen im Einzelnen noch vor Beginn des Versicherungsschutzes, ist von einem Verzicht auf die Überlassung der AVB nach Maßgabe des § 5 a Abs. 3 VVG auszugehen.
2. Das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung als Anlass zur Stornierung einer Reisebuchung ist nicht nachgewiesen, wenn die behandelnden Ärzte die Reise in Kenntnis der Krankheit empfohlen hatten und die Buchung sodann storniert wird, weil die Krankenkasse die Reisegenehmigung versagt.
3. Der Versicherungsnehmer verletzt die Obliegenheit zur Aufklärung, wenn er auf die Bitte des Versicherers die ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht vorlegt.

Nachfrage im Reisebüro über die Notwendigkeit einer Stornierung entlastet den Versicherungsnehmer nicht
AG München
1. Der Versicherungsfall ist erst eingetreten, wenn sich bei der medikamentösen Behandlung von Folgen einer Erkrankung nicht der erhoffte Erfolg einstellt und ein weiterer stationärer Aufenthalt nötig wird.
2. Das Risiko der rechtzeitigen Wiedergenesung bei einer einmal eingetretenen schweren Erkrankung trägt die versicherte Person. Eine unterbliebene sofortige Stornierung ist nur dann nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn eine entsprechende Zusage des behandelnden Arztes über die sichere rechtzeitige Wiedergenesung vorliegt.
3. Eine Nachfrage im Reisebüro, ob eine Stornierung geboten sei, kann nicht entlasten, da der Versicherer sich an einer evt. dort erteilten Auskunft nicht festhalten lassen muss.

Verpflichtung zur rechtzeitigen Stornierung einer Reise nach Gallenblasenoperation
Amtsgericht Berlin-Schöneberg
Dem Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittskostenversicherung, der sich 8 Tage vor dem geplanten Antritt einer gebuchten Flugreise in die Dominikanische Republik einer Gallenblasenoperation unterzieht, die bereits 18 Tage vor dem geplanten Reiseantritt ärztlich angeordnet war, ist eine versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, wenn er mit der Stornierung der Reise so lange zuwartet, bis die operationsbedingte Reiseunfähigkeit definitiv feststeht (hier: 5 Tage vor Abflug).

Das Versagen der Reisegenehmigung durch die Krankenkasse ist unbeachtlich für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung
LG Frankfurt
1. Kann der Versicherer die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer nicht nur nachweisen und übersteigt das Interesse des Versicherungsnehmers an dem sofortigen Reiserücktrittskostenschutz ab der Reise- und Versicherungsbuchung das Interesse an der Kenntnis der Versicherungskonditionen im Einzelnen noch vor Beginn des Versicherungsschutzes, ist von einem Verzicht auf die Überlassung der AVB nach Maßgabe des § 5 a Abs. 3 VVG auszugehen.
2. Das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung als Anlass zur Stornierung einer Reisebuchung ist nicht nachgewiesen, wenn die behandelnden Ärzte die Reise in Kenntnis der Krankheit empfohlen hatten und die Buchung sodann storniert wird, weil die Krankenkasse die Reisegenehmigung versagt.

Nichtangabe einer Herzerkrankung im Heimatland vor Reisebeginn stellt auch ohne genaue Kenntnis der dortigen Diagnose eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar
LG Düsseldorf
1. Die versicherte Person verliert den Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung, wenn die Frage „Wurden Sie wegen dieser Erkrankung vor der Reise schon einmal behandelt?" mit „Nein" beantwortet wird, obgleich in den Monaten zuvor im Heimatland wiederholt Behandlungen wegen einer Herzerkrankung stattfanden und Kostendeckung für die Behandlung einer Angina pectoris während der Reise in Deutschland verlangt wird.
2. Eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit zur Aufklärung liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zwar bekannt war, dass im Heimatland eine Behandlung wegen einer Herzkrankheit erfolgte, hier jedoch keine genaue Diagnose gestellt oder genannt worden war.

Zwei zeitlich und räumlich aneinander anschließende Reiseabschnitte zu einem Gesamtpreis stellen eine einheitliche Reise dar
Amtsgericht München
1. Eine einheitliche Reise liegt vor, wenn die Reiseleistungen zweier Reiseabschnitte zeitlich und räumlich aneinander anschließen und über diese ein Gesamtreisepreis in Rechnung gestellt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die beiden Reiseabschnitte jeweils einzeln hätten gebucht werden können.
2. Der Eintritt eines Reiseverhinderungsgrundes vor Antritt einer Reise ist ein anderes Risiko als der Eintritt eines solchen Grundes während einer bereits angetretenen Reise. Der Abbruch einer bereits angetretenen Reise ist kein versichertes Ereignis im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung.

 

Eine Erholungsreise wird durch eine vorherige Erschöpfung des Reisenden nicht unzumutbar
Amtsgericht München
1. Nervöse Erschöpfung und Schlafstörungen sind keine fassbaren Symptome einer schweren Erkrankung, die plötzlich und unerwartet auftritt. Eine Erschöpfung entwickelt sich als Folge massiver Belastung über einen längeren Zeitraum hinweg.
2. Bei einer Erschöpfung ist eine Erholungsreise angebracht, sie macht die Reise nicht unzumutbar.
3. Bei psychischen Erkrankungen - dazu zählt eine Panikattacke - obliegt dem Versicherungsnehmer der Nachweis der Erkrankung durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie. Gerade weil eine klare Abgrenzung zu nicht krankheitsbedingten Stornierungsmotivationen der ursprünglich Reisewilligen erreicht werden soll, ist die Untersuchung durch einen Facharzt geboten.

Das Verschweigen von Mitreisenden führt bei einer Reisekrankenversicherung unabhängig vom Vorliegen eines Schadens beim Versicherer zu dessen Leistungsfreiheit
Amtsgericht München
1. Die Frage nach Mitreisenden dient bei Reiseversicherungen der Ermittlung von möglichen Zeugen des Versicherungsfalls, die für die Aufklärung der Umstände der Leistungspflicht dienlich sein können.
2. Antwortet der Versicherte auf wiederholte Fragen nach mitreisenden Personen mit „nein", obgleich er mit einem anderen Reisenden gemeinsam gebucht hatte, sich am Zielort nahezu täglich mit diesem traf und jene Person ebenfalls Ansprüche auf Erstattung von Krankenbehandlungskosten ähnlicher Krankheitssymptome geltend machte, so verliert der Versicherte den Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen vorsätzlich unzutreffender Angabe.
3. Das Verschweigen von Mitreisenden stellt einen relevanten Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar, der unabhängig vom Vorliegen eines Schadens bei dem Versicherer zur Leistungsfreiheit führt.

Nur bei ausdrücklicher Bestätigung der sicheren Wiedergenesung bis zum Reiseantritt durch den Arzt entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Stornierung
Amtsgericht München
1. Eine schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung liegt vor, wenn sie den Reiseantritt für den Versicherten aus objektiver Sicht unzumutbar macht. Tritt nach einer ersten vom Orthopäden verschriebenen Behandlung eine Verschlechterung der Symptomatik ein und können die Ursachen bei fortbestehenden Schmerzen nicht sicher diagnostiziert werden, ist ein weiteres Festhalten an der gebuchten Reise aus objektiver Sicht unzumutbar.
2. Die Hoffnung des Versicherten auf eine rechtzeitige Wiedergenesung vor Reiseantritt lässt den Vorwurf der grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Stornierung (Schadensminderungspflicht) nicht entfallen.
3. Der Einwand grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung entfällt nur dann, wenn dem Versicherten vom behandelnden Arzt ausdrücklich die Auskunft erteilt worden wäre, dass einerseits bei komplikationsfreiem Heilverlauf mit einer Wiedergenesung bis zum geplanten Reiseantritt gerechnet werden könne und andererseits bestätigt worden wäre, dass mit einem komplikationsfreien Heilverlauf auch sicher gerechnet werden könne.

Eine verhaltensbedingte Kündigung durch Abmahnungen wegen fehlerhafter Arbeitsleistung ist für den Versicherungsnehmer nicht unerwartet
Amtsgericht München
1. Eine unerwartete Kündigung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung liegt nicht vor, wenn der Kündigung Abmahnungen wegen unzureichender/fehlerhafter Arbeitsleistung vorausgegangen waren.
2. Ein im arbeitsgerichtlichen Gütetermin vereinbarter Vergleich, bei welchem die verhaltens-bedingte Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung abgeändert wird, ist kein Nachweis, dass ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund nicht vorlag.

Obliegenheitsverletzung bei verspäteter Stornierung einer Reise
AG Berlin-Schöneberg
Dem Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittskostenversicherung, der sich 8 Tage vor dem geplanten Antritt einer gebuchten Flugreise in die Dominikanische Republik einer Gallenblasen-Operation unterzieht, die bereits 18 Tage vor dem geplanten Reiseantritt ärztlich ange-ordnet war, ist eine versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen, wenn er mit der Stornierung der Reise solange zuwartet, bis die operationsbedingte Reiseunfähigkeit definitiv feststeht (hier: 5 Tage vor Abflug).

Auslegung einer Klausel über Versicherungsschutz für „Heilbehandlung im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu 6 Wochen Dauer"
BGH
Eine Klausel über Versicherungsschutz für Heilbehandlungen im Ausland „während vorübergehender Reisen von bis zu 6 Wochen Dauer" ist dahin auszulegen, dass Krankenversicherungsschutz auf Auslandsreisen für die ersten 6 Wochen immer und unabhängig davon be-steht, ob der Versicherungsnehmer die Reise für einen längeren Zeitraum geplant hat oder nicht.

Urteile aus dem Jahr 2007

Versicherungsschutz einer Reisekrankenversicherung für „vorübergehende Reisen bis 6 Wochen Dauer" besteht auch für länger geplante Reisen
BGH
Ist bei einer Reisekrankenversicherung in den Tarifbedingungen Deckung „für vorübergehende Reisen bis zu 6 Wochen Dauer" zugesagt, so kann Versicherungsschutz auch auf Reisen bestehen, die auf eine längere Dauer als 6 Wochen angelegt sind. Bei einer solchen Formulierung erschließt sich dem Versicherungsnehmer nicht, dass es für den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes darauf ankommen soll, ob er von Anfang an eine Auslandsreise bis zu 6 Wochen geplant hat oder nicht.

Beweisführung bei Reisegepäckdiebstahl
AG St. Wedel
Für die Reisegepäckversicherung muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht. Zumindest maß es objektiver Tatsachen für das äußere Bild einer versicherten Entwendung gehört mehr als die Anzeige bei der Polizei. Ausreichend ist der Beweis, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit vor dem behaupteten Diebstahl an einem bestimmten Ort vorhanden war und nach dem behaupteten Diebstahl dort nicht mehr aufgefunden wurde.

Kein versicherter Rücktritt bei chronischer Erkrankung
Amtsgericht Hamburg
1. Chronische Erkrankungen mit schwankendem Verlauf sind bei einem Auftreten akuter Schübe ebenso wenig unerwartet wie Grunderkrankungen, die phasenweise ein akutes Stadium erreichen.
2. Bei psychischen Erkrankungen eines Menschen, der Psychopharmaka erhält, treten häufig sehr starke Schwankungen des Gesundheitszustandes sowohl im positiven als auch im negativen Sinn auf. Rückfälle eines Patienten in die stationäre Behandlungen führende Krankheitsintervalle sind bei der Behandlung mit Antidepressiva keine Seltenheit. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Reisebuchung keine Bedenken bestehen, dass der Patient die Reise ohne gesundheitliche Risiken hätte durchführen können, liegt kein versichertes Ereignis vor, weil es für die unerwartete schwere Erkrankung nicht auf einen einzelnen Tag ankommt, sondern auf solche Symptome, die im Rahmen lang andauernder Krankheit erwartet werden können.
3. Voraussehbar ist der Versicherungsfall, wenn Tatsachen, die zur Reiseabsage führen, schon zum Zeitpunkt der Reisebuchung bestehen und bekannt sind, wobei keine positive Kenntnis, dass die Reise abgesagt werden muss oder nicht zu Ende geführt werden kann, erforderlich ist. Es genügt, wenn der Versicherte nach seinem persönlichen gesundheitlichen Empfinden, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Grunderkrankung, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zuverlässig mit dem vorgesehenen Ablauf der Reise rechnen konnte.

Keine unerwartete schwere Erkrankung bei Nierentransplantation
Amtsgericht Hamburg
Die stationäre Aufnahme zur Durchführung einer Nierentransplantation stellt keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung dar.

Stornierungspflicht bei Risikoschwangerschaft
Amtsgericht München
Besteht zum Zeitpunkt der Reisebuchung nach Ägypten bereits eine Schwangerschaft mit Beschwerden und wird die Buchung später wegen eben solcher Schwangerschaftsbeschwerden storniert, liegt kein versichertes Ereignis der Reiserücktrittskostenversicherung vor.  

Kein „unerwartet schwere Erkrankung" bei einer bereits 8 Wochen vor der Reisebuchung bestehenden therapieresistenten fiebrigen Erkrankung mit Gliederschmerzen
LG München:
Besteht seit 8 Wochen vor der Reisebuchung und vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine therapieresistente fiebrige Erkrankung mit Gliederschmerzen, deren Ursache nicht geklärt werden konnte und bucht die versicherte Person in diesem Zustand eine Reise nach Mexiko, so wird die versicherte Person nach Abschluss des Versicherungsvertrages selbst dann nicht von einem versicherten Ereignis im Sinne einer „unerwarteten schweren Erkrankung" betroffen, wenn nach ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus ärztlich die Reisefähigkeit bestätigt wird und sodann nach der Buchung wegen derselben Krankheit stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist.

KeinRückgriffsrecht des Versicherers gegen den Schädiger wegen erbrachter Versicherungsleistungen
LG München
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist als eine Summenversicherung anzusehen, bei der ein Rechtsübergang nach § 67 VVG nicht, auch nicht über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift stattfindet. Der Reiseversicherer hat damit keinen Anspruch gegen den Schädiger oder dessen Versicherung, wenn ein fremdverschuldeter Unfall der Grund für den Nichtantritt der Reise gewesen ist.

Krankheitsbehandlung mittels einer in das Belieben des Patienten gestellten Medikation reicht zum Nachweis einer schweren Erkrankung nicht aus
Amtsgericht Köln
Eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Reiseabbruchversicherung ist nicht nachgewiesen, wenn lediglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird, dass eine „Diarrhea resolved" beschreibt und als Therapieeinweisung die Einnahme des Medikamentes Immodium in der Dosierung „as needed" enthält. Eine in das Belieben des Patienten gestellte Medikation ist bei schweren Erkrankungen nicht üblich.

Reisekrankenversicherung bei Reisen, die länger als 6 Wochen dauern sollen
OLG Koblenz
Ist bei der Reisekrankenversicherung Deckung zugesagt „für vorübergehende Reisen bis zu 6 Wochen Dauer", besteht kein Versicherungsschutz für Reisen, die von Vorneherein auf eine längere Dauer als 6 Wochen angelegt sind.

Keine unerwartete Erkrankung bei Komplikationen nach der Einnahme von Medikamenten gegen eine bestehende Schilddrüsenüberfunktion
AG München
Leidet der Versicherungsnehmer bereits bei der Buchung einer Reise unter einer Schilddrüsenüberfunktion und kann er die Reise aufgrund von Komplikationen nach der Einnahme von Medikamenten nicht antreten, liegt keine schwere, unerwartete Erkrankung vor. Bei der Behandlung mit jodhaltigen Präparaten sind Überreaktion des Körpers und daraus resultierende Komplikationen nicht ungewöhnlich.

Versicherungsschutz auch bei Tod aufgrund einer vor Reiseantritt bestehenden schweren Erkrankung
Amtsgericht München
Verstirbt ein Versicherter während einer Reise aufgrund einer schweren und unheilbaren Erkrankung, besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Erkrankung bekannt und mit einem Ableben jederzeit zu rechnen war.

Sofortige Stornierungspflicht nach einem Bandscheibenvorfall
Amtsgericht Köln
Erleidet der Versicherungsnehmer einen Bandscheibenvorfall ist er zur sofortigen Stornierung der gebuchten Reise verpflichtet, es sei denn, dass objektive Anhaltspunkte für eine Reisefähigkeit zum Zeitpunkt der Reise sprechen.

Alkoholerkrankung ist keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung
1. Die Alkoholerkrankung als solche stellt keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittskostenversicherung dar.
2. Die Gefahr von Krampfanfällen infolge der bestehenden Alkoholkrankheit ist kein versichertes Ereignis. Zum Einen ist die bloße Gefahr einer Erkrankung kein versichertes Ereignis. Zum Anderen ist das Auftreten von Krampfanfällen aus Anlass bestehender Alkoholerkrankung kein versichertes Ereignis. Mit dem Eintritt von psychischen und physischen Folgen muss eine alkoholkranke Person zu jedem Zeitpunkt rechnen.

Unverbindliche und kostenfrei Ersteinschätzung

Gerne können Sie unser versicherungs- und haftungsrechtliches Team vor unserer Beauftragung um eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles bitten. Wir bemühen uns, Ihnen innerhalb von 24 h zu antworten oder Sie innerhalb gleicher Zeit zurückzurufen und nehmen uns gerne die Zeit, Ihnen die Chancen und Risiken, die voraussichtlichen Kosten und die Eintrittspflicht einer etwaigen Rechtsschutzversicherung aufzuzeigen. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten bei Nutzung dieses Kontaktformulars finden Sie unter dem Menüpunkt Datenschutz.

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